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Vertrag über die Europäische Union |
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60. Artikel 189 erhält folgende Fassung:
"Artikel 189
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe dieses Vertrags erlassen
das Europäische Parlament und der Rat gemeinsam, der Rat und die Kommission
Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, sprechen Empfehlungen aus oder
geben Stellungnahmen ab.
Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich
und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird,
hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich, überläßt
jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.
Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich,
die sie bezeichnet.
Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich."
61. Folgende Artikel werden eingefügt:
"Artikel 189 a
(1) Wird der Rat kraft dieses Vertrags auf Vorschlag der Kommission tätig,
so kann er vorbehaltlich des Artikels 189 b Absätze 4 und 5 Änderungen
dieses Vorschlags nur einstimmig beschließen.
(2) Solange ein Beschluß des Rates nicht ergangen ist, kann die Kommission
ihren Vorschlag jederzeit im Verlauf der Verfahren zur Annahme eines Rechtsakts
der Gemeinschaft ändern.
Artikel 189 b
(1) Wird in diesem Vertrag hinsichtlich der Annahme eines Rechtsakts auf diesen
Artikel Bezug genommen, so gilt das nachstehende Verfahren.
(2) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat
einen Vorschlag.
Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit und nach Stellungnahme des Europäischen
Parlaments einen gemeinsamen Standpunkt fest. Dieser gemeinsame Standpunkt
wird dem Europäischen Parlament zugeleitet. Der Rat unterrichtet das
Europäische Parlament in allen Einzelheiten über die Gründe,
aus denen er seinen gemeinsamen Standpunkt festgelegt hat. Die Kommission
unterrichtet das Europäische Parlament in allen Einzelheiten über
ihren Standpunkt.
Hat das Europäische Parlament binnen drei Monaten nach der Übermittlung
a) den gemeinsamen Standpunkt gebilligt, so erläßt der Rat den
betreffenden Rechtsakt endgültig entsprechend diesem gemeinsamen Standpunkt;
b) nicht Stellung genommen, so erläßt der Rat den betreffenden
Rechtsakt entsprechend seinem gemeinsamen Standpunkt;
c) mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder die Absicht geäußert,
den gemeinsamen Standpunkt abzulehnen, so unterrichtet es den Rat unverzüglich
hiervon. Der Rat kann den in Absatz 4 genannten Vermittlungsausschuß
einberufen, um seinen Standpunkt ausführlicher darzulegen. Daraufhin
bestätigt das Europäische Parlament mit der absoluten Mehrheit seiner
Mitglieder die Ablehnung des gemeinsamen Standpunkts, womit der vorgeschlagene
Rechtsakt als nicht angenommen gilt, oder es schlägt nach Buchstabe d
Abänderungen vor;
d) mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder Abänderungen an dem gemeinsamen
Standpunkt vorgeschlagen, so wird die abgeänderte Fassung dem Rat und
der Kommission zugeleitet; die Kommission gibt eine Stellungnahme zu diesen
Abänderungen ab.
(3) Billigt der Rat mit qualifizierter Mehrheit binnen drei Monaten nach Eingang
der Abänderungen des Europäischen Parlaments alle diese Abänderungen,
so ändert er seinen gemeinsamen Standpunkt entsprechend und erläßt
den betreffenden Rechtsakt; über Abänderungen, zu denen die Kommission
eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, beschließt der Rat jedoch
einstimmig. Erläßt der Rat den betreffenden Rechtsakt nicht, so
beruft der Präsident des Rates im Einvernehmen mit dem Präsidenten
des Europäischen Parlaments unverzüglich den Vermittlungsausschuß
ein.
(4) Der Vermittlungsausschuß, der aus den Mitgliedern des Rates oder
deren Vertretern und ebenso vielen Vertretern des Europäischen Parlaments
besteht, hat die Aufgabe, mit der qualifizierten Mehrheit der Mitglieder des
Rates oder deren Vertretern und der Mehrheit der Vertreter des Europäischen
Parlaments eine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf zu erzielen.
Die Kommission nimmt an den Arbeiten des Vermittlungsausschusses teil und
ergreift alle erforderlichen Initiativen, um auf eine Annäherung der
Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates hinzuwirken.
