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Vertrag über die
Europäische Union
Erlassen am 7. Februar 1992 in Maastricht

Erklärung zum Rechnungshof

Die Konferenz weist darauf hin, daß sie den Aufgaben, die dem Rechnungshof in den Artikeln 188 a, 188 b, 188 c und 206 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft übertragen werden, besondere Bedeutung beimißt.

Sie ersucht die anderen Organe der Gemeinschaft, zusammen mit dem Rechnungshof alle Mittel zu prüfen, die geeignet sind, eine wirksamere Erfüllung seiner Aufgaben zu gewährleisten.


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