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Vertrag über die Europäische Union |
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20. Artikel 99 erhält folgende Fassung:
"Artikel 99
Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung
des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses
einstimmig die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über
die Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern, soweit
diese Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts
innerhalb der in Artikel 7 a gesetzten Frist notwendig ist."
21. Artikel 100 erhält folgende Fassung:
"Artikel 100
Der Rat erläßt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach
Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses
Richtlinien für die Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren
des Gemeinsamen Marktes auswirken."
22. Artikel 100 a Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, gilt abweichend von Artikel 100 für die Verwirklichung der Ziele des Artikels 7 a die nachstehende Regelung. Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben."
23. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 100 c
(1) Der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des
Europäischen Parlaments einstimmig die dritten Länder, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz
eines Visums sein müssen.
(2) Bei einer Notlage in einem dritten Land, die zu einem plötzlichen
Zustrom von Staatsangehörigen dieses Landes in die Gemeinschaft zu führen
droht, kann der Rat jedoch auf Empfehlung der Kommission mit qualifizierter
Mehrheit für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten den Visumzwang
für Staatsangehörige des betreffenden Landes einführen. Der
nach diesem Absatz eingeführte Visumzwang kann nach dem Verfahren des
Absatzes 1 verlängert werden.
(3) Vom 1. Januar 1996 an trifft der Rat Entscheidungen im Sinne des Absatzes
1 mit qualifizierter Mehrheit. Vor diesem Zeitpunkt erläßt der
Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung
des Europäischen Parlaments die Maßnahmen zur einheitlichen Visagestaltung.
(4) In den in diesem Artikel genannten Bereichen hat die Kommission jeden
von einem Mitgliedstaat gestellten Antrag zu prüfen, in dem sie ersucht
wird, dem Rat einen Vorschlag zu unterbreiten.
(5) Dieser Artikel läßt die Ausübung der Verantwortung der
Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
und den Schutz der inneren Sicherheit unberührt.
(6) Dieser Artikel gilt für weitere Bereiche, falls ein entsprechender
Beschluß nach Artikel K.9 der die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz
und Inneres betreffenden Bestimmungen des Vertrags über die Europäische
Union gefaßt wird; dies gilt vorbehaltlich des gleichzeitig festgelegten
Abstimmungsverfahrens.
(7) Die Bestimmungen der zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen,
die durch diesen Artikel erfaßte Sachbereiche regeln, bleiben in Kraft,
solange sie nicht durch Richtlinien oder Maßnahmen aufgrund dieses Artikels
inhaltlich ersetzt worden sind."
24. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 100 d
Der aus hohen Beamten bestehende Koordinierungsausschuß, der durch Artikel
K.4 des Vertrags über die Europäische Union eingesetzt wird, trägt
unbeschadet des Artikels 151 zur Vorbereitung der Arbeiten des Rates in den
in Artikel 100 c genannten Bereichen bei."
25. Im bisherigen Dritten Teil werden "Titel II - Die Wirtschaftspolitik" sowie die Kapitel 1, 2 und 3 durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"TITEL VI
DIE WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSPOLITIK
Kapitel 1
Die Wirtschaftspolitik
Artikel 102 a
Die Mitgliedstaaten richten ihre Wirtschaftspolitik so aus, daß sie
im Rahmen der in Artikel 103 Absatz 2 genannten Grundzüge zur Verwirklichung
der Ziele der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 beitragen. Die Mitgliedstaaten
und die Gemeinschaft handeln im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft
mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert
wird, und halten sich dabei an die in Artikel 3 a genannten Grundsätze.
Artikel 103
(1) Die Mitgliedstaaten betrachten ihre Wirtschaftspolitik als eine Angelegenheit
von gemeinsamem Interesse und koordinieren sie im Rat nach Maßgabe des
Artikels 102 a.
(2) Der Rat erstellt mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission
einen Entwurf für die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten
und der Gemeinschaft und erstattet dem Europäischen Rat hierüber
Bericht.
Der Europäische Rat erörtert auf der Grundlage dieses Berichts des
Rates eine Schlußfolgerung zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitik
der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft.
Auf der Grundlage dieser Schlußfolgerung verabschiedet der Rat mit qualifizierter
Mehrheit eine Empfehlung, in der diese Grundzüge dargelegt werden. Der
Rat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Empfehlung.
(3) Um eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik und eine dauerhafte
Konvergenz der Wirtschaftsleistungen der Mitgliedstaaten zu gewährleisten,
überwacht der Rat anhand von Berichten der Kommission die wirtschaftliche
Entwicklung in jedem Mitgliedstaat und in der Gemeinschaft sowie die Vereinbarkeit
der Wirtschaftspolitik mit den in Absatz 2 genannten Grundzügen und nimmt
in regelmäßigen Abständen eine Gesamtbewertung vor.
Zum Zwecke dieser multilateralen Überwachung übermitteln die Mitgliedstaaten
der Kommission Angaben zu wichtigen einzelstaatlichen Maßnahmen auf
dem Gebiet ihrer Wirtschaftspolitik sowie weitere von ihnen für erforderlich
erachtete Angaben.
(4) Wird im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 3 festgestellt, daß die
Wirtschaftspolitik eines Mitgliedstaats nicht mit den in Absatz 2 genannten
Grundzügen vereinbar ist oder das ordnungsgemäße Funktionieren
der Wirtschafts- und Währungsunion zu gefährden droht, so kann der
Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission die erforderlichen
Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat richten. Der Rat kann mit qualifizierter
Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließen, seine Empfehlungen
zu veröffentlichen.
Der Präsident des Rates und die Kommission erstatten dem Europäischen
Parlament über die Ergebnisse der multilateralen Überwachung Bericht.
Der Präsident des Rates kann ersucht werden, vor dem zuständigen
Ausschuß des Europäischen Parlaments zu erscheinen, wenn der Rat
seine Empfehlungen veröffentlicht hat.
(5) Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 189 c die Einzelheiten des
Verfahrens der multilateralen Überwachung im Sinne der Absätze 3
und 4 festlegen.
Artikel 103 a
(1) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission unbeschadet der sonstigen in
diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren einstimmig über die der Wirtschaftslage
angemessenen Maßnahmen entscheiden, insbesondere falls gravierende Schwierigkeiten
in der Versorgung mit bestimmten Waren auftreten.
(2) Ist ein Mitgliedstaat aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse,
die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von
gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht, so kann der Rat einstimmig
auf Vorschlag der Kommission beschließen, dem betreffenden Mitgliedstaat
unter bestimmten Bedingungen einen finanziellen Beistand der Gemeinschaft
zu gewähren. Sind die gravierenden Schwierigkeiten auf Naturkatastrophen
zurückzuführen, so beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.