(5) Billigt der Vermittlungsausschuß binnen sechs Wochen nach seiner
Einberufung einen gemeinsamen Entwurf, so verfügen das Europäische
Parlament und der Rat ab dieser Billigung über eine Frist von sechs Wochen,
um den betreffenden Rechtsakt entsprechend dem gemeinsamen Entwurf zu erlassen,
wobei im Europäischen Parlament die absolute Mehrheit der abgegebenen
Stimmen und im Rat die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Nimmt eines
der beiden Organe den vorgeschlagenen Rechtsakt nicht an, so gilt er als nicht
angenommen.
(6) Billigt der Vermittlungsausschuß keinen gemeinsamen Entwurf, so
gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht angenommen, sofern nicht der Rat
binnen sechs Wochen nach Ablauf der dem Vermittlungsausschuß gesetzten
Frist mit qualifizierter Mehrheit den gemeinsamen Standpunkt, den er vor Eröffnung
des Vermittlungsverfahrens gebilligt hatte, gegebenenfalls mit vom Europäischen
Parlament vorgeschlagenen Abänderungen bestätigt. In diesem Fall
ist der betreffende Rechtsakt endgültig erlassen, sofern nicht das Europäische
Parlament die Vorlage binnen sechs Wochen nach dem Zeitpunkt der Bestätigung
durch den Rat mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder ablehnt; der vorgeschlagene
Rechtsakt gilt dann als nicht angenommen.
(7) Die in diesem Artikel genannten Fristen von drei Monaten bzw. sechs Wochen
können im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Europäischen Parlament
und dem Rat um höchstens einen Monat bzw. zwei Wochen verlängert
werden. Die in Absatz 2 genannte Dreimonatsfrist verlängert sich im Fall
der Anwendbarkeit des Absatzes 2 Buchstabe c automatisch um zwei Monate.
(8) Der Anwendungsbereich des in diesem Artikel beschriebenen Verfahrens kann
nach dem Verfahren des Artikels N Absatz 2 des Vertrags über die Europäische
Union auf der Grundlage eines dem Rat von der Kommission spätestens 1996
zu unterbreitenden Berichts erweitert werden.
Artikel 189 c
Wird in diesem Vertrag hinsichtlich der Annahme eines Rechtsakts auf diesen
Artikel Bezug genommen, so gilt folgendes Verfahren:
a) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments einen gemeinsamen Standpunkt
fest.
b) Der gemeinsame Standpunkt des Rates wird dem Europäischen Parlament
zugeleitet. Der Rat und die Kommission unterrichten das Europäische Parlament
in allen Einzelheiten über die Gründe, aus denen der Rat seinen
gemeinsamen Standpunkt festgelegt hat, sowie über den Standpunkt der
Kommission.
Hat das Europäische Parlament diesen gemeinsamen Standpunkt binnen drei
Monaten nach der Übermittlung gebilligt oder hat es sich innerhalb dieser
Frist nicht geäußert, so erläßt der Rat den betreffenden
Rechtsakt endgültig entsprechend dem gemeinsamen Standpunkt.
c) Das Europäische Parlament kann innerhalb der unter Buchstabe b vorgesehenen
Dreimonatsfrist mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder Abänderungen
an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates vorschlagen. Es kann ferner den gemeinsamen
Standpunkt des Rates mit der gleichen Mehrheit ablehnen. Das Ergebnis der
Beratungen wird dem Rat und der Kommission zugeleitet.
Hat das Europäische Parlament den gemeinsamen Standpunkt des Rates abgelehnt,
so kann der Rat in zweiter Lesung nur einstimmig beschließen.
d) Die Kommission überprüft innerhalb einer Frist von einem Monat
den Vorschlag, aufgrund dessen der Rat seinen gemeinsamen Standpunkt festgelegt
hat, unter Berücksichtigung der vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen
Abänderungen.
Die Kommission übermittelt dem Rat zusammen mit dem von ihr überprüften
Vorschlag die von ihr nicht übernommenen Abänderungen des Europäischen
Parlaments und nimmt dazu Stellung. Der Rat kann diese Abänderungen einstimmig
annehmen.
e) Der Rat verabschiedet mit qualifizierter Mehrheit den von der Kommission
überprüften Vorschlag.
