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Vertrag über die Europäische Union |
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Artikel I
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert.
1. Artikel 3 erhält folgende Fassung:
"Artikel 3
(1) Die der Gemeinschaft zugewiesenen Aufgaben werden durch folgende Organe
wahrgenommen:
- ein EUROPÄISCHES PARLAMENT,
- einen RAT,
- eine KOMMISSION,
- einen GERICHTSHOF,
- einen RECHNUNGSHOF.
Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in diesem Vertrag zugewiesenen
Befugnisse.
(2) Der Rat und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und Sozialausschuß
mit beratender Aufgabe unterstützt."
2. Folgende Artikel werden eingefügt:
"Artikel 107 a
Das Europäische Parlament kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder die
Kommission auffordern, geeignete Vorschläge zu Fragen zu unterbreiten,
die nach seiner Auffassung die Ausarbeitung eines Gemeinschaftsakts zur Durchführung
dieses Vertrags erfordern.
Artikel 107 b
Das Europäische Parlament kann bei der Erfüllung seiner Aufgaben
auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Einsetzung eines nichtständigen
Untersuchungsausschusses beschließen, der unbeschadet der Befugnisse,
die anderen Organen oder Institutionen durch diesen Vertrag übertragen
sind, behauptete Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht oder Mißstände
bei der Anwendung desselben prüft; dies gilt nicht, wenn ein Gericht
mit den behaupteten Sachverhalten befaßt ist, solange das Gerichtsverfahren
nicht abgeschlossen ist.
Mit der Vorlage seines Berichts hört der nichtständige Untersuchungsausschuß
auf zu bestehen.
Die Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts werden vom Europäischen
Parlament, vom Rat und von der Kommission im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.
Artikel 107 c
Jeder Bürger der Union sowie jede natürliche oder juristische Person
mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat kann
allein oder zusammen mit anderen Bürgern oder Personen in Angelegenheiten,
die in die Tätigkeitsbereiche der Gemeinschaft fallen und die ihn oder
sie unmittelbar betreffen, eine Petition an das Europäische Parlament
richten.
Artikel 107 d
(1) Das Europäische Parlament ernennt einen Bürgerbeauftragten,
der befugt ist, Beschwerden von jedem Bürger der Union oder von jeder
natürlichen oder juristischen Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem
Sitz in einem Mitgliedstaat über Mißstände bei der Tätigkeit
der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs
und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse,
entgegenzunehmen.
Der Bürgerbeauftragte führt im Rahmen seines Auftrags von sich aus
oder aufgrund von Beschwerden, die ihm unmittelbar oder über ein Mitglied
des Europäischen Parlaments zugehen, Untersuchungen durch, die der für
gerechtfertigt hält; dies gilt nicht, wenn die behaupteten Sachverhalte
Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind oder waren. Hat der Bürgerbeauftragte
einen Mißstand festgestellt, so befaßt er das betreffende Organ,
das über eine Frist von drei Monaten verfügt, um ihm seine Stellungnahme
zu übermitteln. Der Bürgerbeauftragte legt anschließend dem
Europäischen Parlament und dem betreffenden Organ einen Bericht vor.
Der Beschwerdeführer wird über das Ergebnis dieser Untersuchungen
unterrichtet.
Der Bürgerbeauftragte legt dem Europäischen Parlament jährlich
einen Bericht über die Ergebnisse seiner Untersuchungen vor.
(2) Der Bürgerbeauftragte wird nach jeder Wahl des Europäischen
Parlaments für die Dauer der Wahlperiode ernannt. Wiederernennung ist
zulässig.
Der Bürgerbeauftragte kann auf Antrag des Europäischen Parlaments
vom Gerichtshof seines Amtes enthoben werden, wenn er die Voraussetzungen
für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine
schwere Verfehlung begangen hat.
