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Vertrag über die Europäische Union |
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Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird nach Maßgabe dieses Artikels im Hinblick auf die Gründung einer Europäischen Gemeinschaft geändert.
A. Im gesamten Vertrag gilt folgendes:
1. Der Ausdruck "Europäische Wirtschaftsgemeinschaft" wird durch "Europäische Gemeinschaft" ersetzt.
B. Im Ersten Teil "Grundsätze" gilt folgendes:
2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:
"Artikel 2
Aufgabe der Gemeinschaft ist es, durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes
und einer Wirtschafts- und Währungsunion sowie durch die Durchführung
der in den Artikeln 3 und 3 a genannten gemeinsamen Politiken oder Maßnahmen
eine harmonische und ausgewogene Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb
der Gemeinschaft, ein beständiges, nichtinflationäres und umweltverträgliches
Wachstum, einen hohen Grad an Konvergenz der Wirtschaftsleistungen, ein hohes
Beschäftigungsniveau, ein hohes Maß an sozialem Schutz, die Hebung
der Lebenshaltung und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen
Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern."
3. Artikel 3 erhält folgende Fassung:
"Artikel 3
Die Tätigkeit der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 umfaßt nach
Maßgabe dieses Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge
a) die Abschaffung der Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen
bei der Ein- und Ausfuhr von Waren sowie aller sonstigen Maßnahmen gleicher
Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten;
b) eine gemeinsame Handelspolitik;
c) einen Binnenmarkt, der durch die Beseitigung der Hindernisse für den
freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den
Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist;
d) Maßnahmen hinsichtlich der Einreise in den Binnenmarkt und des Personenverkehrs
im Binnenmarkt gemäß Artikel 100 c;
e) eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet der Landwirtschaft und der Fischerei;
f) eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet des Verkehrs;
g) ein System, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen
schützt;
h) die Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, soweit dies für
das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlich ist;
i) eine Sozialpolitik mit einem Europäischen Sozialfonds;
j) die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts;
k) eine Politik auf dem Gebiet der Umwelt;
l) die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft;
m) die Förderung der Forschung und technologischen Entwicklung;
n) die Förderung des Auf- und Ausbaus transeuropäischer Netze;
o) einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus;
p) einen Beitrag zu einer qualitativ hochstehenden allgemeinen und beruflichen
Bildung sowie zur Entfaltung des Kulturlebens in den Mitgliedstaaten;
q) eine Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit;
r) die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete,
um den Handelsverkehr zu steigern und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung
durch gemeinsame Bemühungen zu fördern;
s) einen Beitrag zur Verbesserung des Verbraucherschutzes;
t) Maßnahmen in den Bereichen Energie, Katastrophenschutz und Fremdenverkehr."
4. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 3 a
(1) Die Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft im Sinne des
Artikels 2 umfaßt nach Maßgabe dieses Vertrags und der darin vorgesehenen
Zeitfolge die Einführung einer Wirtschaftspolitik, die auf einer engen
Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, dem Binnenmarkt
und der Festlegung gemeinsamer Ziele beruht und dem Grundsatz einer offenen
Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist.
(2) Parallel dazu umfaßt diese Tätigkeit nach Maßgabe dieses
Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge und Verfahren die unwiderrufliche
Festlegung der Wechselkurse im Hinblick auf die Einführung einer einheitlichen
Währung, der ECU, sowie die Festlegung und Durchführung einer einheitlichen
Geld- sowie Wechselkurspolitik, die beide vorrangig das Ziel der Preisstabilität
verfolgen und unbeschadet dieses Zieles die allgemeine Wirtschaftspolitik
in der Gemeinschaft unter Beachtung des Grundsatzes einer offenen Marktwirtschaft
mit freiem Wettbewerb unterstützen sollen.
(3) Diese Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft setzt die
Einhaltung der folgenden richtungweisenden Grundsätze voraus: stabile
Preise, gesunde öffentliche Finanzen und monetäre Rahmenbedingungen
sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz."
5. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 3 b
Die Gemeinschaft wird innerhalb der Grenzen der ihr in diesem Vertrag zugewiesenen
Befugnisse und gesetzten Ziele tätig.
In den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit
fallen, wird die Gemeinschaft nach dem Subsidiaritätsprinzip nur tätig,
sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf
Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und
daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene
erreicht werden können.
