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Vertrag über die Europäische Union |
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30. Artikel 115 erhält folgende Fassung:
Um sicherzustellen, daß die Durchführung der von
den Mitgliedstaaten im Einklang mit diesem Vertrag getroffenen handelspolitischen
Maßnahmen nicht durch Verlagerungen von Handelsströmen verhindert
wird, oder wenn Unterschiede zwischen diesen Maßnahmen zu wirtschaftlichen
Schwierigkeiten in einem oder mehreren Staaten führen, empfiehlt die
Kommission die Methoden für die erforderliche Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten.
Genügt dies nicht, so kann sie die Mitgliedstaaten ermächtigen,
die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten
sie festlegt.
Im Dringlichkeitsfall ersuchen die Mitgliedstaaten die Kommission, die umgehend
entscheidet, um die Ermächtigung, selbst die erforderlichen Maßnahmen
zu treffen, und setzen sodann die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
Die Kommission kann jederzeit entscheiden, daß die betreffenden Mitgliedstaaten
diese Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben haben.
Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren
des Gemeinsamen Marktes am wenigsten stören."
31. Artikel 116 wird aufgehoben.
32. Im bisherigen Dritten Teil wird "Titel III - Die Sozialpolitik" durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"TITEL VIII
SOZIALPOLITIK, ALLGEMEINE UND BERUFLICHE BILDUNG UND JUGEND"
33. Artikel 118 a Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"(2) Als Beitrag zur Verwirklichung des Ziels gemäß Absatz 1 erläßt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 189 c und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses unter Berücksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften, die schrittweise anzuwenden sind."
34. Artikel 123 erhält folgende Fassung:
"Artikel 123
Um die Beschäftigungsmöglichkeiten der Arbeitskräfte im Binnenmarkt
zu verbessern und damit zur Hebung der Lebenshaltung beizutragen, wird nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Europäischer Sozialfonds
errichtet, dessen Ziel es ist, innerhalb der Gemeinschaft die berufliche Verwendbarkeit
und die örtliche und berufliche Mobilität der Arbeitskräfte
zu fördern sowie die Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse
und an Veränderungen der Produktionssysteme insbesondere durch berufliche
Bildung und Umschulung zu erleichtern."
35. Artikel 125 erhält folgende Fassung:
"Artikel 125
Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 189
c und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die den Europäischen
Sozialfonds betreffenden Durchführungsbeschlüsse."
36. Die Artikel 126, 127 und 128 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Kapitel 3
Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend
Artikel 126
(1) Die Gemeinschaft trägt zur Entwicklung einer qualitativ hochstehenden
Bildung dadurch bei, daß sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten
fördert und die Tätigkeit der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung
der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung
des Bildungssystems sowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen erforderlichenfalls
unterstützt und ergänzt.
(2) Die Tätigkeit der Gemeinschaft hat folgende Ziele:
- Entwicklung der europäischen Dimension im Bildungswesen, insbesondere
durch Erlernen und Verbreitung der Sprachen der Mitgliedstaaten;
- Förderung der Mobilität von Lernenden und Lehrenden, auch durch
die Förderung der akademischen Anerkennung der Diplome und Studienzeiten;
- Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Bildungseinrichtungen;
- Ausbau des Informations- und Erfahrungsaustausches über gemeinsame
Probleme im Rahmen der Bildungssysteme der Mitgliedstaaten;
- Förderung des Ausbaus des Jugendaustausches und des Austausches sozial-pädagogischer
Betreuer;
- Förderung der Entwicklung der Fernlehre.
(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit
mit dritten Ländern und den für den Bildungsbereich zuständigen
internationalen Organisationen, insbesondere dem Europarat.
(4) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels erläßt
der Rat
- gemäß dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhörung
des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen Fördermaßnahmen
unter Ausschluß jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten;
- mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen.
Artikel 127
(1) Die Gemeinschaft führt eine Politik der beruflichen Bildung, welche
die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung
der Mitgliedstaaten für Inhalt und Gestaltung der beruflichen Bildung
unterstützt und ergänzt.