(3) Der Bürgerbeauftragte übt sein Amt in völliger Unabhängigkeit
aus. Er darf bei der Erfüllung seiner Pflichten von keiner Stelle Anweisungen
anfordern oder entgegennehmen. Der Bürgerbeauftragte darf während
seiner Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit
ausüben.
(4) Das Europäische Parlament legt nach Stellungnahme der Kommission
und nach mit qualifizierter Mehrheit erteilter Zustimmung des Rates die Regelungen
und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten
fest."
3. Artikel 108 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Das Europäische Parlament arbeitet Entwürfe
für allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren
in allen Mitgliedstaaten aus.
Der Rat erläßt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird, einstimmig die entsprechenden
Bestimmungen und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß
ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften."
4. Artikel 114 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"In diesem Fall endet die Amtszeit der als Nachfolger ernannten Mitglieder der Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit der geschlossen zur Amtsniederlegung verpflichteten Mitglieder der Kommission geendet hätte."
5. Folgende Artikel werden eingefügt:
"Artikel 116
Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene,
der befugt ist, für die Regierung des Mitgliedstaats verbindlich zu handeln.
Der Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedstaaten nacheinander für je sechs
Monate wahrgenommen, und zwar in folgender Reihenfolge der Mitgliedstaaten:
- während einer ersten Periode von sechs Jahren: Belgien, Dänemark,
Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg,
Niederlande, Portugal, Vereinigtes Königreich;
- während der folgenden Periode von sechs Jahren: Dänemark, Belgien,
Griechenland, Deutsch land, Frankreich, Spanien, Italien, Irland, Niederlande,
Luxemburg, Vereinigtes Königreich, Portugal.
Artikel 117
Der Rat wird von seinem Präsidenten aus eigenem Entschluß oder
auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der Kommission einberufen."
6. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 121
(1) Ein Ausschuß, der sich aus den Ständigen Vertretern der Mitgliedstaaten
zusammensetzt, hat die Aufgabe, die Arbeiten des Rates vorzubereiten und die
ihm vom Rat übertragenen Aufträge auszuführen.
(2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt, das einem
Generalsekretär untersteht. Der Generalsekretär wird vom Rat durch
einstimmigen Beschluß ernannt.
Der Rat entscheidet über die Organisation des Generalsekretariats.
(3) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung."
7. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 123
Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Gehälter, Vergütungen
und Ruhegehälter für den Präsidenten und die Mitglieder der
Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte
und den Kanzler des Gerichtshofs fest. Er setzt mit derselben Mehrheit alle
sonstigen als Entgelt gezahlten Vergütungen fest."
8. Folgende Artikel werden eingefügt:
"Artikel 125
Die Kommission veröffentlicht jährlich, und zwar spätestens
einen Monat vor Beginn der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments,
einen Gesamtbericht über die Tätigkeit der Gemeinschaft.
Artikel 126
(1) Die Kommission besteht aus siebzehn Mitgliedern, die aufgrund ihrer allgemeinen
Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für ihre
Unabhängigkeit bieten müssen.
Die Zahl der Mitglieder der Kommission kann vom Rat einstimmig geändert
werden.
Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Mitglieder der Kommission
sein.
Der Kommission muß mindestens ein Staatsangehöriger jedes Mitgliedstaats
angehören, jedoch dürfen nicht mehr als zwei Mitglieder der Kommission
dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen.
(2) Die Mitglieder der Kommission üben ihre Tätigkeit in voller
Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.
Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer
Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie
haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist.
Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, diesen Grundsatz zu achten und nicht
zu versuchen, die Mitglieder der Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
zu beeinflussen.
Die Mitglieder der Kommission dürfen während ihrer Amtszeit keine
andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben.
Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung,
während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die
sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die
Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf
dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein. Werden diese
Pflichten verletzt, so kann der Gerichtshof auf Antrag des Rates oder der
Kommission das Mitglied je nach Lage des Falles gemäß Artikel 129
seines Amtes entheben oder ihm seine Ruhegehaltsansprüche oder andere
an ihrer Stelle gewährte Vergünstigungen aberkennen.