Die Maßnahmen der Gemeinschaft gehen nicht über das für die
Erreichung der Ziele dieses Vertrags erforderliche Maß hinaus."
6. Artikel 4 erhält folgende Fassung:
"Artikel 4
(1) Die der Gemeinschaft zugewiesenen Aufgaben werden durch folgende Organe
wahrgenommen:
- ein EUROPÄISCHES PARLAMENT,
- einen RAT,
- eine KOMMISSION,
- einen GERICHTSHOF,
- einen RECHNUNGSHOF.
Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in diesem Vertrag zugewiesenen
Befugnisse.
(2) Der Rat und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und Sozialausschuß
sowie einem Ausschuß der Regionen mit beratender Aufgabe unterstützt."
7. Folgende Artikel werden eingefügt:
"Artikel 4 a
Nach den in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren werden ein Europäisches
System der Zentralbanken (im folgenden als 'ESZB' bezeichnet) und eine Europäische
Zentralbank (im folgenden als 'EZB' bezeichnet) geschaffen, die nach Maßgabe
der Befugnisse handeln, die ihnen in diesem Vertrag und der beigefügten
Satzung des ESZB und der EZB (im folgenden als 'Satzung des ESZB' bezeichnet)
zugewiesen werden.
Artikel 4 b
Es wird eine Europäische Investitionsbank errichtet, die nach Maßgabe
der Befugnisse handelt, die ihr in diesem Vertrag und der beigefügten
Satzung zugewiesen werden."
8. Artikel 6 wird gestrichen, und Artikel 7 wird Artikel 6. Der neue Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 189 c Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen."
9. Die Artikel 8, 8 a, 8 b und 8 c werden Artikel 7, 7 a, 7 b und 7 c.
C. Folgender Teil wird eingefügt:
"ZWEITER TEIL
DIE UNIONSBÜRGERSCHAFT
Artikel 8
(1) Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt.
Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats
besitzt.
(2) Die Unionsbürger haben die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte
und Pflichten.
Artikel 8 a
(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften
vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.
(2) Der Rat kann Vorschriften erlassen, mit denen die Ausübung der Rechte
nach Absatz 1 erleichtert wird; sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt
ist, beschließt er einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach
Zustimmung des Europäischen Parlaments.
Artikel 8 b
(1) Jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit
er nicht besitzt, hat in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat,
das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen, wobei für ihn dieselben
Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.
Dieses Recht wird vorbehaltlich der Einzelheiten ausgeübt, die vom Rat
vor dem 31. Dezember 1994 einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach
Anhörung des Europäischen Parlaments festzulegen sind; in diesen
können Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, wenn dies aufgrund besonderer
Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist.
(2) Unbeschadet des Artikels 138 Absatz 3 und der Bestimmungen zu dessen Durchführung
besitzt jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen
Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, in dem Mitgliedstaat, in dem er
seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen
Parlament, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die
Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. Dieses Recht wird vorbehaltlich
der Einzelheiten ausgeübt, die vom Rat vor dem 31. Dezember 1993 einstimmig
auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen
Parlaments festzulegen sind; in diesen können Ausnahmeregelungen vorgesehen
werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt
ist.
Artikel 8 c
Jeder Unionsbürger genießt im Hoheitsgebiet eines dritten Landes,
in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht
vertreten ist, den diplomatischen und konsularischen Schutz eines jeden Mitgliedstaats
unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates. Die
Mitgliedstaaten vereinbaren vor dem 31. Dezember 1993 die notwendigen Regeln
und leiten die für diesen Schutz erforderlichen internationalen Verhandlungen
ein.
Artikel 8 d
Jeder Unionsbürger besitzt das Petitionsrecht beim Europäischen
Parlament nach Artikel 138 d.
Jeder Unionsbürger kann sich an den nach Artikel 138 e eingesetzten Bürgerbeauftragten
wenden.
Artikel 8 e
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem
Wirtschafts- und Sozialausschuß vor dem 31. Dezember 1993 und sodann
alle drei Jahre über die Anwendung dieses Teiles Bericht. In dem Bericht
wird der Fortentwicklung der Union Rechnung getragen.
Auf dieser Grundlage kann der Rat unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses
Vertrags zur Ergänzung der in diesem Teil vorgesehenen Rechte einstimmig
auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen
Parlaments Bestimmungen erlassen, die er den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß
ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt."