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Vertrag über die Europäische Union |
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Die hohen Vertragsparteien,
in dem Wunsch, einen besonderen Punkt im Zusammenhang mit Frankreich zu berücksichtigen,
sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:
Frankreich behält das Recht, nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften in seinen Übersee-Territorien Geldzeichen auszugeben, und ist allein befugt, die Parität des CFP-Franc festzusetzen.