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Genfer Abkommen II
Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See

7 Vollzug des Abkommens

Artikel 46 - 49


Artikel 46

Jede am Konflikt beteiligte Partei hat durch ihre Oberbefehlshaber für die Einzelheiten der Durchführung der vorstehenden Artikel und für die nicht vorgesehenen Fälle in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen dieses Abkommens vorzusorgen.


Artikel 47

Vergeltungsmassnahmen gegen Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige, Personal, Schiffe oder Material, die unter dem Schutze des Abkommens stehen, sind untersagt.


Artikel 48

Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in Friedens- und in Kriegszeiten den Wortlaut des vorliegenden Abkommens in ihren Ländern im weitestmöglichen Ausmass zu verbreiten und insbesondere sein Studium in die militärischen und, wenn möglich, zivilen Ausbildungsprogramme aufzunehmen, damit die Gesamtheit der Bevölkerung, insbesondere die bewaffneten Streitkräfte, das Sanitätspersonal und die Feldprediger, seine Grundsätze kennen lernen können.


Artikel 49

Die Hohen Vertragsparteien sollen sich gegenseitig durch Vermittlung des Schweizerischen Bundesrates und während der Feindseligkeiten durch Vermittlung der Schutzmächte die amtlichen Übersetzungen des vorliegenden Abkommens sowie die Gesetze und Verordnungen zustellen, die sie zur Gewährleistung seiner Anwendung unter Umständen erlassen.


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