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Genfer Abkommen III
Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

3 Gefangenschaft
3.2 Internierung der Kriegsgefangenen
3.2.4 Zur Betreuung der Kriegsgefangenen zurückgehaltenes Sanitäts- und Seelsorgepersonal

Artikel 33


Artikel 33

Die vom Gewahrsamsstaat zum Zwecke der Betreuung der Kriegsgefangenen zurückgehaltenen Angehörigen des Sanitäts- und Seelsorgepersonals sind nicht als Kriegsgefangene zu betrachten. Sie geniessen jedoch mindestens alle durch das vorliegende Abkommen vorgesehenen Vergünstigungen und den Schutz desselben; auch werden ihnen alle nötigen Erleichterungen gewährt, um den Kriegsgefangenen ärztliche Pflege und geistlichen Beistand geben zu können.

Sie haben im Rahmen der militärischen Gesetze und Vorschriften des Gewahrsamsstaates und unter der Leitung seiner zuständigen Dienststellen und in Übereinstimmung mit ihrem Berufsgewissen ihre ärztliche und seelsorgerische Tätigkeit zugunsten
der Kriegsgefangenen, vor allem derjenigen ihrer eigenen bewaffneten Kräfte, fortzusetzen. Für die Ausübung ihrer ärztlichen oder seelsorgerischen Tätigkeit sollen ihnen ferner folgende Erleichterungen zustehen:

a. Sie sind berechtigt, periodisch die Kriegsgefangenen, die sich in Arbeitsgruppen oder in ausserhalb des Lagers liegenden Lazaretten befinden, zu besuchen. Die Gewahrsamsbehörde hat ihnen zu diesem Zweck die nötigen Transportmittel zur Verfügung zu stellen.

b. In jedem Lager soll der rangälteste Militärarzt des höchsten Dienstgrades gegenüber den militärischen Behörden für die gesamte Tätigkeit des zurückgehaltenen Sanitätspersonals verantwortlich sein. Zu diesem Zweck haben sich die am Konflikt beteiligten Parteien schon bei Beginn der Feindseligkeiten über das Dienstgradverhältnis ihres Sanitätspersonals, einschliesslich desjenigen der in Artikel 26 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffnete Kräfte im Felde erwähnten Gesellschaften, zu verständigen. Für alle ihre Aufgaben betreffenden Fragen sollen sich dieser Arzt sowie die Feldprediger direkt an die zuständigen Lagerbehörden wenden können. Diese haben ihnen alle Erleichterungen zu gewähren, die für die mit diesen Fragen zusammenhängende Korrespondenz erforderlich sind.

c. Obwohl das zurückgehaltene Personal der betreffenden Lagerdisziplin unterstellt ist, kann es zu keiner mit seiner ärztlichen oder seelsorgerischen Tätigkeit nicht im Zusammenhang stehenden Arbeit gezwungen werden.

Im Verlaufe der Feindseligkeiten sollen sich die am Konflikt beteiligten Parteien über eine etwaige Ablösung des zurückgehaltenen Personals verständigen und die Art ihrer Durchführung festlegen.

Keine der vorhergehenden Bestimmungen enthebt die Gewahrsamsmacht der Pflichten, die ihr in gesundheitlicher und geistiger Hinsicht gegenüber den Kriegsgefangenen obliegen.


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