Der Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament über
den Beschluß.
Artikel 104
(1) Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten bei der EZB oder
den Zentralbanken der Mitgliedstaaten (im folgenden als 'nationale Zentralbanken'
bezeichnet) für Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Zentralregierungen,
regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder andere öffentlich-rechtliche
Körperschaften, sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder
öffentliche Unternehmen der Mitgliedstaaten sind ebenso verboten wie
der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen durch die EZB oder die
nationalen Zentralbanken.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für Kreditinstitute
in öffentlichem Eigentum; diese werden von der jeweiligen nationalen
Zentralbank und der EZB, was die Bereitstellung von Zentralbankgeld betrifft,
wie private Kreditinstitute behandelt.
Artikel 104 a
(1) Maßnahmen, die nicht aus aufsichtsrechtlichen Gründen getroffen
werden und einen bevorrechtigten Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft,
der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften
oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen
des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen der Mitgliedstaaten
zu den Finanzinstituten schaffen, sind verboten.
(2) Der Rat legt vor dem 1. Januar 1994 nach dem Verfahren des Artikels 189
c die Begriffsbestimmungen für die Anwendung des in Absatz 1 vorgesehenen
Verbots fest.
Artikel 104 b
(1) Die Gemeinschaft haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen,
der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen
Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts
oder öffentlicher Unternehmen von Mitgliedstaaten und tritt nicht für
derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen
Garantien für die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens.
Ein Mitgliedstaat haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen,
der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen
Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts
oder öffentlicher Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats und tritt
nicht für derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der
gegenseitigen finanziellen Garantien für die gemeinsame Durchführung
eines bestimmten Vorhabens.
(2) Der Rat kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 189 c
Definitionen für die Anwendung der in Artikel 104 und in diesem Artikel
vorgesehenen Verbote näher bestimmen.
Artikel 104 c
(1) Die Mitgliedstaaten vermeiden übermäßige öffentliche
Defizite.
(2) Die Kommission überwacht die Entwicklung der Haushaltslage und der
Höhe des öffentlichen Schuldenstands in den Mitgliedstaaten im Hinblick
auf die Feststellung schwerwiegender Fehler. Insbesondere prüft sie die
Einhaltung der Haushaltsdisziplin anhand von zwei Kriterien, nämlich
daran,
a) ob das Verhältnis des geplanten oder tatsächlichen öffentlichen
Defizits zum Bruttoinlandsprodukt einen bestimmten Referenzwert überschreitet,
es sei denn, daß
- entweder das Verhältnis erheblich und laufend zurückgegangen ist
und einen Wert in der Nähe des Referenzwerts erreicht hat
- oder der Referenzwert nur ausnahmsweise und vorübergehend überschritten
wird und das Verhältnis in der Nähe des Referenzwerts bleibt,
b) ob das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum Bruttoinlandsprodukt
einen bestimmten Referenzwert überschreitet, es sei denn, daß das
Verhältnis hinreichend rückläufig ist und sich rasch genug
dem Referenzwert nähert.
Die Referenzwerte werden in einem diesem Vertrag beigefügten Protokoll
über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im einzelnen
festgelegt.
(3) Erfüllt ein Mitgliedstaat keines oder nur eines dieser Kriterien,
so erstellt die Kommission einen Bericht. In diesem Bericht wird berücksichtigt,
ob das öffentliche Defizit die öffentlichen Ausgaben für Investitionen
übertrifft; berücksichtigt werden ferner alle sonstigen einschlägigen
Faktoren, einschließlich der mittelfristigen Wirtschafts- und Haushaltslage
des Mitgliedstaats.
Die Kommission kann ferner einen Bericht erstellen, wenn sie ungeachtet der
Erfüllung der Kriterien der Auffassung ist, daß in einem Mitgliedstaat
die Gefahr eines übermäßigen Defizits besteht.
(4) Der Ausschuß nach Artikel 109 c gibt eine Stellungnahme zu dem Bericht
der Kommission ab.
(5) Ist die Kommission der Auffassung, daß in einem Mitgliedstaat ein
übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte,
so legt sie dem Rat eine Stellungnahme vor.
(6) Der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission
und unter Berücksichtigung der Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat
gegebenenfalls abzugeben wünscht, nach Prüfung der Gesamtlage, ob
ein übermäßiges Defizit besteht.
(7) Wird nach Absatz 6 ein übermäßiges Defizit festgestellt,
so richtet der Rat an den betreffenden Mitgliedstaat Empfehlungen mit dem
Ziel, dieser Lage innerhalb einer bestimmten Frist abzuhelfen. Vorbehaltlich
des Absatzes 8 werden diese Empfehlungen nicht veröffentlicht.
(8) Stellt der Rat fest, daß seine Empfehlungen innerhalb der gesetzten
Frist keine wirksamen Maßnahmen ausgelöst haben, so kann er seine
Empfehlungen veröffentlichen.
(9) Falls ein Mitgliedstaat den Empfehlungen des Rates weiterhin nicht Folge
leistet, kann der Rat beschließen, den Mitgliedstaat mit der Maßgabe
in Verzug zu setzen, innerhalb einer bestimmten Frist Maßnahmen für
den nach Auffassung des Rates zur Sanierung erforderlichen Defizitabbau zu
treffen.
Der Rat kann in diesem Fall den betreffenden Mitgliedstaat ersuchen, nach
einem konkreten Zeitplan Berichte vorzulegen, um die Anpassungsbemühungen
des Mitgliedstaats überprüfen zu können.
(10) Das Recht auf Klageerhebung nach den Artikeln 169 und 170 kann im Rahmen
der Absätze 1 bis 9 dieses Artikels nicht ausgeübt werden.
(11) Solange ein Mitgliedstaat einen Beschluß nach Absatz 9 nicht befolgt,
kann der Rat beschließen, eine oder mehrere der nachstehenden Maßnahmen
anzuwenden oder gegebenenfalls zu verschärfen, nämlich
- von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, vor der Emission von Schuldverschreibungen
und sonstigen Wertpapieren vom Rat näher zu bezeichnende zusätzliche
Angaben zu veröffentlichen,
- die Europäische Investitionsbank ersuchen, ihre Darlehenspolitik gegenüber
dem Mitgliedstaat zu überprüfen,
- von dem Mitgliedstaat verlangen, eine unverzinsliche Einlage in angemessener
Höhe bei der Gemeinschaft zu hinterlegen, bis das übermäßige
Defizit nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist,
- Geldbußen in angemessener Höhe verhängen.
Der Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament von
den Beschlüssen.
(12) Der Rat hebt einige oder sämtliche Entscheidungen nach den Absätzen
6 bis 9 und 11 so weit auf, wie das übermäßige Defizit in
dem betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist.
