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Vertrag über die Europäische Union |
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Die hohen Vertragsparteien
in der Erwägung, daß die Europäische Zentralbank und das Europäische Währungsinstitut nach Artikel 40 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank und nach Artikel 21 der Satzung des Europäischen Währungsinstituts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen genießen sollen,
sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:
Einziger Artikel
Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften im Anhang zum Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird durch folgende Bestimmungen ergänzt:
"Artikel 23
Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Zentralbank, die
Mitglieder ihrer Beschlußorgane und ihre Bediensteten; die Bestimmungen
des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken
und der Europäischen Zentralbank bleiben hiervon unberührt.
Die Europäische Zentralbank ist außerdem von allen Steuern und
sonstigen Abgaben anläßlich der Erhöhungen ihres Kapitals
sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem
Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Ferner unterliegt die Tätigkeit
der Bank und ihrer Beschlußorgane, soweit sie nach Maßgabe der
Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen
Zentralbank ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für das Europäische Währungsinstitut.
Bei seiner Auflösung oder Liquidation werden keine Abgaben erhoben."