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Genfer Abkommen III
Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

3 Gefangenschaft
3.2 Internierung der Kriegsgefangenen
3.2.3 Gesundheitspflege und ärztliche Hilfe

Artikel 29 - 32


Artikel 29

Der Gewahrsamsstaat ist verpflichtet, alle nötigen hygienischen Massnahmen zu treffen, um die Reinlichkeit und Zuträglichkeit der Lager zu gewährleisten und um Epidemien vorzubeugen.

Den Kriegsgefangenen sollen tags und nachts sanitäre Einrichtungen zur Verfügung stehen, die den Erfordernissen der Hygiene entsprechen und die dauernd sauber zu halten sind. In den Lagern, in denen sich auch weibliche Kriegsgefangene aufhalten, müssen diese über besondere sanitäre Einrichtungen verfügen.

Ausserdem sollen die Kriegsgefangenen, unbeschadet der in den Lagern vorhandenen Bäder und Duschen, für ihre tägliche Körperpflege und die Reinigung ihrer Wäsche genügend Wasser und Seife erhalten; die hiefür nötigen Einrichtungen und Erleichterungen sowie die notwendige Zeit sind ihnen zu gewähren.


Artikel 30

Jedes Lager soll eine geeignete Krankenabteilung besitzen, wo die Kriegsgefangenen die erforderliche Pflege und die entsprechende Diät erhalten können. Für die von ansteckenden oder Geisteskrankheiten befallenen Kranken sollen gegebenenfalls Absonderungsräume bereitgestellt werden.

Kriegsgefangene, die von einer schweren Krankheit befallen sind oder deren Zustand eine besondere Behandlung, einen chirurgischen Eingriff oder Spitalpflege nötig macht, müssen in jeder für ihre Behandlung geeigneten militärischen oder zivilen Anstalt zugelassen werden, selbst wenn die Heimschaffung der Gefangenen für die nächste Zeit vorgesehen ist. Für die Behandlung der Invaliden, vor allem der Blinden, sowie für ihre Umschulung bis zum Zeitpunkt ihrer Heimschaffung sind besondere Erleichterungen zu gewähren.

Die Kriegsgefangenen sollen vorzugsweise durch ärztliches Personal der Macht, von der sie abhängen, wenn möglich durch eigene Landsleute, behandelt werden.

Die Kriegsgefangenen dürfen nicht daran gehindert werden, sich den ärztlichen Behörden zur Untersuchung zu stellen. Die Behörden des Gewahrsamsstaates haben jedem behandelten Gefangenen auf Verlangen eine amtliche Bescheinigung auszuhändigen, die die Art seiner Verletzungen oder seiner Krankheit, die Dauer der Behandlung und die erhaltene Pflege angibt. Ein Doppel dieser Bescheinigung ist der Zentralstelle für Kriegsgefangene zu überweisen.

Die Kosten der Behandlung, inbegriffen die Kosten aller für die Aufrechterhaltung eines guten Gesundheitszustandes der Kriegsgefangenen benötigten Behelfe, namentlich künstlicher Zähne und anderer Prothesen sowie von Brillen, gehen zu Lasten des Gewahrsamsstaates.


Artikel 31

Mindestens einmal monatlich sollen die Kriegsgefangenen einer ärztlichen Untersuchung unterworfen werden, die die Kontrolle und die Aufzeichnung des Gewichtes jedes Kriegsgefangenen umfasst. Ihr Zweck ist insbesondere, den allgemeinen Gesundheits-, Ernährungs- und Sauberkeitszustand zu überwachen sowie die ansteckenden Krankheiten, namentlich Tuberkulose, Malaria und Geschlechtskrankheiten, festzustellen. Dazu sollen die wirksamsten zur Verfügung stehenden Methoden zur Anwendung kommen, zum Beispiel die periodische Reihenröntgenaufnahme auf Mikrofilm zur frühzeitigen Erfassung von Tuberkulosefällen.


Artikel 32

Kriegsgefangene, die, ohne dem Sanitätsdienst ihrer Streitkräfte angehört zu haben, Ärzte, Zahnärzte, Pfleger oder Pflegerinnen sind, können vom Gewahrsamsstaat zur Ausübung ihrer sanitätsdienstlichen Funktionen, im Interesse ihrer der gleichen Macht angehörenden Mitgefangenen, herangezogen werden. Sie bleiben in diesem Falle weiterhin Kriegsgefangene, sind jedoch gleich zu behandeln wie die entsprechenden Angehörigen des vom Gewahrsamsstaat zurückgehaltenen Sanitätspersonals. Sie sind von jeder andern Arbeit, die ihnen gemäss Artikel 49 übertragen werden könnte, befreit.


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