![]() |
Genfer
Abkommen II Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See |
![]() |
Artikel 36 - 37
Artikel 36
Das geistliche, ärztliche und Lazarettpersonal von Lazarettschiffen und deren Besatzung sollen geschont und geschützt werden; es darf während der Zeit seines Dienstes auf diesen Schiffen nicht gefangengenommen werden, gleichgültig ob Verwundete und Kranke an Bord sind oder nicht.
Artikel 37
Wenn das geistliche, ärztliche und Lazarettpersonal, das mit der ärztlichen oder seelischen Betreuung der in den Artikeln 12 und 13 bezeichneten Personen befasst ist, in Feindeshand gerät, soll es geschont und geschützt werden; es kann seine Tätigkeit solange fortsetzen, als es die Pflege der Verwundeten und Kranken erfordert. Es muss danach zurückgesandt werden, sobald der Oberbefehlshaber, in dessen Gewalt es sich befindet, dies für möglich erachtet. Beim Verlassen des Schiffes kann es sein persönliches Eigentum mit sich nehmen.
Wenn es sich jedoch infolge der gesundheitlichen oder seelischen Bedürfnisse der Kriegsgefangenen als notwendig erweist, einen Teil dieses Personals zurückzuhalten, sollen alle Massnahmen getroffen werden, um es möglichst bald an Land zu setzen.
Bei seiner Landung soll das zurückgehaltene Personal den Bestimmungen des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde unterstellt werden.