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Genfer
Abkommen III Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen |
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Artikel 120 - 121
Artikel 120
Die Testamente der Kriegsgefangenen sollen so aufgesetzt sein, dass sie den von der Gesetzgebung ihres Heimatstaates aufgestellten Gültigkeitsvorschriften entsprechen; diese Vorschriften sollen vom Heimatstaat dem Gewahrsamsstaat zur Kenntnis gebracht werden. Auf Verlangen des Kriegsgefangenen und auf jeden Fall nach seinem Tod ist das Testament unverzüglich der Schutzmacht zu übergeben und eine beglaubigte Abschrift davon der Zentralstelle für Kriegsgefangene zuzustellen.
Die gemäss dem diesem Abkommen beiliegenden Muster erstellten Todesurkunden oder die von einem verantwortlichen Offizier beglaubigten Listen aller in der Gefangenschaft verstorbenen Kriegsgefangenen sind so rasch wie möglich dem in Artikel 122 vorgesehenen Auskunftsbüro für Kriegsgefangene zu übermitteln. Die in Absatz 3 von Artikel 17 aufgezählten Angaben über die Identität, den Ort und das Datum des Todes, die Todesursache, den Ort und das Datum der Beerdigung sowie alle zur Auffindung der Gräber notwendigen Angaben müssen in diesen Urkunden oder Listen enthalten sein.
Vor der Beerdigung oder Einäscherung muss eine ärztliche Untersuchung der Leiche stattfinden, die den Tod feststellen, die Abfassung eines Berichtes ermöglichen und, wenn nötig, die Identität des Verstorbenen feststellen soll.
Die Gewahrsamsbehörden haben dafür zu sorgen, dass in der Gefangenschaft verstorbene Kriegsgefangene mit allen Ehren, wenn möglich gemäss den Riten der Religion, der sie angehörten, bestattet und dass ihre Gräber geachtet, angemessen unterhalten und so gekennzeichnet werden, dass sie jederzeit wieder aufgefunden werden können. Wenn immer möglich sollen die verstorbenen Kriegsgefangenen, die von der gleichen Macht abhingen, am gleichen Ort bestattet werden.
Die verstorbenen Kriegsgefangenen sollen einzeln begraben werden, sofern nicht die Beisetzung in einem Gemeinschaftsgrab infolge höherer Gewalt unumgänglich ist. Die Leichen dürfen nur aus zwingenden hygienischen Gründen oder weil es die Religion des Verstorbenen verlangt oder auf seinen eigenen Wunsch hin eingeäschert werden. Im Falle einer Einäscherung soll dies unter Angabe der Gründe auf der Todesurkunde des Verstorbenen vermerkt werden.
Damit die Gräber stets wieder aufgefunden werden können, sollen alle Auskünfte über die Bestattungen und die Gräber durch einen vom Gewahrsamsstaat geschaffenen Gräberdienst aufgezeichnet werden. Die Verzeichnisse der Gräber und die Auskünfte über die auf den Friedhöfen oder anderswo bestatteten Kriegsgefangenen sollen der Macht, von der diese Kriegsgefangenen abhingen, übermittelt werden. Wenn die Macht, in deren Gewalt ein Gebiet steht, diesem Abkommen beigetreten ist, hat sie für die Pflege der darin befindlichen Gräber und für die Eintragung jeder nachträglichen Überführung einer Leiche besorgt zu sein. Diese Bestimmungen beziehen sich ebenfalls auf die Asche, die vom Gräberdienst aufzubewahren ist, bis ihm der Heimatstaat des Verstorbenen seine endgültigen Verfügungen in dieser Hinsicht bekanntgibt.
Artikel 121
Nach jedem Todesfall oder jeder schweren Verletzung eines Kriegsgefangenen, die durch eine Wache, einen andern Kriegsgefangenen oder irgendeine Person verursacht wurden oder verursacht sein könnten, sowie nach jedem Todesfall, dessen Ursache unbekannt ist, soll vom Gewahrsamsstaat unverzüglich eine ofrizielle Untersuchung eingeleitet werden.
Der Schutzmacht soll darüber sofort Anzeige gemacht werden. Die Aussagen der Zeugen, besonders der Kriegsgefangenen, sollen aufgenommen werden. Ein diese Aussagen enthaltender Bericht soll der genannten Macht übermittelt werden.
Erweist die Untersuchung die Schuld einer oder mehrerer Personen, so soll der Gewahrsamsstaat alle Massnahmen zur gerichtlichen Verfolgung der verantwortlichen Person oder Personen ergreifen.