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Genfer Abkommen III
Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

4 Beendigung der Gefangenschaft
4.1 Direkte Heimschaffung und Hospitalisierung in einem neutralen Lande

Artikel 109 - 117


Artikel 109

Die am Konflikt beteiligten Parteien sind unter Vorbehalt der Bestimmungen von Absatz 3 dieses Artikels gehalten, die schwerkranken und schwerverwundeten Kriegsgefangenen, ohne Rücksicht auf Anzahl und Dienstgrad, und nach Herbeiführung ihrer Transportfähigkeit, gemäss den Bestimmungen von Absatz 1 des nachfolgenden Artikels in ihre Heimat zurückzusenden.

Die am Konflikt beteiligten Parteien haben sich während der Dauer der Feindseligkeiten, in Zusammenarbeit mit den in Frage stehenden neutralen Mächten zu bemühen, die Hospitalisierung der in Absatz 2 des nachfolgenden Artikels erwähnten verwundeten oder kranken Kriegsgefangenen in neutralen Ländern in die Wege zu leiten; im übrigen können sie auch Vereinbarungen zur direkten Heimschaffung von gesunden, schon seit langer Zeit in Gefangenschaft befindlichen Kriegsgefangenen oder zu deren Internierung in neutralem Lande treffen.

Während der Feindseligkeiten kann kein in Absatz 1 dieses Artikels für die Heimschaffung vorgesehener kranker oder verwundeter Kriegsgefangener gegen seinen Willen heimgeschafft werden.


Artikel 110

Es sind direkt heimzuschaffen:

1. die unheilbar Verwundeten und Kranken, deren geistige oder körperliche Fähigkeiten beträchtlich herabgemindert zu sein scheinen;

2. die Verwundeten und Kranken, die nach ärztlicher Meinung im Verlaufe eines Jahres nicht geheilt werden können, wenn ihr Zustand eine Behandlung erfordert und ihre geistigen oder körperlichen Fähigkeiten beträchtlich herabgemindert zu sein scheinen;

3. die geheilten Verwundeten und Kranken, deren geistige oder körperliche Fähigkeiten dauernd und beträchtlich herabgemindert zu sein scheinen.

Es können in neutralem Lande hospitalisiert werden:

1. die Verwundeten und Kranken, deren Heilung innerhalb eines Jahres seit der Verletzung oder Erkrankung angenommen werden kann, wenn die Behandlung in einem neutralen Lande eine sicherere und schnellere Heilung voraussehen lässt;

2. die Kriegsgefangenen, deren geistige oder körperliche Gesundheit nach ärztlicher Ansicht durch die Fortsetzung der Gefangenschaft ernstlich bedroht ist, bei denen jedoch durch die Hospitalisierung in neutralem Lande diese Bedrohung vermieden würde.

Die Bedingungen, welche die in einem neutralen Lande hospitalisierten Kriegsgefangenen erfüllen müssen, um heimgeschafft zu werden, wie auch ihre Rechtsstellung sind durch Vereinbarung unter den beteiligten Mächten zu regeln. Im allgemeinen sind diejenigen in einem neutralen Lande hospitalisierten Kriegsgefangenen heimzuschaffen, die folgenden Kategorien angehören:

1. diejenigen, deren Gesundheitszustand sich derart verschlimmert hat, dass die für die direkte Heimschaffung vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;

2. diejenigen, deren geistige oder körperliche Fähigkeiten auch nach erfolgter Behandlung beträchtlich herabgemindert bleiben.

In Ermangelung von besonderen, zwischen den betreffenden am Konflikt beteiligten Parteien getroffenen Vereinbarungen über die Bestimmung der Invaliditäts- oder Krankheitsfülle, die die direkte Heimschaffung oder die Hospitalisierung in neutralem Lande zur Folge haben, sind diese Fälle gemäss dem Musterabkommen über die direkte Heimschaffung und die Hospitalisierung in neutralem Lande und dem Reglement betreffend die gemischten ärztlichen Kommissionen zu bestimmen, die diesem Abkommen beiliegen.


Artikel 111

Der Gewahrsamsstaat, die Macht, von der die Kriegsgefangenen abhängen, und eine von diesen beiden Mächten anerkannte neutrale Macht sollen sich um den Abschluss von Vereinbarungen bemühen, die die Internierung von Kriegsgefangenen auf dem Gebiete der genannten neutralen Macht bis zur Einstellung der Feindseligkeiten gestatten.


Artikel 112

Bei Beginn der Feindseligkeiten sind gemischte ärztliche Kommissionen zu bestellen, die die kranken und verletzten Gefangenen zu untersuchen und alle nützlichen Entscheidungen über sie zu treffen haben. Für die Bestellung, die Pflichten und die Tätigkeit dieser Kommissionen sind die Bestimmungen des diesem Abkommen beiliegenden Reglements massgebend.

Indessen können Gefangene, die nach Ansicht der ärztlichen Behörden des Gewahrsamsstaates offenkundig als Schwerverletzte oder Schwerkranke zu betrachten sind, ohne Untersuchung durch eine gemischte ärztliche Kommission heimgeschafft werden.


Artikel 113

Ausser den durch die ärztlichen Behörden der Gewahrsamsmacht bezeichneten Kriegsgefangenen haben die verwundeten oder kranken Gefangenen, die einer der nachstehend aufgeführten Kategorien angehören, das Recht, sich von den im vorhergehenden Artikel genannten gemischten ärztlichen Kommissionen untersuchen zu lassen:

1. die Verwundeten und Kranken, die von einem im Lager tätigen Arzt vorgeschlagen werden, der ihr Landsmann ist oder Staatsangehöriger einer am Konflikt beteiligten Partei ist, die mit der Macht, von der sie abhängen, verbündet ist;

2. die von ihrem Vertrauensmann vorgeschlagenen Verwundeten und Kranken;

3. die von der Macht, von der sie abhängen, oder von einer von dieser Macht anerkannten Hilfsorganisation für Kriegsgefangene vorgeschlagenen Verwundeten und Kranken.

Die Kriegsgefangenen, die keiner dieser drei Kategorien angehören, können sich diesen gemischten ärztlichen Kommissionen gleichwohl zur Untersuchung stellen, werden jedoch erst nach den Gefangenen der erwähnten Kategorien untersucht.

Dem Arzt, der ein Landsmann der von der gemischten ärztlichen Kommission untersuchten Kriegsgefangenen ist, sowie ihrem Vertrauensmann ist es erlaubt, dieser Untersuchung beizuwohnen.


Artikel 114

Kriegsgefangene, die einen Unfall erlitten haben, geniessen, ausser wenn es sich um eine Selbstverstümmelung handelt, die Vergünstigungen der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens betreffend die Heimschaffung oder die allfällige Hospitalisierung in einem neutralen Lande.


Artikel 115

Kein disziplinarisch bestrafter Kriegsgefangener, der die für die Heimschaffung oder die Hospitalisierung in einem neutralen Lande vorgesehenen Bedingungen erfüllt, darf zurückgehalten werden, weil er seine Strafe noch nicht verbüsst hat.

Die gerichtlich verfolgten oder verurteilten Kriegsgefangenen, die für die Heimschaffung oder die Hospitalisierung in einem neutralen Lande vorgesehen sind, können vor Beendigung des Verfahrens oder der Verbüssung der Strafe in den Genuss dieser Massnahmen gelangen, wenn der Gewahrsamsstaat seine Einwilligung dazu gibt.

Die am Konflikt beteiligten Parteien haben sich gegenseitig die Namen derjenigen bekanntzugeben, die bis zur Beendigung des Verfahrens oder der Verbüssung der Strafe zurückbehalten werden.


Artikel 116

Die Kosten der Heimschaffung oder der Überführung von Kriegsgefangenen in ein neutrales Land gehen von der Grenze des Gewahrsamsstaates an zu Lasten derjenigen Macht, von der diese Kriegsgefangenen abhängen.


Artikel 117

Kein Heimgeschaffter darf zu aktivem Militärdienst verwendet werden.


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