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Vertrag über die Europäische Union |
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70. Artikel 200 wird aufgehoben.
71. Artikel 201 erhält folgende Fassung:
"Artikel 201
Der Haushalt wird unbeschadet der sonstigen Einnahmen vollständig aus
Eigenmitteln finanziert.
Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen
Parlaments einstimmig die Bestimmungen über das System der Eigenmittel
der Gemeinschaft fest und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß
ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften."
72. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 201 a
Damit die Haushaltsdisziplin gewährleistet wird, unterbreitet die Kommission
keine Vorschläge für Rechtsakte der Gemeinschaft, ändert nicht
ihre Vorschläge und erläßt keine Durchführungsmaßnahme,
die erhebliche Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben könnte, ohne
die Gewähr zu bieten, daß der betreffende Vorschlag bzw. die betreffende
Maßnahme im Rahmen der Eigenmittel der Gemeinschaft finanziert werden
kann, die sich aufgrund der vom Rat nach Artikel 201 festgelegten Bestimmungen
ergeben."
73. Artikel 205 erhält folgende Fassung:
"Artikel 205
Die Kommission führt den Haushaltsplan nach der gemäß Artikel
209 festgelegten Haushaltsordnung in eigener Verantwortung im Rahmen der zugewiesenen
Mittel entsprechend den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung
aus.
Die Beteiligung der einzelnen Organe bei der Vornahme ihrer Ausgaben wird
in der Haushaltsordnung im einzelnen geregelt.
Die Kommission kann nach der gemäß Artikel 209 festgelegten Haushaltsordnung
Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung
übertragen."
74. Artikel 206 erhält folgende Fassung:
"Artikel 206
(1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt,
erteilt das Europäische Parlament der Kommission Entlastung zur Ausführung
des Haushaltsplans. Zu diesem Zweck prüft es nach dem Rat die in Artikel
205 a genannte Rechnung und Übersicht sowie den Jahresbericht des Rechnungshofs
zusammen mit den Antworten der kontrollierten Organe auf dessen Bemerkungen
und die einschlägigen Sonderberichte des Rechnungshofs.
(2) Das Europäische Parlament kann vor der Entlastung der Kommission
sowie auch zu anderen Zwecken im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer
Haushaltsbefugnisse die Kommission auffordern, Auskunft über die Vornahme
der Ausgaben oder die Arbeitsweise der Finanzkontrollsysteme zu erteilen.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament auf dessen Ersuchen alle
notwendigen Informationen vor.
(3) Die Kommission trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bemerkungen
in den Entlastungsbeschlüssen und anderen Bemerkungen des Europäischen
Parlaments zur Vornahme der Ausgaben sowie den Erläuterungen, die den
Entlastungsempfehlungen des Rates beigefügt sind, nachzukommen.
Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstattet die
Kommission Bericht über die Maßnahmen, die aufgrund dieser Bemerkungen
und Erläuterungen getroffen wurden, insbesondere über die Weisungen,
die den für die Ausführung des Haushaltsplans zuständigen Dienststellen
erteilt worden sind. Diese Berichte sind auch dem Rechnungshof zuzuleiten."
75. Die Artikel 206 a und 206 b werden aufgehoben.
76. Artikel 209 erhält folgende Fassung:
"Artikel 209
Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung
des Europäischen Parlaments und Stellungnahme des Rechnungshofs folgendes
fest:
a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstellung und Ausführung
des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im
einzelnen geregelt werden;
b) die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die Haushaltseinnahmen,
die in der Regelung über die Eigenmittel der Gemeinschaft vorgesehen
sind, der Kommission zur Verfügung gestellt werden, sowie die Maßnahmen,
die zu treffen sind, um gegebenenfalls die erforderlichen Kassenmittel bereitzustellen;
c) die Vorschriften über die Verantwortung der Finanzkontrolleure, der
anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden
Kontrollmaßnahmen."
77. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 209 a
Zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen
Interessen der Gemeinschaft richten, ergreifen die Mitgliedstaaten die gleichen
Maßnahmen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen,
die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten.
Die Mitgliedstaaten koordinieren unbeschadet der sonstigen Vertragsbestimmungen
ihre Tätigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft
vor Betrügereien. Sie sorgen zu diesem Zweck mit Unterstützung der
Kommission für eine enge, regelmäßige Zusammenarbeit zwischen
den zuständigen Dienststellen ihrer Behörden."
78. Artikel 215 erhält folgende Fassung:
"Artikel 215
Die vertragliche Haftung der Gemeinschaft bestimmt sich nach dem Recht, das
auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.
Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Gemeinschaft den
durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit
verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den
Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
Absatz 2 gilt in gleicher Weise für den durch die EZB oder ihre Bediensteten
in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden.
Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Gemeinschaft
bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts oder der für sie geltenden
Beschäftigungsbedingungen."
79. Artikel 227 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Für die französischen überseeischen Departements
gelten mit Inkrafttreten dieses Vertrags seine besonderen und allgemeinen
Bestimmungen über
- den freien Warenverkehr,
- die Landwirtschaft, mit Ausnahme des Artikels 40 Absatz 4,
- den freien Dienstleistungsverkehr,
- die Wettbewerbsregeln,
- die in den Artikeln 109 h, 109 i und 226 vorgesehenen Schutzmaßnahmen,
- die Organe.
Die Bedingungen für die Anwendung der anderen Bestimmungen dieses Vertrags
werden binnen zwei Jahren nach seinem Inkrafttreten durch einstimmige Entscheidungen
des Rates auf Vorschlag der Kommission beschlossen.
Die Organe der Gemeinschaft sorgen im Rahmen der in diesem Vertrag, insbesondere
in Artikel 226, vorgesehenen Verfahren für die wirtschaftliche und soziale
Entwicklung dieser Gebiete.";
b) Absatz 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) Dieser Vertrag findet auf die Färöer keine Anwendung."