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Genfer
Abkommen III Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen |
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Artikel 82 - 88
Artikel 82
Die Kriegsgefangenen unterstehen den für die bewaffneten Kräfte des Gewahrsamsstaates geltenden Gesetzen, Vorschriften und allgemeinen Befehlen. Der Gewahrsamsstaat ist ermächtigt, gegen jeden Kriegsgefangenen, der sich eine Übertretung dieser Gesetze, Vorschriften und allgemeinen Dienstbefehle zuschulden kommen lässt, gerichtliche oder disziplinarische Massnahmen zu treffen. Hingegen ist keine Strafverfolgung oder Bestrafung, die den Bestimmungen dieses Kapitels entgegensteht, erlaubt.
Erklären Gesetze, Vorschriften oder allgemeine Befehle des Gewahrsamsstaates von einem Kriegsgefangenen begangene Handlungen als strafbar, wenn die gleichen Handlungen nicht strafbar sind, sofern sie durch Angehörige der bewaffneten Kräfte des Gewahrsamsstaates begangen werden, so dürfen diese Handlungen lediglich eine disziplinarische Bestrafung nach sich ziehen.
Artikel 83
Handelt es sich darum, festzustellen, ob eine durch einen Kriegsgefangenen begangene strafbare Handlung disziplinarisch oder gerichtlich zu bestrafen ist, so hat der Gewahrsamsstaat darüber zu wachen, dass die zuständigen Behörden bei der Prüfung dieser Frage grösste Nachsicht walten lassen und, wenn immer möglich, eher zu disziplinarischen Massnahmen als zu gerichtlicher Verfolgung greifen.
Artikel 84
Ein Kriegsgefangener darf nur vor ein Militärgericht gestellt werden, es sei denn, dass die Gesetze des Gewahrsamsstaates ausdrücklich die Zivilgerichte zur Aburteilung eines Angehörigen der bewaffneten Kräfte des Gewahrsamsstaates als zuständig erklären, der für die gleiche strafbare Handlung wie die von einem Kriegsgefangenen begangene verfolgt wird.
Auf keinen Fall darf ein Kriegsgefangener vor ein Gericht gestellt werden, das nicht die allgemein anerkannten wesentlichen Garantien der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit bietet und dessen Verfahren ihm im besondern nicht die in Artikel 105 vorgesehenen Rechte und Mittel der Verteidigung zusichert.
Artikel 85
Die Kriegsgefangenen, die auf Grund der Gesetze des Gewahrsamsstaates für Handlungen, die sie vor ihrer Gefangennahme begangen haben, verfolgt werden, bleiben, auch wenn sie verurteilt werden, im Genusse der im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Vergünstigungen.
Artikel 86
Ein Kriegsgefangener darf nicht mehr als einmal wegen derselben Handlung oder auf Grund desselben Anklagepunktes bestraft werden.
Artikel 87
Über die Kriegsgefangenen können von den Militärbehörden und den Gerichten des Gewahrsamsstaates nur solche Strafen verhängt werden, die bei den gleichen Tatbeständen für die Angehörigen der bewaffneten Kräfte dieses Staates vorgesehen sind.
Bei der Strafzumessung sollen die Gerichte oder Behörden des Gewahrsamsstaates soweit als möglich die Tatsache in Berücksichtigung ziehen, dass der Angeklagte, da er nicht Angehöriger des Gewahrsamsstaates ist, durch keinerlei Treuepflicht ihm gegenüber gebunden ist und wegen Umständen, die nicht von seinem eigenen Willen abhängen, sich in seiner Gewalt befindet. Diese Gerichte und Behörden können das Strafmass, das für die dem Gefangenen vorgeworfene strafbare Handlung vorgesehen ist, nach freiem Ermessen verringern; sie sind daher nicht an die vorgeschriebene Mindeststrafe gebunden.
Sämtliche Kollektivstrafen für Vergehen Einzelner, sämtliche Körperstrafen, jedes Einsperren in Räume ohne Tageslicht und ganz allgemein jede Art von Folter und Grausamkeit sind verboten.
Im übrigen darf der Gewahrsamsstaat keinen Kriegsgefangenen seines Dienstgrades entheben oder am Tragen seiner Dienstgradabzeichen hindern.
Artikel 88
Kriegsgefangene Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten, die eine disziplinarische oder gerichtliche Strafe zu verbüssen haben, dürfen keiner strengern Behandlung unterworfen werden, als sie bei gleichem Dienstgrad und gleicher Strafe für die Angehörigen der bewaffneten Kräfte des Gewahrsamsstaates vorgesehen ist.
Die weiblichen Kriegsgefangenen sollen nicht strenger bestraft und während ihrer Strafverbüssung nicht strenger behandelt werden als die wegen des gleichen Vergehens bestraften, den bewaffneten Kräften des Gewahrsamsstaates angehörenden Frauen.
Auf keinen Fall dürfen die weiblichen Gefangenen strenger bestraft und während der Strafverbüssung strenger behandelt werden als ein wegen des gleichen Vergehens bestrafter, den bewaffneten Kräften des Gewahrsamsstaates angehörender Mann.
Kriegsgefangene, die eine disziplinarische oder gerichtliche Strafe verbüsst haben, sollen nicht anders behandelt werden als die übrigen Kriegsgefangenen.