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Vertrag über die Europäische Union |
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50. Artikel 168 a erhält folgende Fassung:
"Artikel 168 a
(1) Dem Gerichtshof wird ein Gericht beigeordnet, das für Entscheidungen
über einzelne, nach Absatz 2 festgelegte Gruppen von Klagen im ersten
Rechtszug zuständig ist und gegen dessen Entscheidungen ein auf Rechtsfragen
beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof nach Maßgabe der Satzung
eingelegt werden kann. Das Gericht erster Instanz ist nicht für Vorabentscheidungen
nach Artikel 177 zuständig.
(2) Auf Antrag des Gerichtshofs und nach Anhörung des Europäischen
Parlaments und der Kommission legt der Rat einstimmig die Gruppen von Klagen
im Sinne des Absatzes 1 und die Zusammensetzung des Gerichts erster Instanz
fest und beschließt die Anpassungen und ergänzenden Bestimmungen,
die in bezug auf die Satzung des Gerichtshofs notwendig werden. Wenn der Rat
nichts anderes beschließt, finden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen
dieses Vertrags und insbesondere die Bestimmungen des Protokolls über
die Satzung des Gerichtshofs auf das Gericht erster Instanz Anwendung.
(3) Zu Mitgliedern des Gerichts erster Instanz sind Personen auszuwählen,
die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die
Befähigung zur Ausübung richterlicher Tätigkeiten verfügen;
sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen
für sechs Jahre ernannt. Alle drei Jahre wird das Gericht teilweise neu
besetzt. Die Wiederernennung ausscheidender Mitglieder ist zulässig.
(4) Das Gericht erster Instanz erläßt seine Verfahrensordnung im
Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Sie bedarf der einstimmigen Genehmigung
des Rates."
51. Artikel 171 erhält folgende Fassung:
"Artikel 171
(1) Stellt der Gerichtshof fest, daß ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung
aus diesem Vertrag verstoßen hat, so hat dieser Staat die Maßnahmen
zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben.
(2) Hat nach Auffassung der Kommission der betreffende Mitgliedstaat diese
Maßnahmen nicht ergriffen, so gibt sie, nachdem sie ihm Gelegenheit
zur Äußerung gegeben hat, eine mit Gründen versehene Stellungnahme
ab, in der sie aufführt, in welchen Punkten der betreffende Mitgliedstaat
dem Urteil des Gerichtshofs nicht nachgekommen ist.
Hat der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen, die sich aus dem Urteil
des Gerichtshofs ergeben, nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten
Frist getroffen, so kann die Kommission den Gerichtshof anrufen. Hierbei benennt
sie die Höhe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags
oder Zwangsgelds, die sie den Umständen nach für angemessen hält.
Stellt der Gerichtshof fest, daß der betreffende Mitgliedstaat seinem
Urteil nicht nachgekommen ist, so kann er die Zahlung eines Pauschalbetrags
oder Zwangsgelds verhängen.
Dieses Verfahren läßt den Artikel 170 unberührt."
52. Artikel 172 erhält folgende Fassung:
"Artikel 172
Aufgrund dieses Vertrags vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam
sowie vom Rat erlassene Verordnungen können hinsichtlich der darin vorgesehenen
Zwangsmaßnahmen dem Gerichtshof eine Zuständigkeit übertragen,
welche die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung und zur
Änderung oder Verhängung solcher Maßnahmen umfaßt."
53. Artikel 173 erhält folgende Fassung:
"Artikel 173
Der Gerichtshof überwacht die Rechtmäßigkeit der gemeinsamen
Handlungen des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Handlungen
des Rates, der Kommission und der EZB, soweit es sich nicht um Empfehlungen
oder Stellungnahmen handelt, und der Handlungen des Europäischen Parlaments
mit Rechtswirkung gegenüber Dritten.
Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof für Klagen zuständig, die ein
Mitgliedstaat, der Rat oder die Kommission wegen Unzuständigkeit, Verletzung
wesentlicher Formvorschriften, Verletzung dieses Vertrags oder einer bei seiner
Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmißbrauchs
erhebt.
Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zuständig für
Klagen des Europäischen Parlaments und der EZB, die auf die Wahrung ihrer
Rechte abzielen.
Jede natürliche oder juristische Person kann unter den gleichen Voraussetzungen
gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen
Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere
Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell
betreffen.