Artikel 127
(1) Die Mitglieder der Kommission werden, gegebenenfalls vorbehaltlich des
Artikels 114, nach dem Verfahren des Absatzes 2 für eine Amtszeit von
fünf Jahren ernannt.
Wiederernennung ist zulässig.
(2) Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen nach Anhörung des Europäischen
Parlaments im gegenseitigen Einvernehmen die Persönlichkeit, die sie
zum Kommissionspräsidenten zu ernennen beabsichtigen.
Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen in Konsultation mit dem benannten
Präsidenten die übrigen Persönlichkeiten, die sie zu Mitgliedern
der Kommission zu ernennen beabsichtigen.
Der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission, die auf
diese Weise benannt worden sind, stellen sich als Kollegium einem Zustimmungsvotum
des Europäischen Parlaments. Nach Zustimmung des Europäischen Parlaments
werden der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission von
den Re gierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden erstmals auf den Präsidenten und
die übrigen Mitglieder der Kommission Anwendung, deren Amtszeit am 7.
Januar 1995 beginnt.
Der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission, deren Amtszeit
am 7. Januar 1993 beginnt, werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten
im gegenseitigen Einvernehmen ernannt. Ihre Amtszeit endet am 6. Januar 1995.
Artikel 128
Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen
endet das Amt eines Mitglieds der Kommission durch Rücktritt oder Amtsenthebung.
Für das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende Amtszeit
von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ein
neues Mitglied ernannt. Der Rat kann einstimmig entscheiden, für diese
Zeit einen Nachfolger nicht zu ernennen.
Bei Rücktritt, Amtsenthebung oder Tod des Präsidenten wird für
die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Für die Ersetzung findet
das Verfahren des Artikels 127 Absatz 2 Anwendung.
Außer im Fall der Amtsenthebung nach Artikel 129 bleiben die Mitglieder
der Kommission bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt.
Artikel 129
Jedes Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen für die Ausübung
seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen
hat, kann auf Antrag des Rates oder der Kommission durch den Gerichtshof seines
Amtes enthoben werden.
Artikel 130
Die Kommission kann aus ihrer Mitte einen oder zwei Vizepräsidenten ernennen.
Artikel 131
Der Rat und die Kommission ziehen einander zu Rate und regeln einvernehmlich
die Art und Weise ihrer Zusammenarbeit.
Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, um ihr ordnungsgemäßes
Arbeiten und das ihrer Dienststellen nach Maßgabe dieses Vertrags zu
gewährleisten. Sie sorgt für die Veröffentlichung dieser Geschäftsordnung.
Artikel 132
Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit der in Artikel
126 bestimmten Anzahl ihrer Mitglieder gefaßt.
Die Kommission kann nur dann wirksam tagen, wenn die in ihrer Geschäftsordnung
festgesetzte Anzahl von Mitgliedern anwesend ist."
9. Artikel 133 wird aufgehoben.
10. Artikel 137 erhält folgende Fassung:
"Artikel 137
Der Gerichtshof besteht aus dreizehn Richtern.
Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Er kann jedoch aus seiner Mitte Kammern
mit je drei oder fünf Richtern bilden, die bestimmte vorbereitende Aufgaben
erledigen oder bestimmte Gruppen von Rechtssachen entscheiden; hierfür
gelten die Vorschriften einer besonderen Regelung.
Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen, wenn ein Mitgliedstaat oder ein Organ
der Gemeinschaft als Partei des Verfahrens dies verlangt.
Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat einstimmig die Zahl der Richter erhöhen
und die erforderlichen Anpassungen der Absätze 2 und 3 und des Artikels
139 Absatz 2 vornehmen."
11. Artikel 140 a erhält folgende Fassung:
"Artikel 140 a
(1) Dem Gerichtshof wird ein Gericht beigeordnet, das für Entscheidungen
über einzelne, nach Absatz 2 festgelegte Gruppen von Klagen im ersten
Rechtszug zuständig ist und gegen dessen Entscheidungen ein auf Rechtsfragen
beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof nach Maßgabe der Satzung
eingelegt werden kann. Das Gericht erster Instanz ist nicht für Vorabentscheidungen
nach Artikel 150 zuständig.
(2) Auf Antrag des Gerichtshofs und nach Anhörung des Europäischen
Parlaments und der Kommission legt der Rat einstimmig die Gruppen von Klagen
im Sinne des Absatzes 1 und die Zusammensetzung des Gerichts erster Instanz
fest und beschließt die Anpassungen und ergänzenden Bestimmungen,
die in bezug auf die Satzung des Gerichtshofs notwendig werden. Wenn der Rat
nichts anderes beschließt, finden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen
dieses Vertrags und insbesondere die Bestimmungen des Protokolls über
die Satzung des Gerichtshofs auf das Gericht erster Instanz Anwendung.
(3) Zu Mitgliedern des Gerichts erster Instanz sind Personen auszuwählen,
die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die
Befähigung zur Ausübung richterlicher Tätigkeiten verfügen;
sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen
für sechs Jahre ernannt. Alle drei Jahre wird das Gericht teilweise neu
besetzt. Die Wiederernennung ausscheidender Mitglieder ist zulässig.
(4) Das Gericht erster Instanz erläßt seine Verfahrensordnung im
Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Sie bedarf der einstimmigen Genehmigung
des Rates."
12. Artikel 143 erhält folgende Fassung:
"Artikel 143
(1) Stellt der Gerichtshof fest, daß ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung
aus diesem Vertrag verstoßen hat, so hat dieser Staat die Maßnahmen
zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben.
(2) Hat nach Auffassung der Kommission der betreffende Mitgliedstaat diese
Maßnahmen nicht ergriffen, so gibt sie, nachdem sie ihm Gelegenheit
zur Äußerung gegeben hat, eine mit Gründen versehene Stellungnahme
ab, in der sie aufführt, in welchen Punkten der betreffende Mitgliedstaat
dem Urteil des Gerichtshofs nicht nachgekommen ist.
Hat der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen, die sich aus dem Urteil
des Gerichtshofs ergeben, nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten
Frist getroffen, so kann die Kommission den Gerichtshof anrufen. Hierbei benennt
sie die Höhe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags
oder Zwangsgelds, die sie den Umständen nach für angemessen hält.
Stellt der Gerichtshof fest, daß der betreffende Mitgliedstaat seinem
Urteil nicht nachgekommen ist, so kann er die Zahlung eines Pauschalbetrags
oder Zwangsgelds verhängen.
Dieses Verfahren läßt den Artikel 142 unberührt."
13. Artikel 146 erhält folgende Fassung:
"Artikel 146
Der Gerichtshof überwacht die Rechtmäßigkeit der Handlungen
des Rates oder der Kommission, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen
handelt, und der Handlungen des Europäischen Parlaments mit Rechtswirkung
gegenüber Dritten.
Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof für Klagen zuständig, die ein
Mitgliedstaat, der Rat oder die Kommission wegen Unzuständigkeit, Verletzung
wesentlicher Formvorschriften, Verletzung dieses Vertrags oder einer bei seiner
Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmißbrauchs
erhebt.
Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zuständig für
Klagen des Europäischen Parlaments, die auf die Wahrung seiner Rechte
abzielen.
Jede natürliche oder juristische Person kann unter den gleichen Voraussetzungen
gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen
Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere
Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell
betreffen.
Die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben;
diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden
Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von
dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt
hat."
14. Folgender Abschnitt wird eingefügt:
"Abschnitt V
Der Rechnungshof
Artikel 160 a
Der Rechnungshof nimmt die Rechnungsprüfung wahr.
