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Genfer Abkommen III
Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

3 Gefangenschaft
3.1 Beginn der Gefangenschaft

Artikel 17 - 20


Artikel 17

Jeder Kriegsgefangene ist auf Befragen hin nur zur Nennung seines Namens, Vornamens und Grades, seines Geburtsdatums und der Matrikelnummer oder, wenn diese fehlt, einer andern gleichwertigen Angabe verpflichtet.

Handelt er wissentlich gegen diese Vorschrift, so setzt er sich einer Beschränkung der Vergünstigungen, die den Kriegsgefangenen seines Grades oder seiner Stellung zustehen, aus.

Jede der am Konflikt beteiligten Parteien ist verpflichtet, allen Personen, die unter ihrer Hoheit stehen und die in Kriegsgefangenschaft geraten könnten, eine Identitätskarte auszuhändigen, auf der Name, Vornamen und Grad, Matrikelnummer oder eine gleichwertige Angabe und das Geburtsdatum verzeichnet sind. Diese Identitätskarte kann ausserdem mit der Unterschrift oder den Fingerabdrücken oder mit beidem sowie mit allen andern den am Konflikt beteiligten Parteien für die Angehörigen ihrer bewaffneten Kräfte als wünschenswert erscheinenden Angaben versehen sein. Soweit möglich soll diese Karte 6,5 × 10 cm messen und in zwei Exemplaren ausgestellt werden. Der Kriegsgefangene hat diese Identitätskarte auf jedes Verlangen hin vorzuweisen; sie darf ihm jedoch keinesfalls abgenommen werden.

Zur Erlangung irgendwelcher Auskünfte dürfen die Kriegsgefangenen weder körperlichen noch seelischen Folterungen ausgesetzt, noch darf irgendein Zwang auf sie ausgeübt werden. Die Kriegsgefangenen, die eine Auskunft verweigern, dürfen weder bedroht noch beleidigt noch Unannehmlichkeiten oder Nachteilen irgendwelcher Art ausgesetzt werden.

Kriegsgefangene, die infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes sich über ihre Person nicht auszuweisen vermögen, sind dem Sanitätsdienst anzuvertrauen. Die Identität dieser Kriegsgefangenen soll, vorbehaltlich der Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln festgestellt werden.

Die Kriegsgefangenen sollen in einer für sie verständlichen Sprache einvernommen werden.


Artikel 18

Alle persönlichen Effekten und Gebrauchsgegenstände – ausser Waffen, Pferden, militärischer Ausrüstung und militärischen Dokumenten – verbleiben, ebenso wie die Stahlhelme, die Gasmasken und alle andern zum persönlichen Schutz dienenden Gegenstände, im Besitze der Kriegsgefangenen. Sämtliche Effekten und Gegenstände, die zur Bekleidung und Verpflegung dienen, verbleiben gleicherweise in ihrem Besitze, auch wenn sie zu ihrer offiziellen militärischen Ausrüstung gehören.

Die Kriegsgefangenen müssen stets im Besitze eines Identitätsausweises sein. Der Gewahrsamsstaat hat allen denen, die keinen Ausweis besitzen, einen solchen zu verschaffen.

Grad- und Staatsangehörigkeitsabzeichen, Auszeichnungen sowie Gegenstände, die hauptsächlich persönlichen oder gefühlsmäsigen Wert haben, dürfen den Kriegsgefangenen nicht abgenommen werden.

Geldbeträge, die die Kriegsgefangenen auf sich tragen, dürfen ihnen nur auf Befehl eines Offiziers abgenommen werden, und dies erst, nachdem die Summe und die genaue Bezeichnung des Besitzers in ein besonderes Register eingetragen worden sind und ihm eine detaillierte Empfangsbestätigung ausgehändigt wurde, auf der in gut lesbarer Schrift Name, Grad und Einheit des Ausstellers aufgeführt sind. Die Beträge in der Währung des Gewahrsamsstaates sowie diejenigen, die auf Verlangen des Kriegsgefangenen in diese Währung umgewechselt wurden, sind gemäss Artikel 64 auf das Konto des Kriegsgefangenen gutzuschreiben.

Wertgegenstände dürfen den Kriegsgefangenen durch den Gewahrsamsstaat nur aus Gründen der Sicherheit abgenommen werden. In diesem Falle ist das gleiche Verfahren anzuwenden wie bei der Abnahme des Bargeldes.

Diese Wertgegenstände sowie die abgenommenen Geldbeträge in jeder anderen Währung als derjenigen des Gewahrsamsstaates, deren Umwechslung vom Besitzer nicht verlangt worden ist, sind vom Gewahrsamsstaat aufzubewahren und dem Kriegsgefangenen bei Beendigung der Gefangenschaft in ihrer ursprünglichen Form zurückzuerstatten.


Artikel 19

Die Kriegsgefangenen sollen nach ihrer Gefangennahme möglichst bald in Lager gebracht werden, die von der Kampfzone so weit entfernt sind, dass sie sich ausser Gefahr befinden.

In der Gefahrenzone dürfen nur solche Gefangene vorübergehend zurückbehalten werden, die infolge ihrer Verwundungen oder Krankheiten bei der Überführung in ein Lager grössern Gefahren ausgesetzt wären als beim Verbleiben an Ort und Stelle.

Die Kriegsgefangenen sollen bis zu ihrer Wegschaffung aus der Kampfzone nicht unnötig Gefahren ausgesetzt werden.


Artikel 20

Das Wegschaffen der Kriegsgefangenen soll immer mit Menschlichkeit und unter ähnlichen Bedingungen erfolgen wie die Verschiebungen der eigenen Truppen des Gewahrsamsstaates.

Der Gewahrsamsstaat soll die wegzuschaffenden Kriegsgefangenen mit Trinkwasser und Verpflegung in genügender Menge und mit der notwendigen Bekleidung und ärztlichen Pflege versehen; er soll ferner alle Vorsichtsmassnahmen treffen, um die Sicherheit der Gefangenen während der Wegschaffung zu gewährleisten, und so bald wie möglich ein Verzeichnis der weggeschafften Gefangenen erstellen.

Müssen die Kriegsgefangenen während der Wegschaffung in Übergangslagern untergebracht werden, so soll ihr Aufenthalt in diesen Lagern so kurz wie möglich sein.


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