Hat der Rat zuvor Empfehlungen veröffentlicht, so stellt er, sobald die
Entscheidung nach Absatz 8 aufgehoben worden ist, in einer öffentlichen
Erklärung fest, daß in dem betreffenden Mitgliedstaat kein übermäßiges
Defizit mehr besteht.
(13) Die Beschlußfassung des Rates nach den Absätzen 7 bis 9 sowie
11 und 12 erfolgt auf Empfehlung der Kommission mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der gemäß Artikel 148 Absatz 2 gewogenen Stimmen der Mitgliedstaaten
mit Ausnahme der Stimmen des Vertreters des betroffenen Mitgliedstaats.
(14) Weitere Bestimmungen über die Durchführung des in diesem Artikel
beschriebenen Verfahrens sind in dem diesem Vertrag beigefügten Protokoll
über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit enthalten.
Der Rat verabschiedet einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung
des Europäischen Parlaments sowie der EZB die geeigneten Bestimmungen,
die sodann das genannte Protokoll ablösen.
Der Rat beschließt vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen dieses Absatzes
vor dem 1. Januar 1994 mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission
und nach Anhörung des Europäischen Parlaments nähere Einzelheiten
und Begriffsbestimmungen für die Durchführung des genannten Protokolls.
Kapitel 2
Die Währungspolitik
Artikel 105
(1) Das vorrangige Ziel des ESZB ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten.
Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zieles der Preisstabilität
möglich ist, unterstützt das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik
in der Gemeinschaft, um zur Verwirklichung der in Artikel 2 festgelegten Ziele
der Gemeinschaft beizutragen. Das ESZB handelt im Einklang mit dem Grundsatz
einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter
Einsatz der Ressourcen gefördert wird, und hält sich dabei an die
in Artikel 3 a genannten Grundsätze.
(2) Die grundlegenden Aufgaben des ESZB bestehen darin,
- die Geldpolitik der Gemeinschaft festzulegen und auszuführen,
- Devisengeschäfte im Einklang mit Artikel 109 durchzuführen,
- die offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten zu halten und
zu verwalten,
- das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern.
(3) Absatz 2 dritter Gedankenstrich berührt nicht die Haltung und Verwaltung
von Arbeitsguthaben in Fremdwährungen durch die Regierungen der Mitgliedstaaten.
(4) Die EZB wird gehört
- zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Gemeinschaft im Zuständigkeitsbereich
der EZB,
- von den nationalen Behörden zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften
im Zuständigkeitsbereich der EZB, und zwar innerhalb der Grenzen und
unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 106 Absatz
6 festlegt.
Die EZB kann gegenüber den zuständigen Organen und Einrichtungen
der Gemeinschaft und gegenüber den nationalen Behörden Stellungnahmen
zu in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen abgeben.
(5) Das ESZB trägt zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen
Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und
der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen bei.
(6) Der Rat kann durch einstimmigen Beschluß auf Vorschlag der Kommission
nach Anhörung der EZB und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments
der EZB besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute
und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen übertragen.
Artikel 105 a
(1) Die EZB hat das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Banknoten
innerhalb der Gemeinschaft zu genehmigen. Die EZB und die nationalen Zentralbanken
sind zur Ausgabe von Banknoten berechtigt. Die von der EZB und den nationalen
Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die einzigen Banknoten, die in der
Gemeinschaft als gesetzliches Zahlungsmittel gelten.
(2) Die Mitgliedstaaten haben das Recht zur Ausgabe von Münzen, wobei
der Umfang dieser Ausgabe der Genehmigung durch die EZB bedarf. Der Rat kann
nach dem Verfahren des Artikels 189 c und nach Anhörung der EZB Maßnahmen
erlassen, um die Stückelung und die technischen Merkmale aller für
den Umlauf bestimmten Münzen so weit zu harmonisieren, wie dies für
deren reibungslosen Umlauf innerhalb der Gemeinschaft erforderlich ist.
Artikel 106
(1) Das ESZB besteht aus der EZB und den nationalen Zentralbanken.
(2) Die EZB besitzt Rechtspersönlichkeit.
(3) Das ESZB wird von den Beschlußorganen der EZB, nämlich dem
EZB-Rat und dem Direktorium, geleitet.
(4) Die Satzung des ESZB ist in einem diesem Vertrag beigefügten Protokoll
festgelegt.
(5) Der Rat kann die Artikel 5.1, 5.2, 5.3, 17, 18, 19.1, 22, 23, 24, 26,
32.2, 32.3, 32.4, 32.6, 33.1.a und 36 der Satzung des ESZB entweder mit qualifizierter
Mehrheit auf Empfehlung der EZB nach Anhörung der Kommission oder einstimmig
auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung der EZB ändern. Die Zustimmung
des Europäischen Parlaments ist dabei jeweils erforderlich.
(6) Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit entweder auf Vorschlag
der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und
der EZB oder auf Empfehlung der EZB und nach Anhörung des Europäischen
Parlaments und der Kommission die in den Artikeln 4, 5.4, 19.2, 20, 28.1,
29.2, 30.4 und 34.3 der Satzung des ESZB genannten Bestimmungen.
Artikel 107
Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diesen Vertrag und die Satzung des ESZB
übertragenen Befugnisse, Aufgaben und Pflichten darf weder die EZB noch
eine nationale Zentralbank noch ein Mitglied ihrer Beschlußorgane Weisungen
von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Regierungen der Mitgliedstaaten
oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen. Die Organe und Einrichtungen
der Gemeinschaft sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten verpflichten sich,
diesen Grundsatz zu beachten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Beschlußorgane
der EZB oder der nationalen Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
zu beeinflussen.
Artikel 108
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, daß spätestens zum Zeitpunkt
der Errichtung des ESZB seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich
der Satzung seiner Zentralbank mit diesem Vertrag sowie mit der Satzung des
ESZB im Einklang stehen.
Artikel 108 a
(1) Zur Erfüllung der dem ESZB übertragenen Aufgaben werden von
der EZB gemäß diesem Vertrag und unter den in der Satzung des ESZB
vorgesehenen Bedingungen
- Verordnungen erlassen, insoweit dies für die Erfüllung der in
Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 19.1, Artikel 22 oder Artikel 25.2
der Satzung des ESZB festgelegten Aufgaben erforderlich ist; sie erläßt
Verordnungen ferner in den Fällen, die in den Rechtsakten des Rates nach
Artikel 106 Absatz 6 vorgesehen werden,
- Entscheidungen erlassen, die zur Erfüllung der dem ESZB nach diesem
Vertrag und der Satzung des ESZB übertragenen Aufgaben erforderlich sind,
- Empfehlungen und Stellungnahmen abgegeben.
(2) Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich
und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.
Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich,
an die sie gerichtet ist.
