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Genfer
Abkommen III Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen |
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Artikel 58 - 68
Artikel 58
Der Gewahrsamsstaat kann von Beginn der Feindseligkeiten an und in Erwartung einer entsprechenden Regelung mit der Schutzmacht, den Höchstbetrag an Bargeld oder ähnlichen Zahlungsmitteln, den die Kriegsgefangenen auf sich tragen dürfen, festlegen. Die rechtmässig in ihrem Besitz befindlichen, ihnen abgenommenen oder zurückbehaltenen Mehrbeträge sowie die von ihnen hinterlegten Geldbeträge sind ihrem Konto gutzuschreiben und dürfen ohne ihre Einwilligung nicht in eine andere Währung umgewechselt werden.
Sind die Kriegsgefangenen ermächtigt, ausserhalb des Lagers gegen Barzahlung Käufe zu tätigen oder Dienstleistungen entgegenzunehmen, so sind diese Zahlungen durch die Kriegsgefangenen selbst vorzunehmen oder durch die Lagerverwaltung, die sie zu Lasten der Gefangenen verbucht. Der Gewahrsamsstaat erlässt die nötigen diesbezüglichen Bestimmungen.
Artikel 59
Die gemäss Artikel 18 den Kriegsgefangenen bei ihrer Gefangennahme abgenommenen Geldbeträge in der Währung des Gewahrsamsstaates sind entsprechend den Bestimmungen von Artikel 64 dieses Abschnittes den einzelnen Konten der Gefangenen gutzuschreiben.
Diesem Konto sind in gleicher Weise die den Kriegsgefangenen gleichzeitig abgenommenen und in die Währung des Gewahrsamsstaates umgewechselten Beträge fremder Währung gutzuschreiben.
Artikel 60
Der Gewahrsamsstaat hat den Kriegsgefangenen einen monatlichen Soldvorschuss auszuzahlen, dessen Höhe, in Geld des Gewahrsamsstaates umgewandelt, folgenden Beträgen entspricht:
Kategorie I:
Kriegsgefangene unter dem Grade eines Wachtmeisters: acht Schweizerfranken;Kategorie II:
Wachtmeister und andere Unteroffiziere oder Kriegsgefangene mit entsprechendem Grad: zwölf Schweizerfranken;Kategorie III:
Offiziere bis zum Hauptmannsgrad oder Kriegsgefangene mit entsprechendem Grad: Fünfzig Schweizerfranken;Kategorie IV:
Majore, Oberstleutnants, Obersten oder Kriegsgefangene mit entsprechendem Grad: Sechzig Schweizerfranken;Kategorie V:
Offiziere im Generalsrang oder Kriegsgefangene mit entsprechendem Grad: Fünfundsiebzig Schweizerfranken.
Immerhin ist es den am Konflikt beteiligten Parteien freigestellt, die Höhe dieser den Kriegsgefangenen der oben angeführten Kategorien zustehenden Soldvorschüsse durch besondere Abkommen abzuändern.
Wenn ferner die im ersten Absatz dieses Artikels vorgesehenen Beträge im Vergleich zu dem den Angehörigen der bewaffneten Kräfte des Gewahrsamsstaates ausbezahlten Sold zu hoch wären oder wenn sie aus irgendeinem andern Grunde diesem Staat ernsthafte Schwierigkeiten bereiten sollten, so wird der Gewahrsamsstaat bis zum Abschluss eines besondern Abkommens über die Abänderung dieser Beträge mit der Macht, von der die Kriegsgefangenen abhängen:
a. die im ersten Absatz vorgesehenen Beträge weiterhin den Konten der Kriegsgefangenen gutschreiben;
b. die Beiträge, die er aus den Soldvorschüssen den Kriegsgefangenen für ihre persönliche Verwendung zur Verfügung stellt, vorübergehend auf ein vernünftiges Mass beschränken können; immerhin dürfen diese Beträge für die Gefangenen der Kategorie 1 keinesfalls niedriger sein als die den Angehörigen der eigenen bewaffneten Kräfte des Gewahrsamsstaates zukommenden Beträge.
Die Gründe einer solchen Beschränkung sind der Schutzmacht ohne Verzug bekanntzugeben.
Artikel 61
Der Gewahrsamsstaat soll Geldsendungen, die die Macht, von der die Kriegsgefangenen abhängen, diesen als Soldzulage zukommen lässt, annehmen unter der Bedingung, dass diese Beträge für jeden Gefangenen derselben Kategorie gleich hoch sind, dass sie sämtlichen dieser Macht angehörenden Gefangenen dieser Kategorie ausbezahlt werden und dass sie so bald wie möglich gemäss den Bestimmungen von Artikel 64 den persönlichen Konten der Gefangenen gutgeschrieben werden. Diese Soldzulagen befreien den Gewahrsamsstaat von keiner der ihm durch das vorliegende Abkommen auferlegten Pflichten.