Der Rat kann den von der Kommission überprüften Vorschlag nur einstimmig
ändern.
f) In den unter den Buchstaben c, d und e genannten Fällen muß
der Rat binnen drei Monaten beschließen. Ergeht innerhalb dieser Frist
kein Beschluß, so gilt der Vorschlag der Kommission als nicht angenommen.
g) Die unter den Buchstaben b und f genannten Fristen können im gegenseitigen
Einvernehmen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat um höchstens
einen Monat verlängert werden."
62. Artikel 190 erhält folgende Fassung:
"Artikel 190
Die Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, die vom Europäischen
Parlament und vom Rat gemeinsam oder vom Rat oder von der Kommission angenommen
werden, sind mit Gründen zu versehen und nehmen auf die Vorschläge
oder Stellungnahmen Bezug, die nach diesem Vertrag eingeholt werden müssen."
63. Artikel 191 erhält folgende Fassung:
"Artikel 191
(1) Die nach dem Verfahren des Artikels 189 b angenommenen Verordnungen, Richtlinien
und Entscheidungen werden vom Präsidenten des Europäischen Parlaments
und vom Präsidenten des Rates unterzeichnet und im Amtsblatt der Gemeinschaft
veröffentlicht. Sie treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder
andernfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Die Verordnungen des Rates und der Kommission sowie die an alle Mitgliedstaaten
gerichteten Richtlinien dieser Organe werden im Amtsblatt der Gemeinschaft
veröffentlicht. Sie treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder
andernfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(3) Die anderen Richtlinien sowie die Entscheidungen werden denjenigen, für
die sie bestimmt sind, bekanntgegeben und werden durch diese Bekanntgabe wirksam."
64. Artikel 194 erhält folgende Fassung:
"Artikel 194
Die Zahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses wird wie folgt
festgesetzt:
Belgien 12
Dänemark 9
Deutschland 24
Griechenland 12
Spanien 21
Frankreich 24
Irland 9
Italien 24
Luxemburg 6
Niederlande12
Portugal 12
Vereinigtes Königreich 24
Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Rat durch einstimmigen Beschluß
auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig.
Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben
ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der
Gemeinschaft aus.
Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Vergütungen für die
Mitglieder des Ausschusses fest."
65. Artikel 196 erhält folgende Fassung:
"Artikel 196
Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und
sein Präsidium auf zwei Jahre.
Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Ausschuß wird von seinem Präsidenten auf Antrag des Rates oder
der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentreten."
66. Artikel 198 erhält folgende Fassung:
"Artikel 198
Der Ausschuß muß vom Rat oder der Kommission in den in diesem
Vertrag vorgesehenen Fällen gehört werden. Er kann von diesen Organen
in allen Fällen gehört werden, in denen diese es für zweckmäßig
erachten. Er kann von sich aus eine Stellungnahme in den Fällen abgeben,
in denen er dies für zweckmässig erachtet.
Wenn der Rat oder die Kommission es für notwendig erachten, setzen sie
dem Ausschuß für die Vorlage seiner Stellungnahme eine Frist; diese
beträgt mindestens einen Monat, vom Eingang der Mitteilung beim Präsidenten
des Ausschusses an gerechnet. Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer
Stellungnahme unberücksichtigt bleiben.
Die Stellungnahmen des Ausschusses und der zuständigen fachlichen Gruppe
sowie ein Bericht über die Beratungen werden dem Rat und der Kommission
übermittelt."
67. Folgendes Kapitel wird eingefügt:
"Kapitel 4
Der Ausschuß der Regionen
Artikel 198 a
Es wird ein beratender Ausschuß aus Vertretern der regionalen und lokalen
Gebietskörperschaften, nachstehend 'Ausschuß der Regionen' genannt,
errichtet.
Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 12
Dänemark 9
Deutschland 24
Griechenland 12
Spanien 21
Frankreich 24
Irland 9
Italien 24
Luxemburg 6
Niederlande12
Portugal 12
Vereinigtes Königreich 24
Die Mitglieder des Ausschusses sowie eine gleiche Anzahl von Stellvertretern
werden vom Rat auf Vorschlag der jeweiligen Mitgliedstaaten durch einstimmigen
Beschluß auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig.
Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben
ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der
Gemeinschaft aus.
