![]() |
Vertrag über die Europäische Union |
![]() |
E. Im Fünften Teil "Die Organe der Gemeinschaft" gilt folgendes:
39. Artikel 137 erhält folgende Fassung:
"Artikel 137
Das Europäische Parlament besteht aus Vertretern der Völker der
in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten; es übt die Befugnisse
aus, die ihm nach diesem Vertrag zustehen."
40. Artikel 138 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Das Europäische Parlament arbeitet Entwürfe
für allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren
in allen Mitgliedstaaten aus.
Der Rat erläßt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird, einstimmig die entsprechenden
Bestimmungen und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß
ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften."
41. Folgende Artikel werden eingefügt:
"Artikel 138 a
Politische Parteien auf europäischer Ebene sind wichtig als Faktor der
Integration in der Union. Sie tragen dazu bei, ein europäisches Bewußtsein
herauszubilden und den politischen Willen der Bürger der Union zum Ausdruck
zu bringen.
Artikel 138 b
Das Europäische Parlament ist an dem Prozeß, der zur Annahme der
Gemeinschaftsakte führt, in dem in diesem Vertrag vorgesehenen Umfang
durch die Ausübung seiner Befugnisse im Rahmen der Verfahren der Artikel
189 b und 189 c sowie durch die Erteilung seiner Zustimmung oder die Abgabe
von Stellungnahmen beteiligt.
Das Europäische Parlament kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder die
Kommission auffordern, geeignete Vorschläge zu Fragen zu unterbreiten,
die nach seiner Auffassung die Ausarbeitung eines Gemeinschaftsakts zur Durchführung
dieses Vertrags erfordern.
Artikel 138 c
Das Europäische Parlament kann bei der Erfüllung seiner Aufgaben
auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Einsetzung eines nichtständigen
Untersuchungsausschusses beschließen, der unbeschadet der Befugnisse,
die anderen Organen oder Institutionen durch diesen Vertrag übertragen
sind, behauptete Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht oder Mißstände
bei der Anwendung desselben prüft; dies gilt nicht, wenn ein Gericht
mit den behaupteten Sachverhalten befaßt ist, solange das Gerichtsverfahren
nicht abgeschlossen ist.
Mit der Vorlage seines Berichts hört der nichtständige Untersuchungsausschuß
auf zu bestehen.
Die Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts werden vom Europäischen
Parlament, vom Rat und von der Kommission im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.
Artikel 138 d
Jeder Bürger der Union sowie jede natürliche oder juristische Person
mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat kann
allein oder zusammen mit anderen Bürgern oder Personen in Angelegenheiten,
die in die Tätigkeitsbereiche der Gemeinschaft fallen und die ihn oder
sie unmittelbar betreffen, eine Petition an das Europäische Parlament
richten.
Artikel 138 e
(1) Das Europäische Parlament ernennt einen Bürgerbeauftragten,
der befugt ist, Beschwerden von jedem Bürger der Union oder von jeder
natürlichen oder juristischen Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem
Sitz in einem Mitgliedstaat über Mißstände bei der Tätigkeit
der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs
und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse,
entgegenzunehmen.
Der Bürgerbeauftragte führt im Rahmen seines Auftrags von sich aus
oder aufgrund von Beschwerden, die ihm unmittelbar oder über ein Mitglied
des Europäischen Parlaments zugehen, Untersuchungen durch, die er für
gerechtfertigt hält; dies gilt nicht, wenn die behaupteten Sachverhalte
Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind oder waren. Hat der Bürgerbeauftragte
einen Mißstand festgestellt, so befaßt er das betreffende Organ,
das über eine Frist von drei Monaten verfügt, um ihm seine Stellungnahme
zu übermitteln. Der Bürgerbeauftragte legt anschließend dem
Europäischen Parlament und dem betreffenden Organ einen Bericht vor.
Der Beschwerdeführer wird über das Ergebnis dieser Untersuchungen
unterrichtet.