(2) Die Tätigkeit der Gemeinschaft hat folgende Ziele:
- Erleichterung der Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse, insbesondere
durch berufliche Bildung und Umschulung;
- Verbesserung der beruflichen Erstausbildung und Weiterbildung zur Erleichterung
der beruflichen Eingliederung und Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt;
- Erleichterung der Aufnahme einer beruflichen Bildung sowie Förderung
der Mobilität der Ausbilder und der in beruflicher Bildung befindlichen
Personen, insbesondere der Jugendlichen;
- Förderung der Zusammenarbeit in Fragen der beruflichen Bildung zwischen
Unterrichtsanstalten und Unternehmen;
- Ausbau des Informations- und Erfahrungsaustausches über gemeinsame
Probleme im Rahmen der Berufsbildungssysteme der Mitgliedstaaten.
(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit
mit dritten Ländern und den für die berufliche Bildung zuständigen
internationalen Organisationen.
(4) Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels
189 c und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Maßnahmen,
die zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels beitragen, unter Ausschluß
jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten."
37. Folgender Wortlaut wird eingefügt:
"TITEL IX
KULTUR
Artikel 128
(1) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der
Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie
gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes.
(2) Die Gemeinschaft fördert durch ihre Tätigkeit die Zusammenarbeit
zwischen den Mitgliedstaaten und unterstützt und ergänzt erforderlichenfalls
deren Tätigkeit in folgenden Bereichen:
- Verbesserung der Kenntnis und Verbreitung der Kultur und Geschichte der
europäischen Völker,
- Erhaltung und Schutz des kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung,
- nichtkommerzieller Kulturaustausch,
- künstlerisches und literarisches Schaffen, einschließlich im
audiovisuellen Bereich.
(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit
mit dritten Ländern und den für den Kulturbereich zuständigen
internationalen Organisationen, insbesondere mit dem Europarat.
(4) Die Gemeinschaft trägt den kulturellen Aspekten bei ihrer Tätigkeit
aufgrund anderer Bestimmungen dieses Vertrags Rechnung.
(5) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels erläßt
der Rat
- gemäß dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhörung
des Ausschusses der Regionen Fördermaßnahmen unter Ausschluß
jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten.
Der Rat beschließt im Rahmen des Verfahrens des Artikels 189 b einstimmig;
- einstimmig auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen."
38. Im bisherigen Dritten Teil werden die Titel IV, V, VI und VII durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"TITEL X
GESUNDHEITSWESEN
Artikel 129
(1) Die Gemeinschaft leistet durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen
den Mitgliedstaaten und erforderlichenfalls durch Unterstützung ihrer
Tätigkeit einen Beitrag zur Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus.
Die Tätigkeit der Gemeinschaft ist auf die Verhütung von Krankheiten,
insbesondere der weitverbreiteten schwerwiegenden Krankheiten einschließlich
der Drogenabhängigkeit, gerichtet; dabei werden die Erforschung der Ursachen
und der Übertragung dieser Krankheiten sowie die Gesundheitsinformation
und -erziehung gefördert.
Die Erfordernisse im Bereich des Gesundheitsschutzes sind Bestandteil der
übrigen Politiken der Gemeinschaft.
(2) Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander im Benehmen mit der Kommission
ihre Politiken und Programme in den in Absatz 1 genannten Bereichen. Die Kommission
kann in enger Fühlungnahme mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen,
die dieser Koordinierung förderlich sind.
(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit
mit dritten Ländern und den für das Gesundheitswesen zuständigen
internationalen Organisationen.
(4) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels erläßt
der Rat
- gemäß dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhörung
des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen Fördermaßnahmen
unter Ausschluß jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten;
- mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen.
TITEL XI
VERBRAUCHERSCHUTZ
Artikel 129 a
(1) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus
durch
a) Maßnahmen, die sie im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts
nach Artikel 100 a erläßt;
b) spezifische Aktionen, welche die Politik der Mitgliedstaaten zum Schutz
der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher
und zur Sicherstellung einer angemessenen Information der Verbraucher unterstützen
und ergänzen.
(2) Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 189
b und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die spezifischen
Aktionen im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b.
(3) Die nach Absatz 2 beschlossenen Aktionen hindern die einzelnen Mitgliedstaaten
nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen.
Diese Maßnahmen müssen mit diesem Vertrag vereinbar sein. Sie werden
der Kommission notifiziert.
TITEL XII
TRANSEUROPÄISCHE NETZE
Artikel 129 b
(1) Um einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Artikel 7 a und 130
a zu leisten und den Bürgern der Union, den Wirtschaftsbeteiligten sowie
den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in vollem Umfang die
Vorteile zugute kommen zu lassen, die sich aus der Schaffung eines Raumes
ohne Binnengrenzen ergeben, trägt die Gemeinschaft zum Auf- und Ausbau
transeuropäischer Netze in den Bereichen der Verkehrs-, Telekommunikations-
und Energieinfrastruktur bei.
(2) Die Tätigkeit der Gemeinschaft zielt im Rahmen eines Systems offener
und wettbewerbsorientierter Märkte auf die Förderung des Verbunds
und der Interoperabilität der einzelstaatlichen Netze sowie des Zugangs
zu diesen Netzen ab. Sie trägt insbesondere der Notwendigkeit Rechnung,
insulare, eingeschlossene und am Rande gelegene Gebiete mit den zentralen
Gebieten der Gemeinschaft zu verbinden.
Artikel 129 c
(1) Zur Erreichung der Ziele des Artikels 129 b geht die Gemeinschaft wie
folgt vor:
- Sie stellt eine Reihe von Leitlinien auf, in denen die Ziele, die Prioritäten
und die Grundzüge der im Bereich der transeuropäischen Netze in
Betracht gezogenen Aktionen erfaßt werden; in diesen Leitlinien werden
Vorhaben von gemeinsamem Interesse ausgewiesen;
- sie führt jede Aktion durch, die sich gegebenenfalls als notwendig
erweist, um die Interoperabilität der Netze zu gewährleisten, insbesondere
im Bereich der Harmonisierung der technischen Normen;
- sie kann die finanziellen Anstrengungen der Mitgliedstaaten für von
ihnen finanzierte Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die im Rahmen der Leitlinien
gemäß dem ersten Gedankenstrich ausgewiesen sind, insbesondere
in Form von Durchführbarkeitsstudien, Anleihebürgschaften oder Zinszuschüssen
unterstützen; die Gemeinschaft kann auch über den Kohäsionsfonds,
der nach Artikel 130 d bis zum 31. Dezember 1993 zu errichten ist, zu spezifischen
Verkehrsinfrastrukturvorhaben in den Mitgliedstaaten finanziell beitragen.
Die Gemeinschaft berücksichtigt bei ihren Maßnahmen die potentielle
wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Vorhaben.
(2) Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander in Verbindung mit der Kommission
die einzelstaatlichen Politiken, die sich erheblich auf die Verwirklichung
der Ziele des Artikels 129 b auswirken können. Die Kommission kann in
enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die
dieser Koordinierung förderlich sind.
(3) Die Gemeinschaft kann beschließen, mit dritten Ländern zur
Förderung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse sowie zur Sicherstellung
der Interoperabilität der Netze zusammenzuarbeiten.
Artikel 129 d
Die Leitlinien nach Artikel 129 c Absatz 1 werden vom Rat gemäß
dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhörung des Wirtschafts- und
Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen festgelegt.
Leitlinien und Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die das Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats betreffen, bedürfen der Billigung des betroffenen Mitgliedstaats.
Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 189
c und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses
der Regionen die übrigen Maßnahmen nach Artikel 129 c Absatz 1.
TITEL XIII
INDUSTRIE
Artikel 130
(1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß
die notwendigen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der
Industrie der Gemeinschaft gewährleistet sind.
Zu diesem Zweck zielt ihre Tätigkeit entsprechend einem System offener
und wettbewerbsorientierter Märkte auf folgendes ab:
- Erleichterung der Anpassung der Industrie an die strukturellen Veränderungen;
- Förderung eines für die Initiative und Weiterentwicklung der Unternehmen
in der gesamten Gemeinschaft, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen,
günstigen Umfelds;
- Förderung eines für die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen günstigen
Umfelds;
- Förderung einer besseren Nutzung des industriellen Potentials der Politik
in den Bereichen Innovation, Forschung und technologische Entwicklung.
(2) Die Mitgliedstaaten konsultieren einander in Verbindung mit der Kommission
und koordinieren, soweit erforderlich, ihre Maßnahmen. Die Kommission
kann alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung förderlich
sind.