Artikel 62
Die Kriegsgefangenen erhalten unmittelbar durch die Behörden des Gewahrsamsstaates eine angemessene Arbeitsentschädigung, deren Höhe durch diese Behörden festgesetzt wird, jedoch keinesfalls niedriger sein darf als ein Viertel eines Schweizerfrankens für den ganzen Arbeitstag. Der Gewahrsamsstaat hat den Gefangenen und, durch Vermittlung der Schutzmacht, der Macht, von der sie abhängen, die von ihm festgesetzte Höhe der täglichen Arbeitsentschädigungen bekanntzugeben.
Die Behörden des Gewahrsamsstaates haben auch denjenigen Kriegsgefangenen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung, der innern Einrichtung oder dem Unterhalt des Lagers ständige Funktionen ausüben oder handwerkliche Arbeit leisten, eine Entschädigung auszurichten; dasselbe gilt für Kriegsgefangene, die zugunsten ihrer Kameraden geistliche oder ärztliche Funktionen ausüben.
Die Arbeitsentschädigung des Vertrauensmannes, seiner Gehilfen und allfälligen Berater wird dem aus den Überschüssen der Kantine geäufneten Fonds entnommen; die Höhe dieser Entschädigung wird vom Vertrauensmann festgesetzt und ist vom Lagerkommandanten zu genehmigen. Besteht kein derartiger Fonds, so haben die Behörden des Gewahrsamsstaates diesen Gefangenen eine angemessene Entschädigung auszuzahlen.
Artikel 63
Die Kriegsgefangenen sind berechtigt, Geldsendungen zu empfangen, die ihnen persönlich oder gemeinsam zugehen.
Jeder Kriegsgefangene kann über den Saldo seines im nachfolgenden Artikel vorgesehenen Kontos verfügen innerhalb der vom Gewahrsamsstaat, der die verlangten Zahlungen vornehmen wird, festgelegten Grenzen. Unter Vorbehalt der vom Gewahrsamsstaat als wesentlich erachteten Einschränkungen finanzieller oder währungstechnischer Art können die Kriegsgefangenen für das Ausland bestimmte Zahlungen vornehmen. In diesen Fällen soll der Gewahrsamsstaat vor allem solche Zahlungen begünstigen, die die Gefangenen an Personen anweisen, für deren Unterhalt sie aufzukommen haben.
Auf jeden Fall können die Kriegsgefangenen mit dem Einverständnis der Macht, von der sie abhängen, für ihr eigenes Land bestimmte Zahlungen nach folgendem Verfahren vornehmen lassen: der Gewahrsamsstaat lässt besagtem Staat durch Vermittlung der Schutzmacht eine Meldung zukommen, die alle nützlichen Angaben über den Anweiser und den Empflänger sowie über die Höhe des auszuzahlenden Betrages, in der Währung des Gewahrsamsstaates ausgedrückt enthält; diese Meldung ist vom betreffenden Kriegsgefangenen zu unterzeichnen und vom Lagerkommandanten gegenzuzeichnen. Der Gewahrsamsstaat belastet das Konto des Gefangenen mit diesem Betrag; die so gebuchten Beträge hat er der Macht, von der die Gefangenen abhängen, gutzuschreiben.
Für die Anwendung der vorangehenden Bestimmungen wird der Gewahrsamsstaat mit Vorteil das in Anhang V des vorliegenden Abkommens enthaltene Muster-Reglement zu Rate ziehen.
Artikel 64
Der Gewahrsamsstaat hat für jeden Kriegsgefangenen ein Konto zu führen, das zum mindesten folgende Angaben enthalten soll:
1. die dem Gefangenen geschuldeten oder von ihm als Soldvorschuss, als Arbeitsentschädigung oder auf Grund einer andern Forderung bezogenen Beträge; die dem Gefangenen abgenommenen Beträge in der Währung des Gewahrsamsstaates; die dem Gefangenen abgenommenen und auf sein Verlangen in die Währung des Gewahrsamsstaates umgewechselten Beträge;
2. die dem Gefangenen in Bargeld oder ähnlicher Form ausbezahlten Beträge; die auf seine Rechnung und Verlangen hin geleisteten Zahlungen; die gemäss Absatz 3 des vorangehenden Artikels transferierten Beträge.
Artikel 65
Alle auf dem Konto eines Kriegsgefangenen getätigten Buchungen sind durch ihn oder durch den in seinem Namen handelnden Vertrauensmann gegenzuzeichnen oder zu paraphieren.
Den Kriegsgefangenen sollen jederzeit angemessene Erleichterungen gewährt werden, um in ihr Konto Einsicht zu nehmen oder einen Auszug desselben zu erhalten; das Konto kann anlässlich von Lagerbesuchen auch durch die Vertreter der Schutzmacht geprüft werden.