Artikel 198 b
Der Ausschuß der Regionen wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten
und sein Präsidium auf zwei Jahre.
Er gibt sich eine Geschäftsordnung und legt sie dem Rat zur Genehmigung
vor; der Rat beschließt einstimmig.
Der Ausschuß wird von seinem Präsidenten auf Antrag des Rates oder
der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentreten.
Artikel 198 c
Der Ausschuß der Regionen wird vom Rat oder von der Kommission in den
in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen und in allen anderen Fällen
gehört, in denen eines dieser beiden Organe dies für zweckmäßig
erachtet.
Wenn der Rat oder die Kommission es für notwendig erachten, setzen sie
dem Ausschuß für die Vorlage seiner Stellungnahme eine Frist; diese
beträgt mindestens einen Monat, vom Eingang der diesbezüglichen
Mitteilung beim Präsidenten des Ausschusses an gerechnet. Nach Ablauf
der Frist kann das Fehlen einer Stellungnahme unberücksichtigt bleiben.
Wird der Wirtschafts- und Sozialausschuss nach Artikel 198 gehört, so
wird der Ausschuß der Regionen vom Rat oder von der Kommission über
dieses Ersuchen um Stellungnahme unterrichtet. Der Ausschuß der Regionen
kann, wenn er der Auffassung ist, daß spezifische regionale Interessen
berührt werden, eine entsprechende Stellungnahme abgeben.
Er kann, wenn er dies für zweckdienlich erachtet, von sich aus eine Stellungnahme
abgeben.
Die Stellungnahme des Ausschusses sowie ein Bericht über die Beratungen
werden dem Rat und der Kommission übermittelt."
68. Folgendes Kapitel wird eingefügt:
"Kapitel 5
Die Europäische Investitionsbank
Artikel 198 d
Die Europäische Investitionsbank besitzt Rechtspersönlichkeit.
Mitglieder der Europäischen Investitionsbank sind die Mitgliedstaaten.
Die Satzung der Europäischen Investitionsbank ist diesem Vertrag als
Protokoll beigefügt.
Artikel 198 e
Aufgabe der Europäischen Investitionsbank ist es, zu einer ausgewogenen
und reibungslosen Entwicklung des Gemeinsamen Marktes im Interesse der Gemeinschaft
beizutragen; hierbei bedient sie sich des Kapitalmarkts sowie ihrer eigenen
Mittel. In diesem Sinne erleichtert sie ohne Verfolgung eines Erwerbszwecks
durch Gewährung von Darlehen und Bürgschaften die Finanzierung der
nachstehend bezeichneten Vorhaben in allen Wirtschaftszweigen:
a) Vorhaben zur Erschließung der weniger entwickelten Gebiete;
b) Vorhaben zur Modernisierung oder Umstellung von Unternehmen oder zur Schaffung
neuer Arbeitsmöglichkeiten, die sich aus der schrittweisen Errichtung
des Gemeinsamen Marktes ergeben und wegen ihres Umfangs oder ihrer Art mit
den in den einzelnen Mitgliedstaaten vorhandenen Mitteln nicht vollständig
finanziert werden können;
c) Vorhaben von gemeinsamem Interesse für mehrere Mitgliedstaaten, die
wegen ihres Umfangs oder ihrer Art mit den in den einzelnen Mitgliedstaaten
vorhandenen Mitteln nicht vollständig finanziert werden können.
In Erfüllung ihrer Aufgabe erleichtert die Bank die Finanzierung von
Investitionsprogrammen in Verbindung mit der Unterstützung aus den Strukturfonds
und anderen Finanzierungsinstrumenten der Gemeinschaft."
69. Artikel 199 erhält folgende Fassung:
"Artikel 199
Alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft einschließlich derjenigen
des Europäischen Sozialfonds werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt
und in den Haushaltsplan eingesetzt.
Die für die Organe anfallenden Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit
den die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Zusammenarbeit
in den Bereichen Justiz und Inneres betreffenden Bestimmungen des Vertrags
über die Europäische Union gehen zu Lasten des Haushalts. Die aufgrund
der Durchführung dieser Bestimmungen entstehenden operativen Ausgaben
können unter den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen
dem Haushalt angelastet werden.
Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen."