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Genfer
Abkommen III Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen |
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Artikel 99 - 108
Artikel 99
Kein Kriegsgefangener darf wegen einer Handlung verfolgt oder verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung durch die in Kraft stehenden Gesetze des Gewahrsamsstaates oder das Völkerrecht nicht ausdrücklich verboten war.
Es dürfen weder moralische noch physische Druckmittel angewandt werden, um einen Kriegsgefangenen dazu zu bringen, sich der Handlungen, deren er angeklagt ist, schuldig zu bekennen.
Kein Kriegsgefangener darf verurteilt werden, ohne die Möglichkeit zu seiner Verteidigung und den Beistand eines geeigneten Verteidigers gehabt zu haben.
Artikel 100
Kriegsgefangenen und den Schutzmächten ist so früh wie möglich mitzuteilen, für welche strafbaren Handlungen die Gesetze des Gewahrsamsstaates die Todesstrafe vorsehen.
Nachträglich kann ohne Einwilligung der Macht, von der die Gefangenen abhängen, kein Vergehen mehr der Todesstrafe unterstellt werden.
Die Todesstrafe kann gegen einen Kriegsgefangenen nur ausgesprochen werden, wenn gemäss Artikel 87 Absatz 2 das Gericht ganz besonders auf die Tatsache aufmerksam gemacht wurde, dass der Angeklagte, da er nicht Angehöriger des Gewahrsamsstaates ist, durch keinerlei Treuepflicht ihm gegenüber gebunden ist und wegen Umständen, die nicht von seinem eigenen Willen abhängen, sich in seiner Gewalt befindet.
Artikel 101
Ist gegen einen Kriegsgefangenen die Todesstrafe ausgesprochen worden, so darf das Urteil nicht vollstreckt werden vor Ablauf einer Frist von mindestens sechs Monaten, vom Zeitpunkt an gerechnet, in dem die Schutzmacht unter der angegebenen Adresse die in Artikel 107 vorgesehene ausführliche Mitteilung erhalten hat.
Artikel 102
Ein Urteil gegen einen Kriegsgefangenen kann nur dann rechtsgültig gefällt werden, wenn es durch die gleichen Gerichte und nach dem gleichen Verfahren, wie sie für die Angehörigen der bewaffneten Kräfte des Gewahrsamsstaates vorgesehen sind, ausgesprochen worden ist, und im übrigen die Bestimmungen dieses Kapitels eingehalten wurden.
Artikel 103
Gerichtliche Untersuchungen gegen Kriegsgefangene sind so rasch durchzuführen, als die Umstände es gestatten, und zwar so, dass die Gerichtsverhandlung möglichst frühzeitig stattfinden kann. Ein Kriegsgefangener darf nur dann in Untersuchungshaft gehalten werden, wenn diese Massnahme bei gleichen Vergehen auch für die Angehörigen der bewaffneten Kräfte des Gewahrsamsstaates vorgesehen ist, oder wenn es die nationale Sicherheit verlangt. Die Untersuchungshaft darf auf keinen Fall länger als drei Monate dauern.
Die Dauer der Untersuchungshaft ist auf die über den Kriegsgefangenen verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen; dies ist bereits bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen.
Die Bestimmungen der Artikel 97 und 98 bleiben für die Kriegsgefangenen auch während der Untersuchungshaft in Geltung.
Artikel 104
In allen Fällen, in denen sich der Gewahrsamsstaat für die Einleitung der gerichtlichen Verfolgung eines Kriegsgefangenen entschieden hat, hat er dies der Schutzmacht so schnell wie möglich, mindestens jedoch drei Wochen vor Verhandlungsbeginn, bekanntzugeben. Diese Frist von drei Wochen läuft erst vom Augenblick an, in dem die Schutzmacht unter der von ihr dem Gewahrsamsstaat vorher bekanntgegebenen Adresse die Mitteilung erhalten hat.
Diese Mitteilung soll folgende Angaben enthalten:
1. Name, Vornamen, Dienstgrad, Matrikelnummer, Geburtsdatum und allfälliger Beruf des Kriegsgefangenen;
2. Ort der Internierung oder der Haft;
3. genaue Bezeichnung des oder der Anklagepunkte unter Erwähnung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen;
4. das den Fall behandelnde Gericht sowie Datum und Ort der Eröffnung der Verhandlung.
Die gleiche Mitteilung hat der Gewahrsamsstaat dem Vertrauensmann des Kriegsgefangenen zugehen zu lassen.
Kann bei der Eröffnung der Verhandlung der Beweis nicht erbracht werden, dass die Schutzmacht, der Kriegsgefangene selbst und sein Vertrauensmann die genannte Mitteilung mindestens drei Wochen vor Verhandlungsbeginn empfangen haben, so darf die Verhandlung nicht stattfinden und ist zu vertagen.
Artikel 105
Dem Kriegsgefangenen steht das Recht zu, einen seiner kriegsgefangenen Kameraden zur Unterstützung beizuziehen, sich durch einen geeigneten Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen, Zeugen vorladen zu lassen und, wenn er es für nötig erachtet, die Dienste eines befähigten Dolmetschers zu beanspruchen. Der Gewahrsamsstaat hat ihn rechtzeitig vor Verhandlungsbeginn von diesen Rechten in Kenntnis zu setzen.
Hat der Kriegsgefangene keinen Verteidiger gewählt, so hat die Schutzmacht ihm einen zu bestellen; dafür steht ihr mindestens eine Woche Zeit zur Verfügung. Auf Verlangen der Schutzmacht hat ihr der Gewahrsamsstaat ein Verzeichnis der für die Übernahme der Verteidigung geeigneten Personen zukommen zu lassen. Für den Fall, dass weder der Kriegsgefangene noch die Schutzmacht einen Verteidiger bestellt haben, hat der Gewahrsamsstaat einen für die Verteidigung des Angeklagten geeigneten Advokaten zu bezeichnen.
Dem Verteidiger sind zur Vorbereitung der Verteidigung des Angeklagten mindestens zwei Wochen Zeit bis zur Eröffnung der Verhandlung einzuräumen und die dazu nötigen Erleichterungen zu gewähren; namentlich soll er den Angeklagten unbehindert besuchen und ohne Zeugen mit ihm sprechen können. Er soll mit allen Entlastungszeugen, inbegriffen die Kriegsgefangenen, sprechen können. Diese Erleichterungen sind ihm bis zum Ablauf der Rechtsmittelfristen zu gewähren.
Dem angeklagten Kriegsgefangenen sind die Anklageschrift sowie diejenigen Dokumente, die im allgemeinen den Angeklagten gemäss den bei den bewaffneten Kräften des Gewahrsamsstaates geltenden Gesetzen bekanntgegeben werden, in einer ihm verständlichen Sprache und rechtzeitig vor Verhandlungseröffnung zuzustellen. Seinem Verteidiger sind dieselben Dokumente unter den gleichen Bedingungen zuzustellen.
Die Vertreter der Schutzmacht haben das Recht, den Verhandlungen beizuwohnen, sofern diese nicht ausnahmsweise im Interesse der Staatssicherheit unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden müssen; in diesem Falle hat der Gewahrsamsstaat die Schutzmacht davon zu verständigen.
Artikel 106
Jeder Kriegsgefangene hat das Recht, unter den gleichen Bedingungen, die auch für die Angehörigen der bewaffneten Kräfte des Gewahrsamsstaates gelten, gegen das gegen ihn ergangene Urteil Berufung einzureichen, oder Kassation oder Revision zu verlangen. Über die ihm diesbezüglich zustehenden Rechte sowie über die zu deren Ausübung festgesetzten Fristen ist er voll und ganz aufzuklären.
Artikel 107
Jedes gegen einen Kriegsgefangenen ergangene Urteil ist der Schutzmacht unverzüglich in Form einer gedrängten Mitteilung bekanntzugeben, die auch angibt, ob dem Gefangenen das Recht zur Berufung, zur Kassation oder zur Revision zusteht. Diese Mitteilung ist auch dem betreffenden Vertrauensmann zuzustellen. Ist das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten gefällt worden, hat diese Mitteilung auch an den Kriegsgefangenen selbst zu ergehen, und zwar in einer ihm verständlichen Sprache. Im übrigen hat der Gewahrsamsstaat der Schutzmacht unverzüglich mitzuteilen, ob der Kriegsgefangene von Rechtsmitteln Gebrauch machen will oder nicht.
Handelt es sich um ein endgültiges Urteil oder um ein durch die erste Instanz gefälltes Todesurteil, hat der Gewahrsamsstaat ferner an die Schutzmacht sobald wie möglich eine ausführliche Mitteilung zu richten, die folgende Angaben enthält:
1. den ganzen Wortlaut des Urteils;
2. einen zusammenfassenden Bericht über die Untersuchung und die Verhandlung, der besonders die Grundzüge der Anklage und der Verteidigung hervorhebt;
3. gegebenenfalls die Angabe der Anstalt, wo die Strafe zu verbüssen ist.
Die in den vorangehenden Absätzen genannten Mitteilungen sind vom Gewahrsamsstaat der Schutzmacht unter der ihm vorher bekanntgegebenen Adresse zuzustellen.
Artikel 108
Die auf Grund eines ordnungsgemäss vollstreckbar gewordenen Urteils über einen Kriegsgefangenen gefällten Strafen sind in den gleichen Anstalten und unter den gleichen Bedingungen zu verbüssen, wie dies bei Angehörigen der bewaffneten Kräfte des Gewahrsamsstaates der Fall ist. Diese Bedingungen sollen auf alle Fälle den Erfordernissen der Hygiene und der Menschlichkeit entsprechen.
Weibliche Kriegsgefangene, über die eine derartige Strafe verhängt wird, sind in gesonderten Räumen unterzubringen und unter die Überwachung von Frauen zu stellen.
Auf jeden Fall gelten die Bestimmungen der Artikel 78 und 126 weiterhin für die zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Kriegsgefangenen. Es soll ihnen im übrigen gestattet sein, Briefschaften zu empfangen und zu versenden, monatlich mindestens ein Hilfspaket zu empfangen und sich regelmässig in der frischen Luft zu bewegen; entsprechend ihrem Gesundheitszustand haben sie Anrecht auf die notwendige ärztliche Pflege, und auf Wunsch soll ihnen auch geistlicher Beistand gewährt werden. Ihnen auferlegte Strafen haben den Bestimmungen von Artikel 87 Absatz 3 zu entsprechen.