Die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben;
diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden
Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von
dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt
hat."
54. Artikel 175 erhält folgende Fassung:
"Artikel 175
Unterläßt es das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission
unter Verletzung dieses Vertrags, einen Beschluß zu fassen, so können
die Mitgliedstaaten und die anderen Organe der Gemeinschaft beim Gerichtshof
Klage auf Feststellung dieser Vertragsverletzung erheben.
Diese Klage ist nur zulässig, wenn das in Frage stehende Organ zuvor
aufgefordert worden ist, tätig zu werden. Hat es binnen zwei Monaten
nach dieser Aufforderung nicht Stellung genommen, so kann die Klage innerhalb
einer weiteren Frist von zwei Monaten erhoben werden.
Jede natürliche oder juristische Person kann nach Maßgabe der Absätze
1 und 2 vor dem Gerichtshof Beschwerde darüber führen, daß
ein Organ der Gemeinschaft es unterlassen hat, einen anderen Akt als eine
Empfehlung oder eine Stellungnahme an sie zu richten.
Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zuständig für
Klagen, die von der EZB in ihrem Zuständigkeitsbereich erhoben oder gegen
sie angestrengt werden."
55. Artikel 176 erhält folgende Fassung:
"Artikel 176
Das oder die Organe, denen das für nichtig erklärte Handeln zur
Last fällt oder deren Untätigkeit als vertragswidrig erklärt
worden ist, haben die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergebenden Maßnahmen
zu ergreifen.
Diese Verpflichtung besteht unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus
der Anwendung des Artikels 215 Absatz 2 ergeben.
Dieser Artikel gilt auch für die EZB."
56. Artikel 177 erhält folgende Fassung:
"Artikel 177
Der Gerichtshof entscheidet im Weg der Vorabentscheidung
a) über die Auslegung dieses Vertrags,
b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe
der Gemeinschaft und der EZB,
c) über die Auslegung der Satzungen der durch den Rat geschaffenen Einrichtungen,
soweit diese Satzungen dies vorsehen.
Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und
hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines
Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur
Entscheidung vorlegen.
Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen
Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln
des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses
Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet."
57. Artikel 180 erhält folgende Fassung:
"Artikel 180
Der Gerichtshof ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zuständig
in Streitsachen über
a) die Erfüllung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus der Satzung
der Europäischen Investitionsbank. Der Verwaltungsrat der Bank besitzt
hierbei die der Kommission in Artikel 169 übertragenen Befugnisse;
b) die Beschlüsse des Rates der Gouverneure der Europäischen Investitionsbank.
Jeder Mitgliedstaat, die Kommission und der Verwaltungsrat der Bank können
hierzu nach Maßgabe des Artikels 173 Klage erheben;
c) die Beschlüsse des Verwaltungsrats der Europäischen Investitionsbank.
Diese können nach Maßgabe des Artikels 173 nur von Mitgliedstaaten
oder der Kommission und lediglich wegen Verletzung der Formvorschriften des
Artikels 21 Absätze 2 und 5 bis 7 der Satzung der Investitionsbank angefochten
werden;
d) die Erfüllung der sich aus diesem Vertrag und der Satzung des ESZB
ergebenden Verpflichtungen durch die nationalen Zentralbanken. Der Rat der
EZB besitzt hierbei gegenüber den nationalen Zentralbanken die Befugnisse,
die der Kommission in Artikel 169 gegenüber den Mitgliedstaaten eingeräumt
werden. Stellt der Gerichtshof fest, daß eine nationale Zentralbank
gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen hat, so hat diese
Bank die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs
ergeben."
58. Artikel 184 erhält folgende Fassung:
"Artikel 184
Ungeachtet des Ablaufs der in Artikel 173 Absatz 5 genannten Frist kann jede
Partei in einem Rechtsstreit, bei dem es auf die Geltung einer vom Europäischen
Parlament und vom Rat gemeinsam erlassenen Verordnung oder einer Verordnung
des Rates, der Kommission oder der EZB ankommt, vor dem Gerichtshof die Unanwendbarkeit
dieser Verordnung aus den in Artikel 173 Absatz 2 genannten Gründen geltend
machen."
59. Folgender Abschnitt wird eingefügt:
"Abschnitt 5
Der Rechnungshof
Artikel 188 a
Der Rechnungshof nimmt die Rechnungsprüfung wahr.
