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Genfer
Abkommen III Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen |
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Artikel 34 - 38
Artikel 34
Den Kriegsgefangenen soll in der Ausübung ihres Glaubens, einschliesslich der Teilnahme an Gottesdiensten, volle Freiheit gewährt werden, vorausgesetzt, dass sie die normalen Ordnungsvorschriften der Militärbehörde befolgen.
Für die Abhaltung der Gottesdienste sind geeignete Räume zur Verfügung zu stellen.
Artikel 35
Die in die Hände der feindlichen Macht gefallenen Feldprediger, die zur Betreuung der Kriegsgefangenen zurückgeblieben sind oder zurückgehalten wurden, sind berechtigt, diesen ihren geistlichen Beistand zukommen zu lassen und ihr Amt unter ihren Glaubensgenossen im Einklang mit ihrem religiösen Gewissen frei auszuüben. Sie sollen auf die verschiedenen Lager und Arbeitsgruppen verteilt werden, in denen sich den gleichen bewaffneten Kräften angehörende Kriegsgefangene befinden, die die gleiche Sprache sprechen oder sich zum gleichen Glauben bekennen. Es sollen ihnen die nötigen Erleichterungen gewährt und insbesondere die in Artikel 33 vorgesehenen Transportmittel zur Verfügung gestellt werden, damit sie die ausserhalb ihres Lagers sich befindlichen Kriegsgefangenen besuchen können. Sie sollen, unter Vorbehalt der Zensur, zur Ausübung ihres religiösen Amtes volle Freiheit in der Korrespondenz mit den kirchlichen Behörden des Gewahrsamsstaates und den internationalen religiösen Organisationen geniessen. Die zu diesem Zwecke versandten Briefe und Karten stehen ausserhalb des in Artikel 71 vorgesehenen Kontingentes.
Artikel 36
Diejenigen Kriegsgefangenen, die geistlichen Standes sind, ohne in der eigenen Armee Feldprediger gewesen zu sein, sollen, gleich welcher Religion sie angehören, ermächtigt werden, ihr geistliches Amt unter ihren Glaubensgenossen uneingeschränkt auszuüben. Sie sind zu diesem Zweck gleich zu behandeln wie die durch den Gewahrsamsstaat zurückgehaltenen Feldprediger. Sie dürfen zu keiner andern Arbeit gezwungen werden.
Artikel 37
Wenn Kriegsgefangene über keinen Beistand eines zurückgehaltenen Feldpredigers oder eines kriegsgefangenen Geistlichen ihres Glaubens verfügen, so soll auf Verlangen der betreffenden Kriegsgefangenen entweder ein Geistlicher ihres oder eines ähnlichen Bekenntnisses oder, in Ermangelung eines solchen und wenn dies vom konfessionellen Standpunkt aus möglich ist, ein befähigter Laie zur Ausübung des geistlichen Amtes bezeichnet werden. Diese der Zustimmung des Gewahrsamsstaates unterliegende Ernennung soll im Einvernehmen mit der Gemeinschaft der betreffenden Kriegsgefangenen und, wo es nötig ist, mit der Zustimmung der lokalen geistlichen Behörde des gleichen Glaubens erfolgen. Die so ernannte Person hat alle vom Gewahrsamsstaat im Interesse der Disziplin und der militärischen Sicherheit erlassenen Vorschriften zu befolgen.
Artikel 38
Der Gewahrsamsstaat soll unter Achtung der persönlichen Vorliebe der einzelnen Gefangenen die geistige, erzieherische, sportliche und die der Erholung geltende Tätigkeit der Kriegsgefangenen fördern; er soll die nötigen Massnahmen ergreifen, um deren Ausübung zu gewährleisten, indem er ihnen passende Räume sowie die nötige Ausrüstung zur Verfügung stellt.
Den Kriegsgefangenen soll die Möglichkeit zu körperlichen Übungen, inbegriffen Sport und Spiele, und zum Aufenthalt im Freien geboten werden. Zu diesem Zwecke sind in allen Lagern ausreichende offene Plätze zur Verfügung zu stellen.