Die Artikel 190, 191 und 192 des Vertrags gelten für die Verordnungen
und Entscheidungen der EZB.
Die EZB kann die Veröffentlichung ihrer Entscheidungen, Empfehlungen
und Stellungnahmen beschließen.
(3) Innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem
Verfahren des Artikels 106 Absatz 6 festlegt, ist die EZB befugt, Unternehmen
bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen, die sich aus ihren Verordnungen und
Entscheidungen ergeben, mit Geldbußen oder in regelmäßigen
Abständen zu zahlenden Zwangsgeldern zu belegen.
Artikel 109
(1) Abweichend von Artikel 228 kann der Rat einstimmig auf Empfehlung der
EZB oder der Kommission und nach Anhörung der EZB in dem Bemühen,
zu einem mit dem Ziel der Preisstabilität im Einklang stehenden Konsens
zu gelangen, nach Anhörung des Europäischen Parlaments gemäß
den in Absatz 3 für die Festlegung von Modalitäten vorgesehenen
Verfahren förmliche Vereinbarungen über ein Wechselkurssystem für
die ECU gegenüber Drittlandswährungen treffen. Der Rat kann mit
qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der EZB oder der Kommission und nach
Anhörung der EZB in dem Bemühen, zu einem mit dem Ziel der Preisstabilität
im Einklang stehenden Konsens zu gelangen, die ECU-Leitkurse innerhalb des
Wechselkurssystems festlegen, ändern oder aufgeben. Der Präsident
des Rates unterrichtet das Europäische Parlament von der Festlegung,
Änderung oder Aufgabe der ECU-Leitkurse.
(2) Besteht gegenüber einer oder mehreren Drittlandswährungen kein
Wechselkurssystem nach Absatz 1, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit
entweder auf Empfehlung der Kommission und nach Anhörung der EZB oder
auf Empfehlung der EZB allgemeine Orientierungen für die Wechselkurspolitik
gegenüber diesen Währungen aufstellen. Diese allgemeinen Orientierungen
dürfen das vorrangige Ziel des ESZB, die Preisstabilität zu gewährleisten,
nicht beeinträchtigen.
(3) Wenn von der Gemeinschaft mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen
Organisationen Vereinbarungen im Zusammenhang mit Währungsfragen oder
Devisenregelungen auszuhandeln sind, beschließt der Rat abweichend von
Artikel 228 mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission und
nach Anhörung der EZB die Modalitäten für die Aushandlung und
den Abschluß solcher Vereinbarungen. Mit diesen Modalitäten wird
gewährleistet, daß die Gemeinschaft einen einheitlichen Standpunkt
vertritt. Die Kommission wird an den Verhandlungen in vollem Umfang beteiligt.
Die nach diesem Absatz getroffenen Vereinbarungen sind für die Organe
der Gemeinschaft, die EZB und die Mitgliedstaaten verbindlich.
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 1 befindet der Rat auf Vorschlag der Kommission
und nach Anhörung der EZB mit qualifizierter Mehrheit über den Standpunkt
der Gemeinschaft auf internationaler Ebene zu Fragen, die von besonderer Bedeutung
für die Wirtschafts- und Währungsunion sind, sowie einstimmig über
ihre Vertretung unter Einhaltung der in den Artikeln 103 und 105 vorgesehenen
Zuständigkeitsverteilung.
(5) Die Mitgliedstaaten haben das Recht, unbeschadet der Gemeinschaftszuständigkeit
und der Gemeinschaftsvereinbarungen über die Wirtschafts- und Währungsunion
in internationalen Gremien Verhandlungen zu führen und internationale
Vereinbarungen zu treffen.
Kapitel 3
Institutionelle Bestimmungen
Artikel 109 a
(1) Der EZB-Rat besteht aus den Mitgliedern des Direktoriums der EZB und den
Präsidenten der nationalen Zentralbanken.
(2) a) Das Direktorium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten
und vier weiteren Mitgliedern.
b) Der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder
des Direktoriums werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene
der Staats- und Regierungschefs auf Empfehlung des Rates, der hierzu das Europäische
Parlament und den EZB-Rat anhört, aus dem Kreis der in Währungs-
oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten einvernehmlich
ausgewählt und ernannt.
Ihre Amtszeit beträgt acht Jahre; Wiederernennung ist nicht zulässig.
Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Mitglieder des Direktoriums
werden.
Artikel 109 b
(1) Der Präsident des Rates und ein Mitglied der Kommission können
ohne Stimmrecht an den Sitzungen des EZB-Rates teilnehmen.
Der Präsident des Rates kann dem EZB-Rat einen Antrag zur Beratung vorlegen.
(2) Der Präsident der EZB wird zur Teilnahme an den Tagungen des Rates
eingeladen, wenn dieser Fragen im Zusammenhang mit den Zielen und Aufgaben
des ESZB erörtert.
(3) Die EZB unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und der
Kommission sowie auch dem Europäischen Rat einen Jahresbericht über
die Tätigkeit des ESZB und die Geld- und Währungspolitik im vergangenen
und im laufenden Jahr. Der Präsident der EZB legt den Bericht dem Rat
und dem Europäischen Parlament vor, das auf dieser Grundlage eine allgemeine
Aussprache durchführen kann.
Der Präsident der EZB und die anderen Mitglieder des Direktoriums können
auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder auf ihre Initiative hin
von den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments
gehört werden.
Artikel 109 c
(1) Um die Koordinierung der Politiken der Mitgliedstaaten in dem für
das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Umfang zu fördern,
wird ein Beratender Währungsausschuß eingesetzt.
Dieser hat die Aufgabe,
- die Währungs- und Finanzlage der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft
sowie den allgemeinen Zahlungsverkehr der Mitgliedstaaten zu beobachten und
dem Rat und der Kommission regelmäßig darüber Bericht zu erstatten,
- auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen
an diese Organe abzugeben,
- unbeschadet des Artikels 151 an der Vorbereitung der in Artikel 73 f, Artikel
73 g, Artikel 103 Absätze 2, 3, 4 und 5, Artikel 103 a, Artikel 104 a,
Artikel 104 b, Artikel 104 c, Artikel 109 e Absatz 2, Artikel 109 f Absatz
6, Artikel 109 h, Artikel 109 i, Artikel 109 j Absatz 2 sowie Artikel 109
k Absatz 1 genannten Arbeiten des Rates mitzuwirken,
- mindestens einmal jährlich die Lage hinsichtlich des Kapitalverkehrs
und der Freiheit des Zahlungsverkehrs, wie sie sich aus der Anwendung dieses
Vertrags und der Maßnahmen des Rates ergeben, zu prüfen; die Prüfung
erstreckt sich auf alle Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Kapital- und
Zahlungsverkehr; der Ausschuß erstattet der Kommission und dem Rat Bericht
über das Ergebnis dieser Prüfung.