Artikel 188 b
(1) Der Rechnungshof besteht aus zwölf Mitgliedern.
(2) Zu Mitgliedern des Rechnungshofs sind Persönlichkeiten auszuwählen,
die in ihren Ländern Rechnungsprüfungsorganen angehören oder
angehört haben oder die für dieses Amt besonders geeignet sind.
Sie müssen jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten.
(3) Die Mitglieder des Rechnungshofs werden vom Rat nach Anhörung des
Europäischen Parlaments einstimmig auf sechs Jahre ernannt.
Vier Mitglieder des Rechnungshofs, die durch Los bestimmt werden, erhalten
jedoch bei der ersten Ernennung ein auf vier Jahre begrenztes Mandat.
Die Mitglieder des Rechnungshofs können wiederernannt werden.
Sie wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Rechnungshofs für
drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Mitglieder des Rechnunghofs üben ihre Tätigkeit in voller
Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.
Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer
Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie
haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist.
(5) Die Mitglieder des Rechnungshofs dürfen während ihrer Amtszeit
keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben.
Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung,
während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die
sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die
Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf
dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.
(6) Abgesehen von regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen
endet das Amt eines Mitglieds des Rechnungshofs durch Rücktritt oder
durch Amtsenthebung durch den Gerichtshof gemäß Absatz 7.
Für das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende Amtszeit
ein Nachfolger ernannt.
Außer im Fall der Amtsenthebung bleiben die Mitglieder des Rechnungshofs
bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt.
(7) Ein Mitglied des Rechnungshofs kann nur dann seines Amtes enthoben oder
seiner Ruhegehaltsansprüche oder anderer an ihrer Stelle gewährter
Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn der Gerichtshof
auf Antrag des Rechnungshofs feststellt, daß es nicht mehr die erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen
nicht mehr nachkommt.
(8) Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Beschäftigungsbedingungen
für den Präsidenten und die Mitglieder des Rechnungshofs fest, insbesondere
die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter. Er setzt mit derselben
Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Vergütungen fest.
(9) Die für die Richter des Gerichtshofs geltenden Bestimmungen des Protokolls
über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften
gelten auch für die Mitglieder des Rechnungshofs.
Artikel 188 c
(1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle Einnahmen und
Ausgaben der Gemeinschaft. Er prüft ebenfalls die Rechnung über
alle Einnahmen und Ausgaben jeder von der Gemeinschaft geschaffenen Einrichtung,
soweit der Gründungsakt dies nicht ausschließt.
Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung
über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit
und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge vor.
(2) Der Rechnungshof prüft die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit
der Einnahmen und Ausgaben und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit
der Haushaltsführung.
Die Prüfung der Einnahmen erfolgt anhand der Feststellungen und der Zahlungen
der Einnahmen an die Gemeinschaft.
Die Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittelbindungen und der Zahlungen.
Diese Prüfungen können vor Abschluß der Rechnung des betreffenden
Haushaltsjahrs durchgeführt werden.
(3) Die Prüfung wird anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls
an Ort und Stelle bei den anderen Organen der Gemeinschaft und in den Mitgliedstaaten
durchgeführt. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erfolgt in Verbindung
mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht
über die erforderliche Zuständigkeit verfügen, mit den zuständigen
einzelstaatlichen Dienststellen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem
Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen beabsichtigen.
Die anderen Organe der Gemeinschaft und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane
oder, wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit verfügen,
die zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen übermitteln dem
Rechnungshof auf seinen Antrag jede für die Erfüllung seiner Aufgabe
erforderliche Unterlage oder Information.
(4) Der Rechnungshof erstattet nach Abschluß eines jeden Haushaltsjahrs
einen Jahresbericht. Dieser Bericht wird den anderen Organen der Gemeinschaft
vorgelegt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zusammen mit
den Antworten dieser Organe auf die Bemerkungen des Rechnungshofs veröffentlicht.
Der Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemerkungen zu besonderen Fragen
vorlegen, insbesondere in Form von Sonderberichten, und auf Antrag eines der
anderen Organe der Gemeinschaft Stellungnahmen abgeben.
Er nimmt seine jährlichen Berichte, Sonderberichte oder Stellungnahmen
mit der Mehrheit seiner Mitglieder an.
Er unterstützt das Europäische Parlament und den Rat bei der Kontrolle
der Ausführung des Haushaltsplans."