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Genfer
Abkommen III Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen |
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Artikel 46 - 48
Artikel 46
Bei der Entscheidung über eine Überführung von Kriegsgefangenen soll der Gewahrsamsstaat die Interessen derselben berücksichtigen und namentlich ein Anwachsen der Schwierigkeiten für ihre Heimschaffung vermeiden.
Die Überführung der Kriegsgefangenen soll immer mit Menschlichkeit und unter nicht minder günstigen Bedingungen als die Verlegungen der Truppen des Gewahrsamsstaates durchgeführt werden. Auf die klimatischen Verhältnisse, an die die Kriegsgefangenen gewohnt sind, ist immer Rücksicht zu nehmen; die Bedingungen der Überführung sollen ihrer Gesundheit keinesfalls abträglich sein.
Der Gewahrsamsstaat soll die Kriegsgefangenen während der Überführung mit Trinkwasser und Nahrung in genügender Menge zur Erhaltung eines guten Gesundheitszustandes sowie mit Bekleidung, Unterkunft und der notwendigen ärztlichen Pflege versehen. Er soll alle nützlichen Vorsichtsmassnahmen treffen, namentlich für den Fall einer Meer- oder Luftreise, um die Sicherheit während der Überführung zu gewährleisten, und vor der Abreise eine vollständige Liste der übergeführten Gefangenen aufstellen.
Artikel 47
Kranke oder verwundete Kriegsgefangene sollen nicht übergeführt werden, wenn die Reise ihre Genesung beeinträchtigen könnte; es sei denn, ihre Sicherheit verlange es gebieterisch.
Nähert sich die Front einem Lager, so dürfen die Kriegsgefangenen dieses Lagers nur weggebracht werden, wenn dies unter ausreichenden Sicherheitsbedingungen erfolgen kann oder wenn die Kriegsgefangenen durch Verbleib an Ort und Stelle grösseren Gefahren ausgesetzt sind als bei einer Überführung.
Artikel 48
Im Falle der Überführung sollen die Kriegsgefangenen offiziell von ihrer Abreise und ihrer neuen Postadresse in Kenntnis gesetzt werden. Diese Anzeige soll ihnen so frühzeitig gemacht werden, dass sie ihr Gepäck vorbereiten und ihre Familien benachrichtigen können.
Sie sind berechtigt, ihre persönlichen Effekten, ihre Briefschaften und die erhaltenen Pakete mitzunehmen; das Gewicht dieses Gepäcks kann, falls die Umstände der Überführung es erfordern, auf das beschränkt werden, was der Kriegsgefangene vernünftigerweise tragen kann, keinesfalls jedoch darf das erlaubte Gewicht 25 Kilogramm überschreiten.
Die Briefschaften und Pakete, die an ihren ehemaligen Internierungsort adressiert sind, sollen ihnen ohne Verzug nachgeschickt werden. Der Lagerkommandant hat gemeinsam mit dem Vertrauensmann die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die Überführung des Gemeinschaftseigentums der Internierten, des Gepäcks, das die Internierten infolge einer auf Grund von Absatz 2 dieses Artikels verordneten Beschränkung nicht mit sich nehmen dürfen, durchzuführen.
Die Kosten der Überführung gehen zu Lasten des Gewahrsamsstaates.