Jeder Mitgliedstaat sowie die Kommission ernennen zwei Mitglieder des Währungsausschusses.
(2) Mit Beginn der dritten Stufe wird ein Wirtschafts- und Finanzausschuß
eingesetzt. Der in Absatz 1 vorgesehene Währungsausschuß wird aufgelöst.
Der Wirtschafts- und Finanzausschuß hat die Aufgabe,
- auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen
an diese Organe abzugeben,
- die Wirtschafts- und Finanzlage der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft
zu beobachten und dem Rat und der Kommission regelmäßig darüber
Bericht zu erstatten, insbesondere über die finanziellen Beziehungen
zu dritten Ländern und internationalen Einrichtungen,
- unbeschadet des Artikels 151 an der Vorbereitung der in Artikel 73 f, Artikel
73 g, Artikel 103 Absätze 2, 3, 4 und 5, Artikel 103 a, Artikel 104 a,
Artikel 104 b, Artikel 104 c, Artikel 105 Absatz 6, Artikel 105 a Absatz 2,
Artikel 106 Absätze 5 und 6, Artikel 109, Artikel 109 h, Artikel 109
i Absätze 2 und 3, Artikel 109 k Absatz 2, Artikel 109 l Absätze
4 und 5 genannten Arbeiten des Rates mitzuwirken und die sonstigen ihm vom
Rat übertragenen Beratungsaufgaben und vorbereitenden Arbeiten auszuführen,
- mindestens einmal jährlich die Lage hinsichtlich des Kapitalverkehrs
und der Freiheit des Zahlungsverkehrs, wie sie sich aus der Anwendung dieses
Vertrags und der Maßnahmen des Rates ergeben, zu prüfen; die Prüfung
erstreckt sich auf alle Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Kapital- und
Zahlungsverkehr; der Ausschuß erstattet der Kommission und dem Rat Bericht
über das Ergebnis dieser Prüfung.
Jeder Mitgliedstaat sowie die Kommission und die EZB ernennen jeweils höchstens
zwei Mitglieder des Ausschusses.
(3) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission
und nach Anhörung der EZB und des in diesem Artikel genannten Ausschusses
im einzelnen fest, wie sich der Wirtschafts- und Finanzausschuß zusammensetzt.
Der Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament über
diesen Beschluß.
(4) Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt, für die eine Ausnahmeregelung
nach den Artikeln 109 k und 109 l gilt, hat der Ausschuß zusätzlich
zu den in Absatz 2 beschriebenen Aufgaben die Währungs- und Finanzlage
sowie den allgemeinen Zahlungsverkehr der betreffenden Mitgliedstaaten zu
beobachten und dem Rat und der Kommission regelmäßig darüber
Bericht zu erstatten.
Artikel 109 d
Bei Fragen, die in den Geltungsbereich von Artikel 103 Absatz 4, Artikel 104
c mit Ausnahme von Absatz 14, Artikel 109, Artikel 109 j, Artikel 109 k und
Artikel 109 l Absätze 4 und 5 fallen, kann der Rat oder ein Mitgliedstaat
die Kommission ersuchen, je nach Zweckmäßigkeit eine Empfehlung
oder einen Vorschlag zu unterbreiten. Die Kommission prüft dieses Ersuchen
und unterbreitet dem Rat umgehend ihre Schlußfolgerungen.
Kapitel 4
Übergangsbestimmungen
Artikel 109 e
(1) Die zweite Stufe für die Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion
beginnt am 1. Januar 1994.
(2) Vor diesem Zeitpunkt wird
a) jeder Mitgliedstaat
- soweit erforderlich, geeignete Maßnahmen erlassen, um die Beachtung
der Verbote sicherzustellen, die in Artikel 73 b - unbeschadet des Artikels
73 e - sowie Artikel 104 und Artikel 104 a Absatz 1 niedergelegt sind,
- erforderlichenfalls im Hinblick auf die unter Buchstabe b vorgesehene Bewertung
mehrjährige Programme festlegen, die die für die Verwirklichung
der Wirtschafts- und Währungsunion notwendige dauerhafte Konvergenz,
insbesondere hinsichtlich der Preisstabilität und gesunder öffentlicher
Finanzen, gewährleisten sollen,
b) der Rat auf der Grundlage eines Berichts der Kommission die Fortschritte
bei der Konvergenz im Wirtschafts- und Währungsbereich, insbesondere
hinsichtlich der Preisstabilität und gesunder öffentlicher Finanzen,
sowie bei der Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über
den Binnenmarkt bewerten.
(3) Artikel 104, Artikel 104 a Absatz 1, Artikel 104 b Absatz 1 und Artikel
104 c mit Ausnahme der Absätze 1, 9, 11 und 14 gelten ab Beginn der zweiten
Stufe.
Artikel 103 a Absatz 2, Artikel 104 c Absätze 1, 9 und 11, Artikel 105,
Artikel 105 a, Artikel 107, Artikel 109, Artikel 109 a, Artikel 109 b und
Artikel 109 c Absätze 2 und 4 gelten ab Beginn der dritten Stufe.
(4) In der zweiten Stufe sind die Mitgliedstaaten bemüht, übermäßige
öffentliche Defizite zu vermeiden.
(5) In der zweiten Stufe leitet jeder Mitgliedstaat, soweit angezeigt, nach
Artikel 108 das Verfahren ein, mit dem die Unabhängigkeit seiner Zentralbank
herbeigeführt wird.
Artikel 109 f
(1) Zu Beginn der zweiten Stufe wird ein Europäisches Währungsinstitut
(im folgenden als 'EWI' bezeichnet) errichtet und nimmt seine Tätigkeit
auf; es besitzt Rechtspersönlichkeit und wird von einem Rat geleitet
und verwaltet; dieser besteht aus einem Präsidenten und den Präsidenten
der nationalen Zentralbanken, von denen einer zum Vizepräsidenten bestellt
wird.
Der Präsident wird von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene
der Staats- und Regierungschefs auf Empfehlung des Ausschusses der Präsidenten
der Zentralbanken der Mitgliedstaaten (im folgenden als 'Ausschuß der
Präsidenten der Zentralbanken' bezeichnet) bzw. des Rates des EWI und
nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Rates einvernehmlich
ernannt. Der Präsident wird aus dem Kreis der in Währungs- oder
Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten ausgewählt.
Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Präsident des
EWI sein. Der Rat des EWI ernennt den Vizepräsidenten.
Die Satzung des EWI ist in einem diesem Vertrag beigefügten Protokoll
festgelegt.
Der Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken wird mit Beginn
der zweiten Stufe aufgelöst.
