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Genfer Abkommen III
Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

4 Beendigung der Gefangenschaft
4.2 Freilassung und Heimschaffung der Kriegsgefangenen nach Beendigung der Feindseligkeiten

Artikel 118 - 119


Artikel 118

Die Kriegsgefangenen sind nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten ohne Verzug freizulassen und heimzuschaffen.

Wenn das zwischen den am Konflikt beteiligten Parteien abgeschlossene Abkommen zur Beendigung der Feindseligkeiten keine diesbezüglichen Bestimmungen enthält oder kein solches Abkommen abgeschlossen wird, soll jeder Gewahrsamsstaat gemäss dem im vorhergehenden Absatz aufgestellten Grundsatz ohne Verzug selbst einen Heimschaffungsplan aufstellen und ausführen.

In beiden Fällen sind die getroffenen Massnahmen den Kriegsgefangenen zur Kenntnis zu bringen.

Die Kosten der Heimschaffung der Kriegsgefangenen sollen auf jeden Fall in billiger Weise zwischen der Gewahrsamsmacht und der Macht, von der die Kriegsgefangenen abhängen, geteilt werden. Für diese Verteilung sollen folgende Grundsätze beobachtet werden:

a. wenn es sich um Nachbarstaaten handelt, hat der Staat, von dem die Kriegsgefangenen abhängen, die Kosten der Heimschaffung von der Grenze des Gewahrsamsstaates an zu übernehmen;

b. wenn es sich nicht um Nachbarstaaten handelt, so hat der Gewahrsamsstaat die Kosten des Transportes der Kriegsgefangenen auf seinem Gebiet zu übernehmen, und zwar bis zu seiner Grenze oder bis zu seinem Einschiffungshafen, der dem Staat, von dem die Gefangenen abhängen, am nächsten liegt. Was den Rest der Heimschaffungskosten betrifft, so sollen sich die beteiligten Mächte über eine gerechte Aufteilung einigen. Auf keinen Fall darf wegen des Abschlusses einer solchen Übereinkunft die Heimschaffung der Kriegsgefangenen auch nur im geringsten verzögert werden.


Artikel 119

Die Heimschaffung soll unter ähnlichen Bedingungen erfolgen, wie sie in den Artikeln 46 bis und mit 48 für die Verlegung von Kriegsgefangenen vorgesehen sind, und unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 118 sowie der nachfolgenden Bestimmungen.

Bei der Heimschaffung sind den Kriegsgefangenen die ihnen gemäss Artikel 18 abgenommenen Wertgegenstände und die Geldbeträge, die nicht in die Währung des Gewahrsamsstaates umgewechselt wurden, zurückzuerstatten. Die Wertgegenstände und die Geldbeträge in ausländischer Währung, die aus irgendeinem Grund den Kriegsgefangenen bei ihrer Heimschaffung nicht zurückerstattet wurden, sollen dem in Artikel 122 vorgesehenen Auskunftsbüro übergeben werden.

Die Kriegsgefangenen sind berechtigt, ihre persönlichen Effekten, ihre Briefschaften und die erhaltenen Pakete mitzunehmen; das Gewicht dieses Gepäcks kann, falls die Umstände der Heimschaffung es erfordern, auf das beschränkt werden, was der Gefangene vernünftigerweise tragen kann; auf jeden Fall ist jeder Kriegsgefangene berechtigt, mindestens 25 Kilogramm mitzunehmen.

Die andern persönlichen Effekten des heimgeschafften Kriegsgefangenen sind von der Gewahrsamsmacht aufzubewahren; diese hat sie dem Gefangenen zukommen zu lassen, sobald sie mit der Macht, von der er abhängt, ein Übereinkommen über die Art des Transportes und die Bezahlung der Transportkosten getroffen hat.

Die Kriegsgefangenen, gegen die wegen eines Verbrechens oder Vergehens eine Strafverfolgung anhängig ist, können bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens und gegebenenfalls bis zur Verbüssung der Strafe zurückgehalten werden. Das gleiche gilt für Kriegsgefangene, die wegen eines strafrechtlichen Verbrechens oder Vergehens verurteilt sind.

Die am Konflikt beteiligten Parteien haben sich gegenseitig die Namen der Kriegsgefangenen bekanntzugeben, die bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens oder bis zur Verbüssung der Strafe zurückgehalten werden.

Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen die Einsetzung von Kommissionen vereinbaren, um verstreute Kriegsgefangene zu suchen und ihre möglichst rasche Heimschaffung zu gewährleisten.


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