(3) Die Gemeinschaft trägt durch die Politik und die Maßnahmen,
die sie aufgrund anderer Bestimmungen dieses Vertrags durchführt, zur
Erreichung der Ziele des Absatzes 1 bei. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission
und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts-
und Sozialausschusses einstimmig spezifische Maßnahmen zur Unterstützung
der in den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen im Hinblick
auf die Verwirklichung der Ziele des Absatzes 1 beschließen.
Dieser Titel bietet keine Grundlage dafür, daß die Gemeinschaft
irgendeine Maßnahme einführt, die zu Wettbewerbsverzerrungen führen
könnte.
TITEL XIV
WIRTSCHAFTLICHER UND SOZIALER ZUSAMMENHALT
Artikel 130 a
Die Gemeinschaft entwickelt und verfolgt weiterhin ihre Politik zur Stärkung
ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, um eine harmonische Entwicklung
der Gemeinschaft als Ganzes zu fördern.
Die Gemeinschaft setzt sich insbesondere zum Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand
der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten
Gebiete, einschließlich der ländlichen Gebiete, zu verringern.
Artikel 130 b
Die Mitgliedstaaten führen und koordinieren ihre Wirtschaftspolitik in
der Weise, daß auch die in Artikel 130 a genannten Ziele erreicht werden.
Die Festlegung und Durchführung der Politiken und Aktionen der Gemeinschaft
sowie die Errichtung des Binnenmarkts berücksichtigen die Ziele des Artikels
130 a und tragen zu deren Verwirklichung bei. Die Gemeinschaft unterstützt
auch diese Bemühungen durch die Politik, die sie mit Hilfe der Strukturfonds
(Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft
- Abteilung Ausrichtung, Europäischer Sozialfonds, Europäischer
Fonds für regionale Entwicklung), der Europäischen Investitionsbank
und der sonstigen vorhandenen Finanzierungsinstrumente führt.
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts-
und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen alle drei Jahre
Bericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung des wirtschaftlichen
und sozialen Zusammenhalts und über die Art und Weise, in der die in
diesem Artikel vorgesehenen Mittel hierzu beigetragen haben. Diesem Bericht
werden erforderlichenfalls entsprechende Vorschläge beigefügt.
Falls sich spezifische Aktionen außerhalb der Fonds und unbeschadet
der im Rahmen der anderen Politiken der Gemeinschaft beschlossenen Maßnahmen
als erforderlich erweisen, so können sie vom Rat auf Vorschlag der Kommission
und nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Wirtschafts-
und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen einstimmig beschlossen
werden.
Artikel 130 c
Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ist es,
durch Beteiligung an der Entwicklung und an der strukturellen Anpassung der
rückständigen Gebiete und an der Umstellung der Industriegebiete
mit rückläufiger Entwicklung zum Ausgleich der wichtigsten regionalen
Ungleichgewichte in der Gemeinschaft beizutragen.
Artikel 130 d
Unbeschadet des Artikels 130 e legt der Rat auf Vorschlag der Kommission und
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments sowie nach Anhörung
des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen einstimmig
die Aufgaben, die vorrangigen Ziele und die Organisation der Strukturfonds
fest, was ihre Neuordnung einschließen kann. Nach demselben Verfahren
legt der Rat ferner die für die Fonds geltenden allgemeinen Regeln sowie
die Bestimmungen fest, die zur Gewährleistung einer wirksamen Arbeitsweise
und zur Koordinierung der Fonds sowohl untereinander als auch mit den anderen
vorhandenen Finanzierungsinstrumenten erforderlich sind.
Der Rat errichtet nach demselben Verfahren vor dem 31. Dezember 1993 einen
Kohäsionsfonds, durch den zu Vorhaben in den Bereichen Umwelt und transeuropäische
Netze auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur finanziell beigetragen wird.
Artikel 130 e
Die den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung betreffenden
Durchführungsbeschlüsse werden vom Rat gemäß dem Verfahren
des Artikels 189 c und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses
und des Ausschusses der Regionen gefaßt.
Für den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die
Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, und den Europäischen Sozialfonds
sind die Artikel 43 bzw. 125 weiterhin anwendbar.
TITEL XV
FORSCHUNG UND TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNG
Artikel 130 f
(1) Die Gemeinschaft hat zum Ziel, die wissenschaftlichen und technologischen
Grundlagen der Industrie der Gemeinschaft zu stärken und die Entwicklung
ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit zu fördern sowie alle
Forschungsmaßnahmen zu unterstützen, die aufgrund anderer Kapitel
dieses Vertrags für erforderlich gehalten werden.
(2) In diesem Sinne unterstützt sie in der gesamten Gemeinschaft die
Unternehmen - einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen -,
die Forschungszentren und die Hochschulen bei ihren Bemühungen auf dem
Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung von hoher Qualität;
sie fördert ihre Zusammenarbeitsbestrebungen, damit die Unternehmen vor
allem die Möglichkeiten des Binnenmarkts voll nutzen können, und
zwar insbesondere durch Öffnung des einzelstaatlichen öffentlichen
Auftragswesens, Festlegung gemeinsamer Normen und Beseitigung der dieser Zusammenarbeit
entgegenstehenden rechtlichen und steuerlichen Hindernisse.
(3) Alle Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund dieses Vertrags auf dem
Gebiet der Forschung und der technologischen Entwicklung, einschließlich
der Demonstrationsvorhaben, werden nach Maßgabe dieses Titels beschlossen
und durchgeführt.
Artikel 130 g
Zur Erreichung dieser Ziele trifft die Gemeinschaft folgende Maßnahmen,
welche die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Aktionen ergänzen:
a) Durchführung von Programmen für Forschung, technologische Entwicklung
und Demonstration unter Förderung der Zusammenarbeit mit und zwischen
Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen;
b) Förderung der Zusammenarbeit mit dritten Ländern und internationalen
Organisationen auf dem Gebiet der gemeinschaftlichen Forschung, technologischen
Entwicklung und Demonstration;
c) Verbreitung und Auswertung der Ergebnisse der Tätigkeiten auf dem
Gebiet der gemeinschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration;
d) Förderung der Ausbildung und der Mobilität der Forscher aus der
Gemeinschaft.
Artikel 130 h
(1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Tätigkeiten
auf dem Gebiet der Forschung und der technologischen Entwicklung, um die Kohärenz
der einzelstaatlichen Politiken und der Politik der Gemeinschaft sicherzustellen.
(2) Die Kommission kann in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle
Initiativen ergreifen, die der Koordinierung nach Absatz 1 förderlich
sind.
Artikel 130 i
(1) Der Rat stellt gemäß dem Verfahren des Artikels 189 b und nach
Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses ein mehrjähriges
Rahmenprogramm auf, in dem alle Aktionen der Gemeinschaft zusammengefaßt
werden. Der Rat beschließt im Rahmen des Verfahrens des Artikels 189
b einstimmig.
In dem Rahmenprogramm werden
- die wissenschaftlichen und technologischen Ziele, die mit den Maßnahmen
nach Artikel 130 g erreicht werden sollen, sowie die jeweiligen Prioritäten
festgelegt;
- die Grundzüge dieser Maßnahmen angegeben;
- der Gesamthöchstbetrag und die Einzelheiten der finanziellen Beteiligung
der Gemeinschaft am Rahmenprogramm sowie die jeweiligen Anteile der vorgesehenen
Maßnahmen festgelegt.
(2) Das Rahmenprogramm wird je nach Entwicklung der Lage angepaßt oder
ergänzt.
(3) Die Durchführung des Rahmenprogramms erfolgt durch spezifische Programme,
die innerhalb einer jeden Aktion entwickelt werden. In jedem spezifischen
Programm werden die Einzelheiten seiner Durchführung, seine Laufzeit
und die für notwendig erachteten Mittel festgelegt. Die Summe der in
den spezifischen Programmen für notwendig erachteten Beträge darf
den für das Rahmenprogramm und für jede Aktion festgesetzten Gesamthöchstbetrag
nicht überschreiten.
(4) Die spezifischen Programme werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit
auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen
Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses beschlossen.
Artikel 130 j
Zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms legt der Rat folgendes
fest:
- die Regeln für die Beteiligung der Unternehmen, der Forschungszentren
und der Hochschulen;
- die Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse.
Artikel 130 k
Bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms können
Zusatzprogramme beschlossen werden, an denen nur bestimmte Mitgliedstaaten
teilnehmen, die sie vorbehaltlich einer etwaigen Beteiligung der Gemeinschaft
auch finanzieren.