(2) Das EWI hat die Aufgabe,
- die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Zentralbanken zu verstärken;
- die Koordinierung der Geldpolitiken der Mitgliedstaaten mit dem Ziel zu
verstärken, die Preisstabilität aufrechtzuerhalten;
- das Funktionieren des Europäischen Währungssystems zu überwachen;
- Konsultationen zu Fragen durchzuführen, die in die Zuständigkeit
der nationalen Zentralbanken fallen und die Stabilität der Finanzinstitute
und -märkte berühren;
- die Aufgaben des Europäischen Fonds für währungspolitische
Zusammenarbeit, der aufgelöst wird, zu übernehmen; die Einzelheiten
der Auflösung werden in der Satzung des EWI festgelegt;
- die Verwendung der ECU zu erleichtern und deren Entwicklung einschließlich
des reibungslosen Funktionierens des ECU-Verrechnungssystems zu überwachen.
(3) Bei der Vorbereitung der dritten Stufe hat das EWI die Aufgabe,
- die Instrumente und Verfahren zu entwickeln, die zur Durchführung einer
einheitlichen Geld- und Währungspolitik in der dritten Stufe erforderlich
sind,
- bei Bedarf die Harmonisierung der Bestimmungen und Gepflogenheiten auf dem
Gebiet der Erhebung, Zusammenstellung und Weitergabe statistischer Daten in
seinem Zuständigkeitsbereich zu fördern,
- die Regeln für die Geschäfte der nationalen Zentralbanken im Rahmen
des ESZB auszuarbeiten,
- die Effizienz des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs zu fördern,
- die technischen Vorarbeiten für die ECU-Banknoten zu überwachen.
Das EWI legt bis zum 31. Dezember 1996 in regulatorischer, organisatorischer
und logistischer Hinsicht den Rahmen fest, den das ESZB zur Erfüllung
seiner Aufgaben in der dritten Stufe benötigt. Dieser wird der EZB zum
Zeitpunkt ihrer Errichtung zur Beschlußfassung unterbreitet.
(4) Das EWI kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder seines
Rates
- Stellungnahmen oder Empfehlungen zu der allgemeinen Orientierung der Geld-
und der Wechselkurspolitik der einzelnen Mitgliedstaaten sowie zu deren diesbezüglichen
Maßnahmen abgeben,
- den Regierungen und dem Rat Stellungnahmen oder Empfehlungen zu Maßnahmen
unterbreiten, die die interne oder externe Währungssituation in der Gemeinschaft
und insbesondere das Funktionieren des Europäischen Währungssystems
beeinflussen könnten,
- den Währungsbehörden der Mitgliedstaaten Empfehlungen zur Durchführung
ihrer Währungspolitik geben.
(5) Das EWI kann einstimmig beschließen, seine Stellungnahmen und Empfehlungen
zu veröffentlichen.
(6) Das EWI wird vom Rat zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der
Gemeinschaft in seinem Zuständigkeitsbereich angehört.
Innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat mit qualifizierter
Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen
Parlaments und des EWI festlegt, wird das EWI von den Behörden der Mitgliedstaaten
zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften in seinem Zuständigkeitsbereich
angehört.
(7) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen
Parlaments und des EWI diesem durch einstimmigen Beschluß weitere Aufgaben
im Rahmen der Vorbereitung der dritten Stufe übertragen.
(8) In den Fällen, in denen dieser Vertrag eine beratende Funktion für
die EZB vorsieht, ist vor der Errichtung der EZB unter dieser das EWI zu verstehen.
In den Fällen, in denen dieser Vertrag eine beratende Funktion für
das EWI vorsieht, ist vor dem 1. Januar 1994 unter diesem der Ausschuß
der Präsidenten der Zentralbanken zu verstehen.
(9) Für die Dauer der zweiten Stufe bezeichnet der Ausdruck 'EZB' in
den Artikeln 173, 175, 176, 177, 180 und 215 das EWI.
Artikel 109 g
Die Zusammensetzung des ECU-Währungskorbs wird nicht geändert.
Mit Beginn der dritten Stufe wird der Wert der ECU nach Artikel 109 l Absatz
4 unwiderruflich festgesetzt.
Artikel 109 h
(1) Ist ein Mitgliedstaat hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten
betroffen oder ernstlich bedroht, die sich entweder aus einem Ungleichgewicht
seiner Gesamtzahlungsbilanz oder aus der Art der ihm zur Verfügung stehenden
Devisen ergeben, und sind diese Schwierigkeiten geeignet, insbesondere das
Funktionieren des Gemeinsamen Marktes oder die schrittweise Verwirklichung
der gemeinsamen Handelspolitik zu gefährden, so prüft die Kommission
unverzüglich die Lage dieses Staates sowie die Maßnahmen, die er
getroffen hat oder unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden Mittel
nach diesem Vertrag treffen kann. Die Kommission gibt die Maßnahmen
an, die sie dem betreffenden Staat empfiehlt.
Erweisen sich die von einem Mitgliedstaat ergriffenen und die von der Kommission
angeregten Maßnahmen als unzureichend, die aufgetretenen oder drohenden
Schwierigkeiten zu beheben, so empfiehlt die Kommission dem Rat nach Anhörung
des in Artikel 109 c bezeichneten Ausschusses einen gegenseitigen Beistand
und die dafür geeigneten Methoden.
Die Kommission unterrichtet den Rat regelmäßig über die Lage
und ihre Entwicklung.
(2) Der Rat gewährt den gegenseitigen Beistand mit qualifizierter Mehrheit;
er erläßt Richtlinien oder Entscheidungen, welche die Bedingungen
und Einzelheiten hierfür festlegen. Der gegenseitige Beistand kann insbesondere
erfolgen
a) durch ein abgestimmtes Vorgehen bei anderen internationalen Organisationen,
an die sich die Mitgliedstaaten wenden können;
b) durch Maßnahmen, die notwendig sind, um Verlagerungen von Handelsströmen
zu vermeiden, falls der in Schwierigkeiten befindliche Staat mengenmäßige
Beschränkungen gegenüber dritten Ländern beibehält oder
wieder einführt;
c) durch Bereitstellung von Krediten in begrenzter Höhe seitens anderer
Mitgliedstaaten; hierzu ist ihr Einverständnis erforderlich.
(3) Stimmt der Rat dem von der Kommission empfohlenen gegenseitigen Beistand
nicht zu oder sind der gewährte Beistand und die getroffenen Maßnahmen
unzureichend, so ermächtigt die Kommission den in Schwierigkeiten befindlichen
Staat, Schutzmaßnahmen zu treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten
sie festlegt.
Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit diese Ermächtigung aufheben
und die Bedingungen und Einzelheiten ändern.
(4) Unbeschadet des Artikels 109 k Absatz 6 endet die Geltungsdauer dieses
Artikels zum Zeitpunkt des Beginns der dritten Stufe.