Der Bürgerbeauftragte legt dem Europäischen Parlament jährlich
einen Bericht über die Ergebnisse seiner Untersuchungen vor.
(2) Der Bürgerbeauftragte wird nach jeder Wahl des Europäischen
Parlaments für die Dauer der Wahlperiode ernannt. Wiederernennung ist
zulässig.
Der Bürgerbeauftragte kann auf Antrag des Europäischen Parlaments
vom Gerichtshof seines Amtes enthoben werden, wenn er die Voraussetzungen
für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine
schwere Verfehlung begangen hat.
(3) Der Bürgerbeauftragte übt sein Amt in völliger Unabhängigkeit
aus. Er darf bei der Erfüllung seiner Pflichten von keiner Stelle Anweisungen
anfordern oder entgegennehmen. Der Bürgerbeauftragte darf während
seiner Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit
ausüben.
(4) Das Europäische Parlament legt nach Stellungnahme der Kommission
und nach mit qualifizierter Mehrheit erteilter Zustimmung des Rates die Regelungen
und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten
fest."
42. Artikel 144 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"In diesem Fall endet die Amtszeit der als Nachfolger ernannten Mitglieder der Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit der geschlossen zur Amtsniederlegung verpflichteten Mitglieder der Kommission geendet hätte."
43. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 146
Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene,
der befugt ist, für die Regierung des Mitgliedstaats verbindlich zu handeln.
Der Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedstaaten nacheinander für je sechs
Monate wahrgenommen, und zwar in folgender Reihenfolge der Mitgliedstaaten:
- während einer ersten Periode von sechs Jahren: Belgien, Dänemark,
Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg,
Niederlande, Portugal, Vereinigtes Königreich;
- während der folgenden Periode von sechs Jahren: Dänemark, Belgien,
Griechenland, Deutschland, Frankreich, Spanien, Italien, Irland, Niederlande,
Luxemburg, Vereinigtes Königreich, Portugal."
44. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 147
Der Rat wird von seinem Präsidenten aus eigenem Entschluß oder
auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der Kommission einberufen."
45. Artikel 149 wird aufgehoben.
46. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 151
(1) Ein Ausschuß, der sich aus den Ständigen Vertretern der Mitgliedstaaten
zusammensetzt, hat die Aufgabe, die Arbeiten des Rates vorzubereiten und die
ihm vom Rat übertragenen Aufträge auszuführen.
(2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt, das einem
Generalsekretär untersteht. Der Generalsekretär wird vom Rat durch
einstimmigen Beschluß ernannt.
Der Rat entscheidet über die Organisation des Generalsekretariats.
(3) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung."
47. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 154
Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Gehälter, Vergütungen
und Ruhegehälter für den Präsidenten und die Mitglieder der
Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte
und den Kanzler des Gerichtshofs fest. Er setzt mit derselben Mehrheit alle
sonstigen als Entgelt gezahlten Vergütungen fest."
48. Folgende Artikel werden eingefügt:
"Artikel 156
Die Kommission veröffentlicht jährlich, und zwar spätestens
einen Monat vor Beginn der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments,
einen Gesamtbericht über die Tätigkeit der Gemeinschaft.
Artikel 157
(1) Die Kommission besteht aus siebzehn Mitgliedern, die aufgrund ihrer allgemeinen
Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für ihre
Unabhängigkeit bieten müssen.
Die Zahl der Mitglieder der Kommission kann vom Rat einstimmig geändert
werden.
Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Mitglieder der Kommission
sein.
Der Kommission muß mindestens ein Staatsangehöriger jedes Mitgliedstaats
angehören, jedoch dürfen nicht mehr als zwei Mitglieder der Kommission
dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen.
(2) Die Mitglieder der Kommission üben ihre Tätigkeit in voller
Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.
Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer
Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie
haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist.
Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, diesen Grundsatz zu achten und nicht
zu versuchen, die Mitglieder der Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
zu beeinflussen.
Die Mitglieder der Kommission dürfen während ihrer Amtszeit keine
andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben.
Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung,
während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die
sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die
Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf
dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein. Werden diese
Pflichten verletzt, so kann der Gerichtshof auf Antrag des Rates oder der
Kommission das Mitglied je nach Lage des Falles gemäß Artikel 160
seines Amtes entheben oder ihm seine Ruhegehaltsansprüche oder andere
an ihrer Stelle gewährte Vergünstigungen aberkennen.
Artikel 158
(1) Die Mitglieder der Kommission werden, gegebenenfalls vorbehaltlich des
Artikels 144, nach dem Verfahren des Absatzes 2 für eine Amtszeit von
fünf Jahren ernannt.
Wiederernennung ist zulässig.
(2) Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen nach Anhörung des Europäischen
Parlaments im gegenseitigen Einvernehmen die Persönlichkeit, die sie
zum Kommissionspräsidenten zu ernennen beabsichtigen.
Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen in Konsultation mit dem benannten
Präsidenten die übrigen Persönlichkeiten, die sie zu Mitgliedern
der Kommission zu ernennen beabsichtigen.
Der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission, die auf
diese Weise benannt worden sind, stellen sich als Kollegium einem Zustimmungsvotum
des Europäischen Parlaments. Nach Zustimmung des Europäischen Parlaments
werden der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission von
den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden erstmals auf den Präsidenten und
die übrigen Mitglieder der Kommission Anwendung, deren Amtszeit am 7.
Januar 1995 beginnt.
Der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission, deren Amtszeit
am 7. Januar 1993 beginnt, werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten
im gegenseitigen Einvernehmen ernannt. Ihre Amtszeit endet am 6. Januar 1995.
Artikel 159
Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen
endet das Amt eines Mitglieds der Kommission durch Rücktritt oder Amtsenthebung.
Für das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende Amtszeit
von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ein
neues Mitglied ernannt. Der Rat kann einstimmig entscheiden, für diese
Zeit einen Nachfolger nicht zu ernennen.
Bei Rücktritt, Amtsenthebung oder Tod des Präsidenten wird für
die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Für die Ersetzung findet
das Verfahren des Artikels 158 Absatz 2 Anwendung.
Außer im Fall der Amtsenthebung nach Artikel 160 bleiben die Mitglieder
der Kommission bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt.
Artikel 160
Jedes Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen für die Ausübung
seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen
hat, kann auf Antrag des Rates oder der Kommission durch den Gerichtshof seines
Amtes enthoben werden.
Artikel 161
Die Kommission kann aus ihrer Mitte einen oder zwei Vizepräsidenten ernennen.
Artikel 162
(1) Der Rat und die Kommission ziehen einander zu Rate und regeln einvernehmlich
die Art und Weise ihrer Zusammenarbeit.
(2) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, um ihr ordnungsgemäßes
Arbeiten und das ihrer Dienststellen nach Maßgabe dieses Vertrags zu
gewährleisten. Sie sorgt für die Veröffentlichung dieser Geschäftsordnung.
Artikel 163
Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit der in Artikel
157 bestimmten Anzahl ihrer Mitglieder gefaßt.
Die Kommission kann nur dann wirksam tagen, wenn die in ihrer Geschäftsordnung
festgesetzte Anzahl von Mitgliedern anwesend ist."
49. Artikel 165 erhält folgende Fassung:
"Artikel 165
Der Gerichtshof besteht aus dreizehn Richtern.
Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Er kann jedoch aus seiner Mitte Kammern
mit je drei oder fünf Richtern bilden, die bestimmte vorbereitende Aufgaben
erledigen oder bestimmte Gruppen von Rechtssachen entscheiden; hierfür
gelten die Vorschriften einer besonderen Regelung.
Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen, wenn ein Mitgliedstaat oder ein Organ
der Gemeinschaft als Partei des Verfahrens dies verlangt.
Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat einstimmig die Zahl der Richter erhöhen
und die erforderlichen Anpassungen der Absätze 2 und 3 und des Artikels
167 Absatz 2 vornehmen."