Der Rat legt die Regeln für die Zusatzprogramme fest, insbesondere hinsichtlich
der Verbreitung der Kenntnisse und des Zugangs anderer Mitgliedstaaten.
Artikel 130 l
Die Gemeinschaft kann im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten
bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms eine Beteiligung
an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten, einschließlich
der Beteiligung an den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen,
vorsehen.
Artikel 130 m
Die Gemeinschaft kann bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms
eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der gemeinschaftlichen Forschung, technologischen
Entwicklung und Demonstration mit dritten Ländern oder internationalen
Organisationen vorsehen.
Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit können Gegenstand von Abkommen
zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden dritten Parteien sein, die
nach Artikel 228 ausgehandelt und geschlossen werden.
Artikel 130 n
Die Gemeinschaft kann gemeinsame Unternehmen gründen oder andere Strukturen
schaffen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der
Programme für gemeinschaftliche Forschung, technologische Entwicklung
und Demonstration erforderlich sind.
Artikel 130 o
Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen
Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig die in Artikel
130 n vorgesehenen Bestimmungen fest.
Der Rat legt gemäß dem Verfahren des Artikels 189 c und nach Anhörung
des Wirtschafts- und Sozialausschusses die in den Artikeln 130 j, 130 k und
130 l vorgesehenen Bestimmungen fest. Für die Verabschiedung der Zusatzprogramme
ist die Zustimmung der daran beteiligten Mitgliedstaaten erforderlich.
Artikel 130 p
Zu Beginn jedes Jahres unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament
und dem Rat einen Bericht. Dieser Bericht erstreckt sich insbesondere auf
die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung
und der Verbreitung der Ergebnisse dieser Tätigkeiten während des
Vorjahrs sowie auf das Arbeitsprogramm des laufenden Jahres.
TITEL XVI
UMWELT
Artikel 130 r
(1) Die Umweltpolitik der Gemeinschaft trägt zur Verfolgung der nachstehenden
Ziele bei:
- Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität;
- Schutz der menschlichen Gesundheit;
- umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen;
- Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung
regionaler oder globaler Umweltprobleme.
(2) Die Umweltpolitik der Gemeinschaft zielt unter Berücksichtigung der
unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft
auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge
und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang
an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip. Die
Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung
anderer Gemeinschaftspolitiken einbezogen werden.
Im Hinblick hierauf umfassen die derartigen Erfordernissen entsprechenden
Harmonisierungsmaßnahmen gegebenenfalls eine Schutzklausel, mit der
die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, aus nicht wirtschaftlich bedingten
umweltpolitischen Gründen vorläufige Maßnahmen zu treffen,
die einem gemeinschaftlichen Kontrollverfahren unterliegen.
(3) Bei der Erarbeitung ihrer Umweltpolitik berücksichtigt die Gemeinschaft
- die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten;
- die Umweltbedingungen in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft;
- die Vorteile und die Belastung aufgrund des Tätigwerdens bzw. eines
Nichttätigwerdens;
- die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Gemeinschaft insgesamt sowie
die ausgewogene Entwicklung ihrer Regionen.
(4) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen
Befugnisse mit dritten Ländern und den zuständigen internationalen
Organisationen zusammen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit der Gemeinschaft
können Gegenstand von Abkommen zwischen dieser und den betreffenden dritten
Parteien sein, die nach Artikel 228 ausgehandelt und geschlossen werden.
Unterabsatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten,
in internationalen Gremien zu verhandeln und internationale Abkommen zu schließen.
Artikel 130 s
(1) Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 189
c und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses über
das Tätigwerden der Gemeinschaft zur Erreichung der in Artikel 130 r
genannten Ziele.
(2) Abweichend von dem Beschlußverfahren des Absatzes 1 und unbeschadet
des Artikels 100 a erläßt der Rat auf Vorschlag der Kommission
und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts-
und Sozialausschusses einstimmig
- Vorschriften überwiegend steuerlicher Art,
- Maßnahmen im Bereich der Raumordnung, der Bodennutzung - mit Ausnahme
der Abfallbewirtschaftung und allgemeiner Maßnahmen - sowie der Bewirtschaftung
der Wasserressourcen,
- Maßnahmen, welche die Wahl eines Mitgliedstaats zwischen verschiedenen
Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung erheblich
berühren.
