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Vertrag über die Europäische Union |
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Die unterzeichneten elf hohen Vertragsparteien, nämlich das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande und die Portugiesische Republik, (im folgenden als "Mitgliedstaaten" bezeichnet),
in dem Wunsch, die Sozialcharta von 1989 ausgehend vom gemeinschaftlichen Besitzstand umzusetzen,
in Anbetracht des Protokolls über die Sozialpolitik,
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten haben folgende Ziele: die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, einen angemessenen sozialen Schutz, den sozialen Dialog, die Entwicklung des Arbeitskräftepotentials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau und die Bekämpfung von Ausgrenzungen. Zu diesem Zweck führen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten Maßnahmen durch, die der Vielfalt der einzelstaatlichen Gepflogenheiten, insbesondere in den vertraglichen Beziehungen, sowie der Notwendigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Gemeinschaft zu erhalten, Rechnung tragen.
Artikel 2
(1) Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 1 unterstützt und ergänzt die Gemeinschaft die Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf folgenden Gebieten:
- Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer,
- Arbeitsbedingungen,
- Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer,
- Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz,
- berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen unbeschadet des Artikels 127 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (im folgenden als "Vertrag" bezeichnet).
(2) Zu diesem Zweck kann der Rat unter Berücksichtigung
der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen
Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen, die schrittweise
anzuwenden sind. Diese Richtlinien sollen keine verwaltungsmäßigen,
finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung
und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen.
Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 189 c
des Vertrags nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses.
(3) In folgenden Bereichen beschließt der Rat dagegen einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses:
- soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer,
- Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags,
- Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen, einschließlich der Mitbestimmung, vorbehaltlich des Absatzes 6,
- Beschäftigungsbedingungen der Staatsangehörigen dritter Länder, die sich rechtmäßig im Gebiet der Gemeinschaft aufhalten,
- finanzielle Beiträge zur Förderung der Beschäftigung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen, und zwar unbeschadet der Bestimmungen über den Sozialfonds.
(4) Ein Mitgliedstaat kann den Sozialpartnern auf deren
gemeinsamen Antrag die Durchführung von aufgrund der Absätze 2 und
3 angenommenen Richtlinien übertragen.
In diesem Fall vergewissert sich der Mitgliedstaat, daß die Sozialpartner
spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Richtlinie nach Artikel 189
umgesetzt sein muß, im Weg einer Vereinbarung die erforderlichen Vorkehrungen
getroffen haben; dabei hat der Mitgliedstaat alle erforderlichen Maßnahmen
zu treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, daß die
durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden.
(5) Die aufgrund dieses Artikels erlassenen Bestimmungen hindern einen Mitgliedstaat nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu treffen, die mit dem Vertrag vereinbar sind.
(6) Dieser Artikel gilt nicht für das Arbeitsentgelt, das Koalitionsrecht, das Streikrecht sowie das Aussperrungsrecht.
Artikel 3
(1) Die Kommission hat die Aufgabe, die Anhörung der Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene zu fördern, und erläßt alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Dialog zwischen den Sozialpartnern zu erleichtern, wobei sie für Ausgewogenheit bei der Unterstützung der Parteien sorgt.
(2) Zu diesem Zweck hört die Kommission vor Unterbreitung von Vorschlägen im Bereich der Sozialpolitik die Sozialpartner zu der Frage, wie eine Gemeinschaftsaktion gegebenenfalls ausgerichtet werden sollte.
(3) Hält die Kommission nach dieser Anhörung eine Gemeinschaftsmaßnahme für zweckmäßig, so hört sie die Sozialpartner zum Inhalt des in Aussicht genommenen Vorschlags. Die Sozialpartner übermitteln der Kommission eine Stellungnahme oder gegebenenfalls eine Empfehlung.
(4) Bei dieser Anhörung können die Sozialpartner der Kommission mitteilen, daß sie den Prozeß nach Artikel 4 in Gang setzen wollen. Die Dauer des Verfahrens darf höchstens neun Monate betragen, sofern die betroffenen Sozialpartner und die Kommission nicht gemeinsam eine Verlängerung beschließen.
Artikel 4
(1) Der Dialog zwischen den Sozialpartnern auf Gemeinschaftsebene kann, falls sie es wünschen, zur Herstellung vertraglicher Beziehungen, einschließlich des Abschlusses von Vereinbarungen, führen.
(2) Die Durchführung der auf Gemeinschaftsebene geschlossenen
Vereinbarungen erfolgt entweder nach den jeweiligen Verfahren und Gepflogenheiten
der Sozialpartner und der Mitgliedstaaten oder - in den durch Artikel 2 erfaßten
Bereichen - auf gemeinsamen Antrag der Unterzeichnerparteien durch einen Beschluß
des Rates auf Vorschlag der Kommission.
Sofern nicht die betreffende Vereinbarung eine oder mehrere Bestimmungen betreffend
einen der in Artikel 2 Absatz 3 genannten Bereiche enthält und somit
ein einstimmiger Beschluß erforderlich ist, beschließt der Rat
mit qualifizierter Mehrheit.
Artikel 5
Unbeschadet der anderen Bestimmungen des Vertrags fördert die Kommission im Hinblick auf die Erreichung der Ziele des Artikels 1 die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und erleichtert die Abstimmung ihres Vorgehens in den durch dieses Abkommen erfaßten Bereichen der Sozialpolitik.
Artikel 6
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit sicher.
(2) Unter "Entgelt" im Sinne dieses Artikels sind
die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle
sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des
Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar
oder in Sachleistungen zahlt.
Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts
bedeutet,
a) daß das Entgelt für eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit aufgrund der gleichen Maßeinheit festgesetzt wird,
b) daß für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist.
(3) Dieser Artikel hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit der Frauen oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in ihrer beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen.
Artikel 7
Die Kommission erstellt jährlich einen Bericht über
den Stand der Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele sowie über
die demographische Lage in der Gemeinschaft. Sie übermittelt diesen Bericht
dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß.
Das Europäische Parlament kann die Kommission um Berichte zu Einzelproblemen
ersuchen, welche die soziale Lage betreffen.
Erklärungen
1. Erklärung zu Artikel 2 Absatz 2
Die elf Hohen Vertragsparteien stellen fest, daß in den Erörterungen
über Artikel 2 Absatz 2 dieses Abkommens Einvernehmen darüber bestand,
daß die Gemeinschaft beim Erlaß von Mindestvorschriften zum Schutz
der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beabsichtigt, Arbeitnehmer
kleiner und mittlerer Unternehmen in einer den Umständen nach nicht gerechtfertigten
Weise zu benachteiligen.
2. Erklärung zu Artikel 4 Absatz 2
Die elf Hohen Vertragsparteien erklären, daß die erste der Durchführungsvorschriften
zu den Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern auf Gemeinschaftsebene nach
Artikel 4 Absatz 2 die Erarbeitung des Inhalts dieser Vereinbarungen durch
Tarifverhandlungen gemäß den Regeln eines jeden Mitgliedstaats
betrifft und daß diese Vorschrift mithin weder eine Verpflichtung der
Mitgliedstaaten, diese Vereinbarungen unmittelbar anzuwenden oder diesbezügliche
Umsetzungsregeln zu erarbeiten, noch eine Verpflichtung beinhaltet, zur Erleichterung
ihrer Anwendung die geltenden innerstaatlichen Vorschriften zu ändern.