![]() |
Vertrag über die Europäische Union |
![]() |
80. Artikel 228 erhält folgende Fassung:
"Artikel 228
(1) Soweit dieser Vertrag den Abschluß von Abkommen zwischen der Gemeinschaft
und einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen vorsieht,
legt die Kommission dem Rat Empfehlungen vor; dieser ermächtigt die Kommission
zur Einleitung der erforderlichen Verhandlungen. Die Kommission führt
diese Verhandlungen im Benehmen mit den zu ihrer Unterstützung vom Rat
bestellten besonderen Ausschüssen nach Maßgabe der Richtlinien,
die ihr der Rat erteilen kann.
Bei der Ausübung der ihm in diesem Absatz übertragenen Zuständigkeiten
beschließt der Rat, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz
2, in denen er einstimmig beschließt, mit qualifizierter Mehrheit.
(2) Vorbehaltlich der Zuständigkeiten, welche die Kommission auf diesem
Gebiet besitzt, werden die Abkommen vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf
Vorschlag der Kommission geschlossen. Der Rat beschließt einstimmig,
wenn das Abkommen einen Bereich betrifft, in dem für die Annahme interner
Vorschriften die Einstimmigkeit erforderlich ist, sowie im Fall der in Artikel
238 genannten Abkommen.
(3) Mit Ausnahme der Abkommen im Sinne des Artikels 113 Absatz 3 schließt
der Rat die Abkommen nach Anhörung des Europäischen Parlaments,
und zwar auch in den Fällen, in denen das Abkommen einen Bereich betrifft,
bei dem für die Annahme interner Vorschriften das Verfahren des Artikels
189 b oder des Artikels 189 c anzuwenden ist. Das Europäische Parlament
gibt seine Stellungnahme innerhalb einer Frist ab, die der Rat entsprechend
der Dringlichkeit festlegen kann. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme,
so kann der Rat einen Beschluß fassen.
Abweichend von Unterabsatz 1 bedarf der Abschluß von Abkommen im Sinne
des Artikels 238 sowie sonstiger Abkommen, die durch Einführung von Zusammenarbeitsverfahren
einen besonderen institutionellen Rahmen schaffen, von Abkommen mit erheblichen
finanziellen Folgen für die Gemeinschaft und von Abkommen, die eine Änderung
eines nach dem Verfahren des Artikels 189 b angenommenen Rechtsakts bedingen,
der Zustimmung des Europäischen Parlaments.
Der Rat und das Europäische Parlament können in dringenden Fällen
eine Frist für die Zustimmung vereinbaren.
(4) Abweichend von Absatz 2 kann der Rat die Kommission bei Abschluß
eines Abkommens ermächtigen, Änderungen, die nach jenem Abkommen
im Weg eines vereinfachten Verfahrens oder durch ein durch das Abkommen geschaffenes
Organ anzunehmen sind, im Namen der Gemeinschaft zu billigen; der Rat kann
diese Ermächtigung gegebenenfalls mit besonderen Bedingungen verbinden.
(5) Beabsichtigt der Rat, ein Abkommen zu schließen, das Änderungen
dieses Vertrags bedingt, so sind diese Änderungen zuvor nach dem Verfahren
des Artikels N des Vertrags über die Europäische Union anzunehmen.
(6) Der Rat, die Kommission oder ein Mitgliedstaat kann ein Gutachten des
Gerichtshofs über die Vereinbarkeit eines geplanten Abkommens mit diesem
Vertrag einholen. Ist dieses Gutachten ablehnend, so kann das Abkommen nur
nach Maßgabe des Artikels N des Vertrags über die Europäische
Union in Kraft treten.
(7) Die nach Maßgabe dieses Artikels geschlossenen Abkommen sind für
die Organe der Gemeinschaft und für die Mitgliedstaaten verbindlich."
81. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 228 a
Ist in gemeinsamen Standpunkten oder gemeinsamen Aktionen, die nach den Bestimmungen
des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Gemeinsame
Außen- und Sicherheitspolitik angenommen worden sind, ein Tätigwerden
der Gemeinschaft vorgesehen, um die Wirtschaftsbeziehungen zu einem oder mehreren
dritten Ländern auszusetzen, einzuschränken oder vollständig
einzustellen, so trifft der Rat die erforderlichen Sofortmaßnahmen;
der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit."
82. Artikel 231 erhält folgende Fassung:
"Artikel 231
Die Gemeinschaft führt ein enges Zusammenwirken mit der Organisation
für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung herbei; die Einzelheiten
werden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt."
83. Die Artikel 236 und 237 werden aufgehoben.
84. Artikel 238 erhält folgende Fassung:
"Artikel 238
Die Gemeinschaft kann mit einem oder mehreren Staaten oder einer oder mehreren
internationalen Organisationen Abkommen schließen, die eine Assoziierung
mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen
Verfahren herstellen."