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Vertrag über die
Europäische Union
Erlassen am 7. Februar 1992 in Maastricht

Protokoll zur Änderung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften

Die hohen Vertragsparteien

in der Erwägung, daß die Europäische Zentralbank und das Europäische Währungsinstitut nach Artikel 40 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank und nach Artikel 21 der Satzung des Europäischen Währungsinstituts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen genießen sollen,

sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:


Einziger Artikel

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften im Anhang zum Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird durch folgende Bestimmungen ergänzt:

"Artikel 23
Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Zentralbank, die Mitglieder ihrer Beschlußorgane und ihre Bediensteten; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank bleiben hiervon unberührt.
Die Europäische Zentralbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anläßlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Beschlußorgane, soweit sie nach Maßgabe der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für das Europäische Währungsinstitut. Bei seiner Auflösung oder Liquidation werden keine Abgaben erhoben."


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