Der Rat kann nach dem Verfahren des Unterabsatzes 1 festlegen, in welchen
der in diesem Absatz genannten Bereiche mit qualifizierter Mehrheit beschlossen
wird.
(3) Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 189
b und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses in anderen
Bereichen allgemeine Aktionsprogramme, in denen die vorrangigen Ziele festgelegt
werden.
Der Rat legt nach Absatz 1 bzw. Absatz 2 die zur Durchführung dieser
Programme erforderlichen Maßnahmen fest.
(4) Unbeschadet bestimmter Maßnahmen gemeinschaftlicher Art tragen die
Mitgliedstaaten für die Finanzierung und Durchführung der Umweltpolitik
Sorge.
(5) Sofern eine Maßnahme nach Absatz 1 mit unverhältnismäßig
hohen Kosten für die Behörden eines Mitgliedstaats verbunden ist,
sieht der Rat unbeschadet des Verursacherprinzips in dem Rechtsakt zur Annahme
dieser Maßnahme geeignete Bestimmungen in folgender Form vor:
- vorübergehende Ausnahmeregelungen und/oder
- eine finanzielle Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds, der nach
Artikel 130 d bis zum 31. Dezember 1993 zu errichten ist.
Artikel 130 t
Die Schutzmaßnahmen, die aufgrund des Artikels 130 s getroffen werden,
hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, verstärkte Schutzmaßnahmen
beizubehalten oder zu ergreifen. Die betreffenden Maßnahmen müssen
mit diesem Vertrag vereinbar sein. Sie werden der Kommission notifiziert.
TITEL XVII
ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
Artikel 130 u
(1) Die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit,
die eine Ergänzung der entsprechenden Politik der Mitgliedstaaten darstellt,
fördert
- die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer,
insbesondere der am meisten benachteiligten Entwicklungsländer;
- die harmonische, schrittweise Eingliederung der Entwicklungsländer
in die Weltwirtschaft;
- die Bekämpfung der Armut in den Entwicklungsländern.
(2) Die Politik der Gemeinschaft in diesem Bereich trägt dazu bei, das
allgemeine Ziel einer Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des
Rechtsstaats sowie das Ziel der Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten
zu verfolgen.
(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten kommen den im Rahmen der Vereinten
Nationen und anderer zuständiger internationaler Organisationen gegebenen
Zusagen nach und berücksichtigen die in diesem Rahmen gebilligten Zielsetzungen.
Artikel 130 v
Die Gemeinschaft berücksichtigt die Ziele des Artikels 130 u bei den
von ihr verfolgten Politiken, welche die Entwicklungsländer berühren
können.
Artikel 130 w
(1) Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags erläßt
der Rat nach dem Verfahren des Artikels 189 c die zur Verfolgung der Ziele
des Artikels 130 u erforderlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen können
die Form von Mehrjahresprogrammen annehmen.
(2) Die Europäische Investitionsbank trägt nach Maßgabe ihrer
Satzung zur Durchführung der Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1
bei.
(3) Dieser Artikel berührt nicht die Zusammenarbeit mit den Ländern
Afrikas, des Karibischen Raumes und des Pazifischen Ozeans im Rahmen des AKP-
EWG-Abkommens.
Artikel 130 x
(1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Politik auf
dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit und stimmen ihre Hilfsprogramme,
auch in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen,
ab. Sie können gemeinsame Maßnahmen ergreifen. Die Mitgliedstaaten
tragen erforderlichenfalls zur Durchführung der Hilfsprogramme der Gemeinschaft
bei.
(2) Die Kommission kann alle Initiativen ergreifen, die der in Absatz 1 genannten
Koordinierung förderlich sind.
Artikel 130 y
Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen
Befugnisse mit dritten Ländern und den zuständigen internationalen
Organisationen zusammen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit der Gemeinschaft
können Gegenstand von Abkommen zwischen dieser und den betreffenden dritten
Parteien sein, die nach Artikel 228 ausgehandelt und geschlossen werden.
Absatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, in
internationalen Gremien zu verhandeln und internationale Abkommen zu schließen."