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Genfer
Abkommen II Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See |
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Artikel 41 - 45
Artikel 41
Unter der Aufsicht der zuständigen Militärbehörde sollen Fahnen, Armbinden und das gesamte für den Sanitätsdienst verwendete Material mit dem Zeichen des roten Kreuzes auf weissem Grund versehen sein.
Indessen sind für die Länder, die an Stelle des roten Kreuzes den roten Halbmond oder den roten Löwen mit roter Sonne auf weissem Grunde bereits als Erkennungszeichen verwenden, diese Schutzzeichen im Sinne dieses Abkommens ebenfalls zugelassen.
Artikel 42
Das in den Artikeln 36 und 37 bezeichnete Personal hat, am linken Arm befestigt, eine feuchtigkeitsbeständige, mit dem Schutzzeichen versehene Binde zu tragen, die von der Militärbehörde abzugeben und zu stempeln ist.
Dieses Personal hat ausser der in Artikel 19 erwähnten Erkennungsmarke eine besondere, mit dem Schutzzeichen versehene Identitätskarte auf sich zu tragen. Diese Karte muss feuchtigkeitsbeständig sein und Taschenformat haben. Sie soll in der Landessprache abgefasst sein und mindestens Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Dienstgrad und Matrikelnummer des Inhabers enthalten. Sie soll bescheinigen, in welcher Eigenschaft er Anspruch auf den Schutz dieses Abkommens hat. Die Karte soll mit einer Photographie des Inhabers und ausserdem mit seiner Unterschrift oder seinen Fingerabdrücken oder mit beidem versehen sein. Sie soll ferner den Trockenstempel der Militärbehörde tragen.
In jeder Armee sollen die Identitätskarten einheitlich und in den Armeen der Hohen Vertragsparteien soweit als möglich nach gleichem Muster gestaltet sein. Die am Konflikt beteiligten Parteien können sich an das dem Abkommen beigefügte Muster halten. Bei Beginn der Feindseligkeiten sollen sie einander das von ihnen verwendete Muster bekanntgeben. Jede Identitätskarte soll, wenn möglich, in mindestens zwei Exemplaren ausgefertigt werden, wovon eines vom Heimatstaat aufbewahrt wird.
In keinem Fall dürfen dem oben erwähnten Personal die Abzeichen oder die Identitätskarte abgenommen oder das Recht zum Tragen seiner Armbinde entzogen werden. Bei Verlust derselben hat es Anspruch auf ein Doppel der Karte oder auf Ersatz der Abzeichen.
Artikel 43
Die in den Artikeln 22, 24, 25 und 27 bezeichneten Schiffe und Boote sollen auf folgende Weise gekennzeichnet sein:
a. alle ihre äusseren Flächen sollen weiss sein;
b. ein oder mehrere möglichst grosse dunkelrote Kreuze sollen auf beiden Seiten des Rumpfes sowie auf die horizontalen Flächen so aufgemalt sein, dass sie die beste Sicht vom Meere und aus der Luft gewährleisten.
Alle Lazarettschiffe sollen sich kenntlich machen, indem sie ihre Landesflagge hissen und, wenn sie einem neutralen Staat angehören, ebenfalls die Flagge der am Konflikt beteiligten Partei, deren Aufsicht sie sich unterstellt haben. Eine weisse Flagge mit rotem Kreuz soll am Grossmast so hoch wie möglich gehisst werden.
Die Rettungsboote der Lazarettschiffe, die Küstenrettungsboote und alle vom Sanitätsdienst verwendeten kleinen Boote sollen weiss mit gut sichtbaren dunkelroten Kreuzen bemalt sein; ganz allgemein gilt für sie die oben für Lazarettschiffe vorgesehene Art der Kennzeichnung.
Die oben erwähnten Schiffe und Boote, die sich bei Nacht und bei beschränkter Sicht den ihnen zustehenden Schutz sichern wollen, sollen im Einvernehmen mit der am Konflikt beteiligten Macht, in deren Gewalt sie sich befinden, die nötigen Massnahmen treffen, um ihre Bemalung und ihre Schutzzeichen genügend sichtbar zu machen.
Lazarettschiffe, die auf Grund von Artikel 31 vorübergehend vom Feind zurückgehalten werden, müssen die Flagge der am Konflikt beteiligten Partei, in deren Dienst sie stehen oder deren Aufsicht sie sich unterstellt haben, einziehen.
Unter Vorbehalt der vorherigen Anzeige an alle interessierten am Konflikt beteiligten Parteien können die Küstenrettungsboote, die mit der Zustimmung der Besetzungsmacht ihre Tätigkeit von einem besetzten Stützpunkt aus fortsetzen, ermächtigt werden, neben der Rotkreuzflagge weiterhin ihre Landesflagge zu hissen, solange sie von ihrem Stützpunkt entfernt sind.
Alle Bestimmungen dieses Artikels über das Zeichen des Roten Kreuzes gelten auch auf die andern in Artikel 41 erwähnten Zeichen.
Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen sich jederzeit bemühen, Vereinbarungen abzuschliessen zwecks Verwendung der modernsten ihnen zur Verfügung stehenden Methoden, die die Kennzeichnung der in diesem Artikel erwähnten Schiffe und Boote erleichtern.
Artikel 44
Die in Artikel 43 vorgesehenen Schutzzeichen dürfen sowohl in Friedens- als in Kriegszeiten nur zur Bezeichnung oder zum Schutze der darin erwähnten Schiffe verwendet werden, unter Vorbehalt der Fälle, die in einem andern internationalen Abkommen oder durch Vereinbarung zwischen allen interessierten am Konflikt beteiligten Parteien vorgesehen werden.
Artikel 45
Die Hohen Vertragsparteien, deren Gesetze zurzeit nicht ausreichend sein sollten, haben die nötigen Massnahmen zu treffen, um jeden Missbrauch der in Artikel 43 vorgesehenen Schutzzeichen jederzeit zu verhindern und zu ahnden.