Home Back List Next

Vertrag über die
Europäische Union
Erlassen am 7. Februar 1992 in Maastricht

Protokoll betreffend Frankreich

Die hohen Vertragsparteien,

in dem Wunsch, einen besonderen Punkt im Zusammenhang mit Frankreich zu berücksichtigen,

sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:

Frankreich behält das Recht, nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften in seinen Übersee-Territorien Geldzeichen auszugeben, und ist allein befugt, die Parität des CFP-Franc festzusetzen.


Home Back List Next