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Genfer Abkommen II
Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See

3 Lazarettschiffe

Artikel 22 - 35


Artikel 22

Die militärischen Lazarettschiffe, d.h. die Schiffe, die von den Mächten einzig und allein dazu erbaut und eingerichtet worden sind, um den Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen Hilfe zu bringen, sie zu pflegen und zu befördern, dürfen unter keinen Umständen angegriffen oder aufgebracht werden, sondern sind jederzeit zu schonen und zu schützen, sofern ihre Namen und ihre besonderen Merkmale zehn Tage vor ihrem Einsatz den am Konflikt beteiligten Parteien mitgeteilt wurden.

Unter den besonderen Merkmalen, die in der Anzeige enthalten sein müssen, sind die Anzahl der Bruttoregistertonnen, die Länge vom Heck zum Bug sowie die Anzahl der Masten und Schornsteine zu verstehen.


Artikel 23

An der Küste gelegene Anstalten, die Anspruch auf den Schutz des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde haben, dürfen nicht vorn Meer aus angegriffen oder beschossen werden.


Artikel 24

Die von nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes, von offiziell anerkannten Hilfsgesellschaften oder von Privatpersonen eingesetzten Lazarettschiffe sollen den gleichen Schutz geniessen wie die militärischen Lazarettschiffe und dürfen nicht aufgebracht werden, wenn die am Konflikt beteiligte Partei, von der sie abhängen, einen amtlichen Ausweis für sie ausgestellt hat und sofern die Bestimmungen von Artikel 22 über die Anzeige eingehalten wurden.

Diese Schiffe müssen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde darüber bei sich führen, dass sie während der Ausrüstung und beim Auslaufen ihrer Aufsicht unterstellt waren.


Artikel 25

Die von nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes, von offiziell anerkannten Hilfsgesellschaften oder von Privatpersonen neutraler Länder eingesetzten Lazarettschiffe sollen den gleichen Schutz geniessen wie die militärischen Lazarettschiffe und dürfen nicht aufgebracht werden, sofern sie sich mit vorgängiger Einwilligung ihrer eigenen Regierung und mit Ermächtigung einer am Konflikt beteiligten Partei der Aufsicht dieser Partei unterstellt haben und sofern die Bestimmungen von Artikel 22 über die Anzeige eingehalten wurden.


Artikel 26

Der in den Artikeln 22, 24 und 25 vorgesehene Schutz soll sich auf die Lazarettschiffe aller Tonnagen und auf ihre Rettungsboote erstrecken, wo immer sie tätig sind. Um jedoch die grösstmögliche Annehmlichkeit und Sicherheit zu gewährleisten, sollen sich die am Konflikt beteiligten Parteien bemühen, für die Beförderung von Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen auf weite Entfernungen und auf hoher See nur Lazarettschiffe von mehr als 2000 Bruttotonnen einzusetzen.


Artikel 27

Unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie in den Artikeln 22 und 24 vorgesehen sind, sollen auch die von einem Staat oder von offiziell anerkannten Hilfsgesellschaften eingesetzten Küstenrettungsboote, soweit es die Erfordernisse der Operationen gestatten, geschont und geschützt werden.

Dasselbe soll soweit möglich auch für die feststehenden Küstenanlagen gelten, die ausschliesslich von diesen Booten für ihre humanitäre Tätigkeit benützt werden.


Artikel 28

Findet an Bord von Kriegsschiffen ein Kampf statt, so sollen die Lazarette nach Möglichkeit geachtet und verschont werden. Diese Schiffslazarette und ihre Ausrüstung bleiben den Kriegsgesetzen unterworfen, dürfen aber ihrer Bestimmung nicht entzogen werden, solange sie für Verwundete und Kranke notwendig sind. Gleichwohl kann der Befehlshaber, der sie in seiner Gewalt hat, im Falle dringender militärischer Notwendigkeit darüber verfügen, wenn er zuvor die Betreuung der darin gepflegten Verwundeten und Kranken sichergestellt hat.