Artikel 160 b
(1) Der Rechnungshof besteht aus zwölf Mitgliedern.
(2) Zu Mitgliedern des Rechnungshofs sind Persönlichkeiten auszuwählen,
die in ihren Ländern Rechnungsprüfungsorganen angehören oder
angehört haben oder die für dieses Amt besonders geeignet sind.
Sie müssen jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten.
(3) Die Mitglieder des Rechnungshofs werden vom Rat nach Anhörung des
Europäischen Parlaments einstimmig auf sechs Jahre ernannt.
Vier Mitglieder des Rechnungshofs, die durch Los bestimmt werden, erhalten
jedoch bei der ersten Ernennung ein auf vier Jahre begrenztes Mandat.
Die Mitglieder des Rechnungshofs können wiederernannt werden.
Sie wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Rechnungshofs für
drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Mitglieder des Rechnungshofs üben ihre Tätigkeit in voller
Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.
Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer
Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie
haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist.
(5) Die Mitglieder des Rechnungshofs dürfen während ihrer Amtszeit
keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben.
Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung,
während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die
sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die
Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf
dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.
(6) Abgesehen von regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen
endet das Amt eines Mitglieds des Rechnungshofs durch Rücktritt oder
durch Amtsenthebung durch den Gerichtshof gemäß Absatz 7.
Für das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende Amtszeit
ein Nachfolger ernannt.
Außer im Fall der Amtsenthebung bleiben die Mitglieder des Rechnungshofs
bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt.
(7) Ein Mitglied des Rechnungshofs kann nur dann seines Amtes enthoben oder
seiner Ruhegehaltsansprüche oder anderer an ihrer Stelle gewährter
Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn der Gerichtshof
auf Antrag des Rechnungshofs feststellt, daß es nicht mehr die erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen
nicht mehr nachkommt.
(8) Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Beschäftigungsbedingungen
für den Präsidenten und die Mitglieder des Rechnungshofs fest, insbesondere
die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter. Er setzt mit derselben
Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Vergütungen fest.
(9) Die für die Richter des Gerichtshofs geltenden Bestimmungen des Protokolls
über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften
gelten auch für die Mitglieder des Rechnungshofs.
Artikel 160 c
(1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle Einnahmen und
Ausgaben der Gemeinschaft. Er prüft ebenfalls die Rechnung über
alle Einnahmen und Ausgaben jeder von der Gemeinschaft geschaffenen Einrichtung,
soweit der Gründungsakt dies nicht ausschließt.
Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung
über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit
und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge vor.
(2) Der Rechnungshof prüft die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit
der Einnahmen und Ausgaben und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit
der Haushaltsführung.
Die Prüfung der Einnahmen erfolgt anhand der Feststellungen und der Zahlungen
der Einnahmen an die Gemeinschaft.
Die Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittelbindungen und der Zahlungen.
Diese Prüfungen können vor Abschluß der Rechnung des betreffenden
Haushaltsjahrs durchgeführt werden.
(3) Die Prüfung wird anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls
an Ort und Stelle bei den anderen Organen der Gemeinschaft und in den Mitgliedstaaten
durchgeführt. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erfolgt in Verbindung
mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht
über die erforderliche Zuständigkeit verfügen, mit den zuständigen
einzelstaatlichen Dienststellen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem
Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen beabsichtigen.
Die anderen Organe der Gemeinschaft und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane
oder, wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit verfügen,
die zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen übermitteln dem
Rechnungshof auf seinen Antrag jede für die Erfüllung seiner Aufgabe
erforderliche Unterlage oder Information.
(4) Der Rechnungshof erstattet nach Abschluß eines jeden Haushaltsjahrs
einen Jahresbericht. Dieser Bericht wird den anderen Organen der Gemeinschaft
vorgelegt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zusammen mit
den Antworten dieser Organe auf die Bemerkungen des Rechnungshofs veröffentlicht.
Der Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemerkungen zu besonderen Fragen
vorlegen, insbesondere in Form von Sonderberichten, und auf Antrag eines der
anderen Organe der Gemeinschaft Stellungnahmen abgeben.
Er nimmt seine jährlichen Berichte, Sonderberichte oder Stellungnahmen
mit der Mehrheit seiner Mitglieder an.
Er unterstützt das Europäische Parlament und den Rat bei der Kontrolle
der Ausführung des Haushaltsplans."
15. Artikel 166 erhält folgende Fassung:
"Artikel 166
Die Zahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses wird wie folgt
festgesetzt:
Belgien 12
Dänemark 9
Deutschland 24
Griechenland 12
Spanien 21
Frankreich 24
Irland 9
Italien 24
Luxemburg 6
Niederlande12
Portugal 12
Vereinigtes Königreich 24
Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Rat durch einstimmigen Beschluß
auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig.
Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben
ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der
Gemeinschaft aus.
Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Vergütungen für die
Mitglieder des Ausschusses fest."
16. Artikel 168 erhält folgende Fassung:
"Artikel 168
Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und
sein Präsidium auf zwei Jahre.
Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Ausschuß wird von seinem Präsidenten auf Antrag des Rates oder
der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentreten."
17. Artikel 170 erhält folgende Fassung:
"Artikel 170
Der Ausschuß muß vom Rat oder der Kommission in den in diesem
Vertrag vorgesehenen Fällen gehört werden. Er kann von diesen Organen
in allen Fällen gehört werden, in denen diese es für zweckmäßig
erachten. Er kann von sich aus eine Stellungnahme in den Fällen abgeben,
in denen er dies für zweckmäßig erachtet.
Wenn der Rat oder die Kommission es für notwendig erachten, setzen sie
dem Ausschuß für die Vorlage seiner Stellungnahme eine Frist; diese
beträgt mindestens einen Monat, vom Eingang der Mitteilung beim Präsidenten
des Ausschusses an gerechnet. Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer
Stellungnahme unberücksichtigt bleiben.
Die Stellungnahmen des Ausschusses und der zuständigen fachlichen Gruppe
sowie ein Bericht über die Beratungen werden dem Rat und der Kommission
übermittelt."
18. In Artikel 172 werden die Absätze 1, 2 und 3 aufgehoben.
19. Artikel 173 erhält folgende Fassung:
"Artikel 173
Der Haushaltsplan wird, unbeschadet der sonstigen Einnahmen, vollständig
aus Eigenmitteln finanziert.
Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen
Parlaments einstimmig die Bestimmungen über das System der Eigenmittel
der Gemeinschaft fest und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß
ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften."
20. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 173 a
Damit die Haushaltsdisziplin gewährleistet wird, unterbreitet die Kommission
keine Vorschläge für Rechtsakte der Gemeinschaft, ändert nicht
ihre Vorschläge und erläßt keine Durchführungsmaßnahme,
die erhebliche Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben könnte, ohne
die Gewähr zu bieten, daß der betreffende Vorschlag bzw. die betreffende
Maßnahme im Rahmen der Eigenmittel der Gemeinschaft finanziert werden
kann, die sich aufgrund der vom Rat nach Artikel 173 festgelegten Bestimmungen
ergeben."
21. Artikel 179 erhält folgende Fassung:
"Artikel 179
Die Kommission führt die Haushaltspläne nach der gemäß
Artikel 183 festgelegten Haushaltsordnung in eigener Verantwortung im Rahmen
der zugewiesenen Mittel entsprechend den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit
der Haushaltsführung aus.
Die Beteiligung der einzelnen Organe bei der Vornahme ihrer Ausgaben wird
in der Haushaltsordnung im einzelnen geregelt.
