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Genfer Abkommen III
Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

3 Gefangenschaft
3.2 Internierung der Kriegsgefangenen
3.2.1 Allgemeines

Artikel 21 - 24


Artikel 21

Der Gewahrsamsstaat kann die Kriegsgefangenen internieren. Er kann ihnen die Verpflichtung auferlegen, sich nicht über eine gewisse Grenze vom Lager, in dem sie interniert sind, zu entfernen oder, wenn das Lager eingezäunt ist, nicht über diese Umzäunung hinauszugehen. Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens betreffend Straf- und disziplinarische Massnahmen, ist die Entschliessung oder Beschränkung auf einen bestimmten Raum nur als unerlässliche Massnahme zum Schutz ihrer Gesundheit zulässig, und zwar nur für solange, als die Umstände, die diese Massnahme nötig machten, andauern.

Die Kriegsgefangenen können auf Ehrenwort oder Versprechen teilweise oder ganz freigelassen werden, sofern die Gesetze der Macht, von der sie abhängen, dies gestatten. Diese Massnahme soll namentlich dann getroffen werden, wenn sie zur Besserung des Gesundheitszustandes der Gefangenen beizutragen vermag. Es darf kein Gefangener gezwungen werden, seine Freilassung auf Ehrenwort oder Versprechen anzunehmen.

Bei Eröffnung der Feindseligkeiten soll jede am Konflikt beteiligte Partei der Gegenpartei ihre Gesetze und Vorschriften bekanntgeben, welche ihren Angehörigen die Annahme der Freilassung auf Ehrenwort oder Versprechen gestatten oder verbieten. Die gemäss diesen Gesetzen und Vorschriften auf Ehrenwort oder Versprechen in Freiheit gesetzten Gefangenen sind bei ihrer persönlichen Ehre verpflichtet, die eingegangenen Verpflichtungen gewissenhaft einzuhalten und dies sowohl gegenüber der Macht, von der sie abhängen, als gegenüber dem Gewahrsamsstaat. In derartigen Fällen darf die Macht, von der die Kriegsgefangenen abhängen, keine Dienstleistung von ihnen verlangen oder annehmen, die gegen das eingegangene Ehrenwort oder Versprechen verstossen würde.


Artikel 22

Die Kriegsgefangenen dürfen nur in Anlagen interniert werden, die auf dem Festlande liegen und jede mögliche Gewähr für Hygiene und Reinlichkeit bieten; ausgenommen besondere Fälle, in denen dies ihr eigenes Interesse rechtfertigt, dürfen Kriegsgefangene nicht in Strafanstalten interniert werden.

Kriegsgefangene, die in ungesunden Gegenden oder solchen, deren Klima für sie schädlich ist, interniert sind, sollen sobald als möglich in Gegenden mit einem günstigeren Klima geschafft werden.

Der Gewahrsamsstaat hat die Kriegsgefangenen in den Lagern oder in Teilen derselben unter Berücksichtigung ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Sprache und ihrer Gebräuche zu gruppieren, unter dem Vorbehalt, dass diese Gefangenen nicht von den Kriegsgefangenen der bewaffneten Kräfte getrennt werden, in denen sie im Augenblick ihrer Gefangennahme dienten, es sei denn, sie wären damit einverstanden.


Artikel 23

Kein Kriegsgefangener darf jemals in ein Gebiet gebracht oder dort zurückgehalten werden, wo er dem Feuer der Kampfzone ausgesetzt wäre; er darf auch nicht dazu benützt werden, um durch seine Anwesenheit militärische Operationen von gewissen Punkten oder Gebieten fernzuhalten.

Die Kriegsgefangenen sollen in gleichem Masse wie die ortsansässige Zivilbevölkerung über Schutzräume gegen Fliegerangriffe und andere Kriegsgefahren verfügen; mit Ausnahme derjenigen, die am Schutz ihrer Unterkunftsräume gegen diese Gefahren teilnehmen, sollen sie sich nach gegebenem Alarm so rasch wie möglich in die Schutzräume begeben können. Jede andere zugunsten der Bevölkerung getroffene Schutzmassnahme soll auch ihnen zugute kommen. Die Gewahrsamsstaaten sollen einander durch Vermittlung der Schutzmächte alle nützlichen Angaben über die geographische Lage der Kriegsgefangenenlager zugehen lassen.

Wenn immer die militärischen Erwägungen es erlauben, sollen die Kriegsgefangenenlager am Tag so mit den beiden Buchstaben PG oder PW gekennzeichnet sein, dass sie aus der Luft deutlich erkannt werden können; die betreffenden Mächte können sich jedoch über ein anderes Mittel der Kennzeichnungen einigen. Einzig die Kriegsgefangenenlager dürfen auf diese Weise gekennzeichnet sein.


Artikel 24

Die ständigen Durchgangs- und Sonderungslager sind nach ähnlichen Gesichtspunkten einzurichten wie die in diesem Abschnitt vorgesehenen, und den Kriegsgefangenen soll darin die gleiche Behandlung wie in den andern Lagern zukommen.


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