Artikel 29

Jedes Lazarettschiff, das in einem Hafen liegt, der in die Gewalt des Feindes gerät, ist berechtigt, auszulaufen.


Artikel 30

Die in den Artikeln 22, 24, 25 und 27 bezeichneten Schiffe und Boote sollen den Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit Hilfe und Beistand gewähren.

Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, diese Schiffe und Boote zu keinerlei militärischen Zwecken zu benützen.

Diese Schiffe und Boote dürfen in keiner Weise die Bewegungen der Kämpfenden behindern.

Während des Kampfes und nach demselben handeln sie auf ihre eigene Gefahr.


Artikel 31

Die am Konflikt beteiligten Parteien haben auf den in den Artikeln 22, 24, 25 und 27 bezeichneten Schiffen und Booten das Kontroll- und Durchsuchungsrecht. Sie können die Hilfe dieser Schiffe und Boote ablehnen, ihnen befehlen, sich zu entfernen, ihnen einen bestimmten Kurs vorschreiben, die Verwendung ihrer Funk- und aller andern Nachrichtengeräte regeln und sie bei Vorliegen besonders schwerwiegender Umstände sogar für eine Höchstdauer von sieben Tagen, vom Zeitpunkt des Anhaltens an gerechnet, zurückhalten.

Sie können vorübergehend einen Kommissar an Bord geben, dessen ausschliessliche Aufgabe darin besteht, die Ausführung der gemäss den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes erteilten Befehle sicherzustellen.

Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen soweit wie möglich ihre den Lazarettschiffen erteilten Befehle in einer für den Kapitän des Lazarettschiffes verständlichen Sprache in deren Bordbuch eintragen.

Die am Konflikt beteiligten Parteien können einseitig oder durch eine besondere Vereinbarung neutrale Beobachter an Bord ihrer Lazarettschiffe geben, die die genaue Einhaltung der Bestimmungen dieses Abkommens festzustellen haben.


Artikel 32

Die in den Artikeln 22, 24, 25 und 27 bezeichneten Schiffe und Boote werden bei einem Aufenthalt in neutralen Häfen nicht als Kriegsschiffe behandelt.


Artikel 33

In Lazarettschiffe umgewandelte Handelsschiffe dürfen während der ganzen Dauer der Feindseligkeiten keiner andern Bestimmung zugeführt werden.


Artikel 34

Der den Lazarettschiffen und Schiffslazaretten gebührende Schutz darf nur aufhören, wenn diese ausserhalb ihrer humanitären Aufgaben zur Begehung von Handlungen verwendet werden, die den Feind schädigen. Immerhin darf ihnen der Schutz erst entzogen werden, nachdem eine Warnung, die, soweit angängig, eine angemessene Frist setzt, unbeachtet geblieben ist.

Insbesondere dürfen Lazarettschiffe für ihre Sendungen mit Funk- oder irgendwelchen andern Nachrichtengeräten keinen Geheimkode besitzen oder verwenden.


Artikel 35

Folgende Umstände gelten nicht als Begründung für den Entzug des Schutzes, der den Lazarettschiffen oder Schiffslazaretten gebührt:

1. wenn das Personal dieser Schiffe oder Lazarette bewaffnet ist und von seinen Waffen zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zu seiner eigenen Verteidigung oder zur Verteidigung seiner Verwundeten und Kranken Gebrauch macht;

2. wenn sich an Bord Apparate befinden, die ausschliesslich für die Sicherung der Navigation oder der Nachrichtenübermittlung bestimmt sind;

3. wenn sich an Bord von Lazarettschiffen oder in Schiffslazaretten Handwaffen und Munition vorfinden, die den Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen abgenommen und der zuständigen Dieststelle noch nicht abgeliefert worden sind;

4. wenn sich die humanitäre Tätigkeit der Lazarettschiffe und der Schiffslazarette oder ihres Personals auf verwundete, kranke oder schiffbrüchige Zivilpersonen erstreckt;

5. wenn Lazarettschiffe ausschliesslich für sanitätsdienstliche Zwecke bestimmtes Material und Personal in grösserem Ausmass befördern, als für sie üblicherweise erforderlich ist.


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