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Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen. Abgeschlossen in Genf am 12. August 1949.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten der Regierungen, die an der vom 21. April bis 12. August 1949 in Genf zur Revision des Genfer Abkommens vom 27. Juli 1929 über die Behandlung der Kriegsgefangenen versammelten diplomatischen Konferenz vertreten waren, haben folgendes vereinbart:

Genfer Abkommen III
Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Inhaltsübersicht


1 Allgemeine Bestimmungen 1 - 11
2 Allgemeiner Schutz der Kriegsgefangenen 12 - 16
3 Gefangenschaft
3.1 Beginn der Gefangenschaft 17 - 20
3.2 Internierung der Kriegsgefangenen  
3.2.1 Allgemeines 21 - 24
3.2.2 Unterkunft, Verpflegung und Bekleidung
der Kriegsgefangenen
25 - 28
3.2.3 Gesundheitspflege und ärztliche Hilfe 29 - 32
3.2.4 Zur Betreuung der Kriegsgefangenen zurück-
gehaltenes Sanitäts- und Seelsorgepersonal
33
3.2.5 Religion, geistige und körperliche Betätigung 34 - 38
3.2.6 Disziplin 39 - 42
3.2.7 Dienstgrade der Kriegsgefangenen 43 - 45
3.2.8 Überführung der Kriegsgefangenen
in ein anderes Lager
46 - 48
3.3 Arbeit der Kriegsgefangenen 49 - 57
3.4 Geldmittel der Kriegsgefangenen 58 - 68
3.5 Beziehungen der Kriegsgefangenen zur Aussenwelt 69 - 77
3.6 Beziehungen der Kriegsgefangenen zu den Behörden  
3.6.1 Beschwerden der Kriegsgefangenen über die
Gefangenschaftsbedingungen
78
3.6.2 Vertreter der Kriegsgefangenen 79 - 81
3.6.3 Straf- und Disziplinarmassnahmen  
3.6.3.1 Allgemeine Bestimmungen 82 - 88
3.6.3.2 Disziplinarstrafen 89 - 98
3.6.3.3 Gerichtliche Verfolgung 99 - 108
4 Beendigung der Gefangenschaft  
4.1 Direkte Heimschaffung und Hospitalisierung
in einem neutralen Lande
109 - 117
4.2 Freilassung und Heimschaffung der Kriegsgefangenen
nach Beendigung der Feindseligkeiten
118 - 119
4.3 Todesfälle von Kriegsgefangenen 120 - 121
5 Auskunftsstellen und Hilfsorganisationen für Kriegsgefangene 122 - 125
6 Vollzug des Abkommens  
6.1 Allgemeine Bestimmungen 126 - 132
6.2 Schlussbestimmungen 133 - 143

 

Anhang I Musterabkommen über die direkte Heimschaffung und Hospitalisierung
in neutralem Land von verwundeten und kranken Kriegsgefangenen
(s. Artikel 110)
  1.1 Grundsätze der direkten Heimschaffung und Hospitalisierung
in neutralem Lande
 
    1.1.1 Direkte Heimschaffung  
    1.1.2 Hospitalisierung in neutralem Land  
  1.2 Allgemeine Bestimmungen  
Anhang II Reglement betreffend die gemischten ärztlichen Kommissionen
(s. Artikel 112)
1 - 14
Anhang III Reglement betreffend kollektive Hilfe an Kriegsgefangene
(s. Artikel 73)
1 - 9
Anhang IV    
  A Identitätskarte
(s. Artikel 4)
 
  B Gefangenschaftskarte
(siehe Artikel 70)
 
  C Karte und Brief für Korrespondenzen
(siehe Artikel 71)
 
  D Todesurkunde
(siehe Artikel 120)
 
  E Heimschaffungsbescheinigung
(siehe Anhang II, Artikel 11)
 
Anhang V Muster-Reglement betreffend die von den Kriegsgefangenen
in ihr eigenes Land überwiesenen Geldbeträge
(siehe Artikel 63)
 
Anhang VI Geltungsbereich des Abkommens  


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