Artikel 109 i
(1) Gerät ein Mitgliedstaat in eine plötzliche Zahlungsbilanzkrise
und wird eine Entscheidung im Sinne des Artikels 109 h Absatz 2 nicht unverzüglich
getroffen, so kann der betreffende Staat vorsorglich die erforderlichen Schutzmaßnahmen
ergreifen. Sie dürfen nur ein Mindestmaß an Störungen im Funktionieren
des Gemeinsamen Marktes hervorrufen und nicht über das zur Behebung der
plötzlich aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Ausmaß
hinausgehen.
(2) Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten werden über die Schutzmaßnahmen
spätestens bei deren Inkrafttreten unterrichtet. Die Kommission kann
dem Rat den gegenseitigen Beistand nach Artikel 109 h empfehlen.
(3) Nach Stellungnahme der Kommission und nach Anhörung des in Artikel
109 c bezeichneten Ausschusses kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit entscheiden,
daß der betreffende Staat diese Schutzmaßnahmen zu ändern,
auszusetzen oder aufzuheben hat.
(4) Unbeschadet des Artikels 109 k Absatz 6 endet die Geltungsdauer dieses
Artikels zum Zeitpunkt des Beginns der dritten Stufe.
Artikel 109 j
(1) Die Kommission und das EWI berichten dem Rat, inwieweit die Mitgliedstaaten
bei der Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion ihren Verpflichtungen
bereits nachgekommen sind. In ihren Berichten wird auch die Frage geprüft,
inwieweit die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten
einschließlich der Satzung der jeweiligen nationalen Zentralbank mit
Artikel 107 und Artikel 108 dieses Vertrags sowie der Satzung des ESZB vereinbar
sind. Ferner wird darin geprüft, ob ein hoher Grad an dauerhafter Konvergenz
erreicht ist; Maßstab hierfür ist, ob die einzelnen Mitgliedstaaten
folgende Kriterien erfüllen:
- Erreichung eines hohen Grades an Preisstabilität, ersichtlich aus einer
Inflationsrate, die der Inflationsrate jener - höchstens drei - Mitgliedstaaten
nahekommt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis
erzielt haben;
- eine auf Dauer tragbare Finanzlage der öffentlichen Hand, ersichtlich
aus einer öffentlichen Haushaltslage ohne übermäßiges
Defizit im Sinne des Artikels 104 c Absatz 6;
- Einhaltung der normalen Bandbreiten des Wechselkursmechanismus des Europäischen
Währungssystems seit mindestens zwei Jahren ohne Abwertung gegenüber
der Währung eines anderen Mitgliedstaats;
- Dauerhaftigkeit der von dem Mitgliedstaat erreichten Konvergenz und seiner
Teilnahme am Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems,
die im Niveau der langfristigen Zinssätze zum Ausdruck kommt.
Die vier Kriterien in diesem Absatz sowie die jeweils erforderliche Dauer
ihrer Einhaltung sind in einem diesem Vertrag beigefügten Protokoll näher
festgelegt. Die Berichte der Kommission und des EWI berücksichtigen auch
die Entwicklung der ECU, die Ergebnisse bei der Integration der Märkte,
den Stand und die Entwicklung der Leistungsbilanzen, die Entwicklung bei den
Lohnstückkosten und andere Preisindizes.
(2) Der Rat beurteilt auf der Grundlage dieser Berichte auf Empfehlung der
Kommission mit qualifizierter Mehrheit,
- ob die einzelnen Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für
die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen,
- ob eine Mehrheit der Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für
die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllt,
und empfiehlt seine Feststellungen dem Rat, der in der Zusammensetzung der
Staats- und Regierungschefs tagt. Das Europäische Parlament wird angehört
und leitet seine Stellungnahme dem Rat in der Zusammensetzung der Staats-
und Regierungschefs zu.
(3) Unter gebührender Berücksichtigung der Berichte nach Absatz
1 sowie der Stellungnahme des Europäischen Parlaments nach Absatz 2 verfährt
der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt,
spätestens am 31. Dezember 1996 mit qualifizierter Mehrheit wie folgt:
- er entscheidet auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Empfehlungen
des Rates, ob eine Mehrheit der Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen
für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllt;
- er entscheidet, ob es für die Gemeinschaft zweckmäßig ist,
in die dritte Stufe einzutreten;
sofern dies der Fall ist,
- bestimmt er den Zeitpunkt für den Beginn der dritten Stufe.
(4) Ist bis Ende 1997 der Zeitpunkt für den Beginn der dritten Stufe
nicht festgelegt worden, so beginnt die dritte Stufe am 1. Januar 1999. Vor
dem 1. Juli 1998 bestätigt der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats-
und Regierungschefs tagt, nach einer Wiederholung des in den Absätzen
1 und 2 - mit Ausnahme von Absatz 2 zweiter Gedankenstrich - vorgesehenen
Verfahrens unter Berücksichtigung der Berichte nach Absatz 1 sowie der
Stellungnahme des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit
auf der Grundlage der Empfehlungen des Rates nach Absatz 2, welche Mitgliedstaaten
die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen
Währung erfüllen.
Artikel 109 k
(1) Falls der Zeitpunkt nach Artikel 109 j Absatz 3 bestimmt wurde, entscheidet
der Rat auf der Grundlage der in Artikel 109 j Absatz 2 genannten Empfehlungen
mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission, ob - und gegebenenfalls
welchen - Mitgliedstaaten eine Ausnahmeregelung im Sinne des Absatzes 3 gewährt
wird. Die betreffenden Mitgliedstaaten werden in diesem Vertrag als 'Mitgliedstaaten,
für die eine Ausnahmeregelung gilt' bezeichnet.
Falls der Rat nach Artikel 109 j Absatz 4 bestätigt hat, welche Mitgliedstaaten
die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen
Währung erfüllen, wird den Mitgliedstaaten, die die Voraussetzungen
nicht erfüllen, eine Ausnahmeregelung im Sinne des Absatzes 3 gewährt.
Die betreffenden Mitgliedstaaten werden in diesem Vertrag ebenfalls als 'Mitgliedstaaten,
für die eine Ausnahmeregelung gilt' bezeichnet.
(2) Mindestens einmal alle zwei Jahre bzw. auf Antrag eines Mitgliedstaats,
für den eine Ausnahmeregelung gilt, berichten die Kommission und die
EZB dem Rat nach dem Verfahren des Artikels 109 j Absatz 1. Der Rat entscheidet
nach Anhörung des Europäischen Parlaments und nach Aussprache im
Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, auf
Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit, welche der Mitgliedstaaten,
für die eine Ausnahmeregelung gilt, die auf den Kriterien des Artikels
109 j Absatz 1 beruhenden Voraussetzungen erfüllen, und hebt die Ausnahmeregelungen
der betreffenden Mitgliedstaaten auf.
