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Genfer Abkommen II
Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See

5 Sanitätstransporte

Artikel 38 - 40


Artikel 38

Die zu diesem Zweck gecharterten Schiffe sind berechtigt, ausschliesslich für die Pflege der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte oder für die Verhütung von Krankheiten bestimmtes Material zu befördern, sofern ihre Fahrbedingungen der feindlichen Macht mitgeteilt und durch diese genehmigt wurden. Der feindlichen Macht bleibt das Recht vorbehalten, sie anzuhalten, aber nicht, sie aufzubringen oder das mitgeführte Material zu beschlagnahmen.

Auf Grund einer Abmachung zwischen den am Konflikt beteiligten Parteien können neutrale Beobachter zur Kontrolle des mitgeführten Materials an Bord gebracht werden. Zu diesem Zweck muss dieses Material leicht zugänglich sein.


Artikel 39

Sanitätsluftfahrzeuge, d.h. ausschliesslich für die Wegschaffung von Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen und für die Beförderung von Sanitätspersonal und -material verwendete Luftfahrzeuge, sollen von den am Konflikt beteiligten Parteien nicht angegriffen, sondern geschont werden, solange sie in Höhen, zu Stunden und auf Routen fliegen, die von allen am Konflikt Beteiligten ausdrücklich vereinbart wurden.

Sie sollen neben den Landesfarben deutlich sichtbar das in Artikel 41 vorgesehene Schutzzeichen auf den untern, obern und seitlichen Flächen tragen. Sie sollen mit allen übrigen zwischen den am Konflikt beteiligten Parteien bei Beginn oder im Verlaufe der Feindseligkeiten durch Vereinbarung festgelegten Kennzeichen oder Erkennungsmitteln ausgestattet sein.

Unbeschadet gegenteiliger Vereinbarungen ist das Überfliegen feindlichen oder vom Feinde besetzten Gebietes untersagt.

Die Sanitätsluftfahrzeuge haben jedem Befehl zum Landen oder Wassern Folge zu leisten. Im Falle einer so befohlenen Landung oder Wasserung kann das Luftfahrzeug mit seinen Insassen nach einer etwaigen Untersuchung den Flug fortsetzen.

Im Falle einer zufälligen Landung oder Wasserung auf feindlichem oder vom Feinde besetztem Gebiet werden die Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen sowie die Besatzung des Luftfahrzeuges Kriegsgefangene. Das Sanitätpersonal soll gemäss den Artikeln 36 und 37 behandelt werden.


Artikel 40

Sanitätsluftfahrzeuge der am Konflikt beteiligten Parteien können unter Vorbehalt von Absatz 2 das Gebiet neutraler Mächte überfliegen und dort eine Not- oder Zwischenlandung oder -wasserung vornehmen. Sie haben vorher den neutralen Mächten das Überfliegen ihres Gebietes zu melden und jedem Befehl zum Landen oder Wassern Folge zu leisten. Bei ihrem Flug sind sie vor Angriffen nur geschützt, solange sie in Höhen, zu Stunden und auf Routen fliegen, die zwischen den betreffenden am Konflikt beteiligten Parteien und neutralen Mächten ausdrücklich vereinbart wurden.

Die neutralen Mächte können jedoch für das Überfliegen ihres Gebietes durch Sanitätsluftfahrzeuge oder für deren Landung auf demselben Bedingungen oder Beschränkungen festsetzen. Diese Bedingungen oder Beschränkungen sollen auf alle am Konflikt beteiligten Parteien in gleicher Weise angewendet werden.

Die mit Zustimmung der lokalen Behörde von einem Sanitätsluftfahrzeug auf neutralem Gebiet abgesetzten Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen müssen vom neutralen Staat, wenn zwischen ihm und den am Konflikt beteiligten Parteien keine gegenteilige Vereinbarung getroffen wurde, so bewacht werden, dass sie, wenn es das Völkerrecht erfordert, nicht mehr an Kriegshandlungen teilnehmen können. Die Hospitalisierungs- und Internierungskosten gehen zu Lasten derjenigen Macht, von der die Verwundeten, Kranken oder Schiffbrüchigen abhängen.


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