Die Kommission kann nach der gemäß Artikel 183 festgelegten Haushaltsordnung
innerhalb eines jeden Haushaltsplans Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von
Untergliederung zu Untergliederung übertragen."
22. Die Artikel 180 und 180 a werden aufgehoben.
23. Artikel 180 b erhält folgende Fassung:
"Artikel 180 b
(1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt,
erteilt das Europäische Parlament der Kommission Entlastung zur Ausführung
des Haushaltsplans. Zu diesem Zweck prüft es nach dem Rat die in Artikel
179 a genannte Rechnung und Übersicht sowie den Jahresbericht des Rechnungshofs
mit den Antworten der kontrollierten Organe auf dessen Bemerkungen und die
einschlägigen Sonderberichte des Rechnungshofs.
(2) Das Europäische Parlament kann vor der Entlastung der Kommission
sowie auch zu anderen Zwecken im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer
Haushaltsbefugnisse die Kommission auffordern, Auskunft über die Ausführung
der Ausgaben oder die Arbeitsweise der Finanzkontrollsysteme zu erteilen.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament auf dessen Ersuchen alle
notwendigen Informationen vor.
(3) Die Kommission trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bemerkungen
in den Entlastungsbeschlüssen und anderen Bemerkungen des Europäischen
Parlaments zur Ausführung der Ausgaben sowie den Erläuterungen,
die den Entlastungsempfehlungen des Rates beigefügt sind, nachzukommen.
Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstattet die
Kommission Bericht über die Maßnahmen, die aufgrund dieser Bemerkungen
und Erläuterungen getroffen wurden, insbesondere über die Weisungen,
die den für die Ausführung der Haushaltspläne zuständigen
Dienststellen erteilt worden sind. Diese Berichte sind auch dem Rechnungshof
zuzuleiten."
24. Artikel 183 erhält folgende Fassung:
"Artikel 183
Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung
des Europäischen Parlaments und Stellungnahme des Rechnungshofs folgendes
fest:
a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstellung und Ausführung
des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im
einzelnen geregelt werden;
b) die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die Haushaltseinnahmen,
die in der Regelung über die Eigenmittel der Gemeinschaft vorgesehen
sind, der Kommission zur Verfügung gestellt werden, sowie die Maßnahmen,
die zu treffen sind, um gegebenenfalls die erforderlichen Kassenmittel bereitzustellen;
c) die Vorschriften über die Verantwortung der Finanzkontrolleure, der
anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden
Kontrollmaßnahmen."
25. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 183 a
Zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen
Interessen der Gemeinschaft richten, ergreifen die Mitgliedstaaten die gleichen
Maßnahmen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen,
die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten.
Die Mitgliedstaaten koordinieren unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses
Vertrags ihre Tätigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft
vor Betrügereien. Sie sorgen zu diesem Zweck mit Unterstützung der
Kommission für eine enge, regelmäßige Zusammenarbeit zwischen
den zuständigen Dienststellen ihrer Behörden."
26. Artikel 198 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) Dieser Vertrag findet auf die Färöer keine Anwendung."
27. Artikel 201 erhält folgende Fassung:
"Artikel 201
Die Gemeinschaft führt ein enges Zusammenwirken mit der Organisation
für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung herbei; die Einzelheiten
werden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt."
28. Die Artikel 204 und 205 werden aufgehoben.
29. Artikel 206 erhält folgende Fassung:
"Artikel 206
Die Gemeinschaft kann mit einem oder mehreren Staaten oder einer oder mehreren
internationalen Organisationen Abkommen schließen, die eine Assoziierung
mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen
Verfahren herstellen.
Diese Abkommen werden nach Anhörung des Europäischen Parlaments
einstimmig vom Rat geschlossen.
Werden durch diese Abkommen Änderungen dieses Vertrags erforderlich,
so müssen diese zuvor nach dem Verfahren des Artikels N des Vertrags
über die Europäische Union angenommen werden."