Bei einer Überführung der Kriegsgefangenen in ein anderes Lager ist ihr persönliches Konto ebenfalls mitzuführen. Im Falle der Übergabe an einen andern Gewahrsamsstaat sind ihnen ihre nicht auf die Währung des Gewahrsamsstaates lautenden Beträge nachzusenden; für alle ihre übrigen Guthaben ist ihnen eine Bestätigung zu übergeben.
Die betreffenden am Konflikt beteiligten Parteien können vereinbaren, sich gegenseitig durch Vermittlung der Schutzmacht in bestimmten Zeitabständen die Kontenauszüge der Kriegsgefangenen mitzuteilen.
Artikel 66
Wird die Gefangenschaft durch Befreiung oder Heimschaffung des Kriegsgefangenen beendigt, so hat ihm der Gewahrsamsstaat eine durch einen zuständigen Offizier unterzeichnete Bescheinigung über das Saldoguthaben auszuhändigen, das ihm bei Beendigung der Gefangenschaft noch zusteht. Anderseits hat der Gewahrsamsstaat der Macht, von der die Kriegsgefangenen abhängen, durch Vermittlung der Schutzmacht Verzeichnisse zuzustellen, die alle Angaben über die Gefangenen enthalten, deren Gefangenschaft durch Heimschaffung, Befreiung, Flucht, Tod oder aus irgendeinem andern Grund ihr Ende gefunden hat, und auf denen namentlich die ihnen zustehenden Saldoguthaben bescheinigt sind. Jedes einzelne Blatt dieser Verzeichnisse ist durch einen bevollmächtigten Vertreter des Gewahrsamsstaates zu beglaubigen.
Den beteiligten Mächten ist es freigestellt, die oben angeführten Bestimmungen durch besondere Abkommen ganz oder teilweise abzuändern.
Für die Auszahlung des dem Kriegsgefangenen nach Beendigung der Gefangenschaft vom Gewahrsamsstaat geschuldeten Saldoguthabens ist die Macht, von der er abhängt, verantwortlich.
Artikel 67
Die den Kriegsgefangenen gemäss Artikel 60 ausbezahlten Soldvorschüsse werden als von der Macht, von der sie abhängen, getätigt betrachtet; diese Soldvorschüsse sowie alle von dieser Macht auf Grund von Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 68 ausgeführten Zahlungen bilden nach Beendigung der Feindseligkeiten Gegenstand von Abrechnungen zwischen den beteiligten Mächten.
Artikel 68
Jedes von einem Kriegsgefangenen wegen eines Arbeitsunfalles oder wegen einer durch Arbeit verursachten Invalidität gestellte Schadenersatzbegehren ist der Macht, von der er abhängt, durch Vermittlung der Schutzmacht bekanntzugeben. In allen diesen Fällen hat der Gewahrsamsstaat dem Kriegsgefangenen gemäss den Bestimmungen von Artikel 54 eine Erklärung zu übergeben, in der die Art der Verletzung oder der Invalidität, die Umstände, unter denen sich der Unfall ereignet hat, und die Angaben über die erhaltene ärztliche oder Spitalpflege bescheinigt sind. Diese Erklärung ist von einem verantwortlichen Offizier des Gewahrsamsstaates zu unterzeichnen; die ärztlichen Angaben sind von einem Ärzte des Sanitätsdienstes als richtig zu beglaubigen.
Der Gewahrsamsstaat hat der Macht, von der die Kriegsgefangenen abhängen, ebenfalls jeden Schadenersatzanspruch zur Kenntnis zu bringen, der von einem Gefangenen hinsichtlich seiner persönlichen Effekten und der ihm gemäss Artikel 18 abgenommenen und anlässlich der Heimschaffung nicht zurückerstatteten Geldbeträge oder Wertsachen geltend gemacht wird; das gleiche gilt hinsichtlich eines Verlustes, den der Gefangene der Schuld des Gewahrsamsstaates oder eines seiner Funktionäre beimisst. Dagegen hat der Gewahrsamsstaat alle vom Gefangenen während der Gefangenschaft zum Gebrauch benötigten persönlichen Effekten auf seine Kosten zu ersetzen. Auf jeden Fall hat der Gewahrsamsstaat dem Gefangenen eine von einem verantwortlichen Offizier unterzeichnete Erklärung auszuhändigen, die alle nützlichen Angaben enthält über die Gründe, weshalb diese Effekten, Beträge oder Wertsachen ihm nicht zurückerstattet worden sind. Ein Doppel dieser Erklärung ist durch Vermittlung der in Artikel 123 vorgesehenen Zentralstelle für Kriegsgefangene der Macht zuzustellen, von der der Gefangene abhängt.