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Genfer
Abkommen III Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen |
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Artikel 39 - 42
Artikel 39
Jedes Kriegsgefangenenlager soll der direkten Befehlsgewalt eines den regulären bewaffneten Kräften des Gewahrsamsstaates angehörenden verantwortlichen Offiziers unterstellt werden. Dieser Offizier soll das vorliegende Abkommen besitzen und darüber wachen, dass dessen Bestimmungen dem unter seinem Befehl stehenden Personal bekannt sind; er ist, unter der Kontrolle seiner Regierung, für dessen Anwendung verantwortlich.
Mit Ausnahme der Offiziere schulden die Kriegsgefangenen allen Offizieren des Gewahrsamsstaates den Gruss und die in den Vorschriften der eigenen Armee vorgesehenen Ehrenbezeugungen.
Die kriegsgefangenen Offiziere haben nur die Offiziere höhern Dienstgrades des Gewahrsamsstaates zu grüssen; auf jeden Fall schulden sie dem Lagerkommandanten, ohne Rücksicht auf dessen Dienstgrad, den Gruss.
Artikel 40
Das Tragen der Dienstgrad- und Nationalitätenabzeichen sowie der Auszeichnungen ist gestattet.
Artikel 41
In jedem Lager soll der Text des vorliegenden Abkommens und seiner Anhänge sowie der Inhalt aller in Artikel 6 vorgesehenen besondern Abkommen in der Sprache der Kriegsgefangenen an Stellen angeschlagen werden, wo sie von sämtlichen Gefangenen eingesehen werden können. Auf Verlangen sind sie denjenigen Gefangenen, die nicht in der Lage sind, vom angeschlagenen Text Kenntnis zu nehmen, bekanntzugeben.
Vorschriften, Befehle, Ankündigungen und Bekanntmachungen jeder Art, die sich auf das Verhalten der Kriegsgefangenen beziehen, sind diesen in einer für sie verständlichen Sprache bekanntzugeben; sie sind gemäss den oben vorgesehenen Bestimmungen anzuschlagen und dem Vertrauensmann sind weitere Exemplare davon auszuhändigen. Alle an einzelne Gefangene gerichteten Befehle und Anordnungen sind gleichfalls in einer ihnen verständlichen Sprache zu erteilen.
Artikel 42
Der Waffengebrauch gegen Kriegsgefangene, besonders gegen solche, die flüchten oder zu flüchten versuchen, soll nur ein äusserstes Mittel bilden, dem stets den Umständen entsprechende Warnungen vorangehen sollen.