(3) Eine Ausnahmeregelung nach Absatz 1 hat zur Folge, daß die nachstehenden
Artikel für den betreffenden Mitgliedstaat nicht gelten: Artikel 104
c Absätze 9 und 11, Artikel 105 Absätze 1, 2, 3 und 5, Artikel 105
a, Artikel 108 a, Artikel 109 sowie Artikel 109 a Absatz 2 Buchstabe b. Der
Ausschluß des betreffenden Mitgliedstaats und seiner Zentralbank von
den Rechten und Verpflichtungen im Rahmen des ESZB wird in Kapitel IX der
Satzung des ESZB geregelt.
(4) In Artikel 105 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 105 a, Artikel 108 a,
Artikel 109 sowie Artikel 109 a Absatz 2 Buchstabe b bezeichnet der Ausdruck
'Mitgliedstaaten' die Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung
gilt.
(5) Das Stimmrecht der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung
gilt, ruht bei Beschlüssen des Rates gemäß den in Absatz 3
genannten Artikeln. In diesem Fall gelten abweichend von Artikel 148 und Artikel
189 a Absatz 1 zwei Drittel der gemäß Artikel 148 Absatz 2 gewogenen
Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung
gilt, als qualifizierte Mehrheit; ist für die Änderung eines Rechtsakts
Einstimmigkeit vorgeschrieben, so ist die Einstimmigkeit dieser Mitgliedstaaten
erforderlich.
(6) Artikel 109 h und Artikel 109 i finden weiterhin auf Mitgliedstaaten Anwendung,
für die eine Ausnahmeregelung gilt.
Artikel 109 l
(1) Unmittelbar nach dem gemäß Artikel 109 j Absatz 3 gefaßten
Beschluß über den Zeitpunkt für den Beginn der dritten Stufe
bzw. unmittelbar nach dem 1. Juli 1998
- verabschiedet der Rat die in Artikel 106 Absatz 6 genannten Bestimmungen;
- ernennen die Regierungen der Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung
gilt, nach dem Verfahren des Artikels 50 der Satzung des ESZB den Präsidenten,
den Vizepräsidenten und die weiteren Mitglieder des Direktoriums der
EZB. Bestehen für Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen, so kann sich das
Direktorium aus weniger Mitgliedern als in Artikel 11.1 der Satzung des ESZB
vorgesehen zusammensetzen; auf keinen Fall darf es jedoch aus weniger als
4 Mitgliedern bestehen.
Unmittelbar nach Ernennung des Direktoriums werden das ESZB und die EZB errichtet
und von diesen Vorkehrungen für die Aufnahme ihrer vollen Tätigkeit
im Sinne dieses Vertrags und der Satzung des ESZB getroffen. Sie nehmen ihre
Befugnisse ab dem ersten Tag der dritten Stufe in vollem Umfang wahr.
(2) Unmittelbar nach Errichtung der EZB übernimmt diese erforderlichenfalls
die Aufgaben des EWI. Dieses wird nach Errichtung der EZB liquidiert; die
entsprechenden Einzelheiten der Liquidation werden in der Satzung des EWI
geregelt.
(3) Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt, für die eine Ausnahmeregelung
gilt, wird unbeschadet des Artikels 106 Absatz 3 der in Artikel 45 der Satzung
des ESZB bezeichnete Erweiterte Rat der EZB als drittes Beschlußorgan
der EZB errichtet.
(4) Am ersten Tag der dritten Stufe nimmt der Rat aufgrund eines einstimmigen
Beschlusses der Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt,
auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der EZB die Umrechnungskurse,
auf die ihre Währungen unwiderruflich festgelegt werden, sowie die unwiderruflich
festen Kurse, zu denen diese Währungen durch die ECU ersetzt werden,
an und wird die ECU zu einer eigenständigen Währung. Diese Maßnahme
ändert als solche nicht den Außenwert der ECU. Der Rat trifft ferner
nach dem gleichen Verfahren alle sonstigen Maßnahmen, die für die
rasche Einführung der ECU als einheitlicher Währung dieser Mitgliedstaaten
erforderlich sind.
(5) Wird nach dem Verfahren des Artikels 109 k Absatz 2 beschlossen, eine
Ausnahmeregelung aufzuheben, so legt der Rat aufgrund eines einstimmigen Beschlusses
der Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt, und des betreffenden
Mitgliedstaats auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der EZB
den Kurs, zu dem dessen Währung durch die ECU ersetzt wird, fest und
ergreift die sonstigen erforderlichen Maßnahmen zur Einführung
der ECU als einheitlicher Währung in dem betreffenden Mitgliedstaat.
Artikel 109 m
(1) Bis zum Beginn der dritten Stufe behandelt jeder Mitgliedstaat seine Wechselkurspolitik
als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse. Er berücksichtigt dabei
die Erfahrungen, die bei der Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen
Währungssystems (EWS) und bei der Entwicklung der ECU gesammelt worden
sind, und respektiert die bestehenden Zuständigkeiten.
(2) Mit Beginn der dritten Stufe sind die Bestimmungen des Absatzes 1 auf
die Wechselkurspolitik eines Mitgliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung
gilt, für die Dauer dieser Ausnahmeregelung sinngemäß anzuwenden."
26. Im bisherigen Dritten Teil Titel II wird "Kapitel 4 - Die Handelspolitik" durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"TITEL VII
GEMEINSAME HANDELSPOLITIK"
27. Artikel 111 wird aufgehoben.
28. Artikel 113 erhält folgende Fassung:
"Artikel 113
(1) Die gemeinsame Handelspolitik wird nach einheitlichen Grundsätzen
gestaltet; dies gilt insbesondere für die Änderung von Zollsätzen,
den Abschluß von Zoll- und Handelsabkommen, die Vereinheitlichung der
Liberalisierungsmaßnahmen, die Ausfuhrpolitik und die handelspolitischen
Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und Subventionen.
(2) Die Kommission unterbreitet dem Rat Vorschläge für die Durchführung
der gemeinsamen Handelspolitik.
(3) Sind mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen
Abkommen auszuhandeln, so legt die Kommission dem Rat Empfehlungen vor; dieser
ermächtigt die Kommission zur Einleitung der erforderlichen Verhandlungen.
Die Kommission führt diese Verhandlungen im Benehmen mit einem zu ihrer
Unterstützung vom Rat bestellten besonderen Ausschuß nach Maßgabe
der Richtlinien, die ihr der Rat erteilen kann.
Die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 228 finden Anwendung.
(4) Bei der Ausübung der ihm in diesem Artikel übertragenen Befugnisse
beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit."
29. Artikel 114 wird aufgehoben.