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Genfer Abkommen IV
Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten

3 Status und Behandlung der geschützten Personen
3.4 Vorschriften für die Behandlung von Internierten
3.4.1 Allgemeine Bestimmungen

Artikel 79 - 82


Artikel 79

Die am Konflikt beteiligten Parteien dürfen geschützte Personen nur gemäss den Bestimmungen der Artikel 41,42,43,68 und 78 internieren.


Artikel 80

Die Internierten behalten ihre volle bürgerliche Rechtsfähigkeit und können die daraus erwachsenden Rechte geltend machen, soweit sie mit ihrem Status als Internierte vereinbar sind.


Artikel 81

Die am Konflikt beteiligten Parteien, die geschützte Personen internieren, sind gehalten, unentgeltlich für ihren Unterhalt aufzukommen und ihnen ebenfalls die ärztliche Pflege angedeihen zu lassen, die ihr Gesundheitszustand erfordert.

Von den Zulagen, Entlöhnungen und Guthaben der Internierten darf zur Begleichung dieser Kosten keinerlei Abzug gemacht werden.

Der Gewahrsamsstaat soll für den Unterhalt der von den Internierten abhängigen Personen aufkommen, wenn diese ohne ausreichende Existenzmittel oder unfähig sind, ihr Leben selbst zu verdienen.


Artikel 82

Der Gewahrsamsstaat hat die Internierten soweit als möglich nach ihrer Nationalität, ihrer Sprache und ihren Gebräuchen gruppiert unterzubringen. Die dem gleichen Lande angehörenden Internierten dürfen nicht lediglich wegen der Verschiedenheit ihrer Sprache getrennt werden.

Während der ganzen Dauer ihrer Internierung sollen die Mitglieder derselben Familie und namentlich die Eltern und ihre Kinder am gleichen Internierungsort vereinigt werden, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Erfordernisse der Arbeit, Gesundheitsgründe oder die Anwendung der in Kapitel IX dieses Abschnitts vorgesehenen Bestimmungen eine vorübergehende Trennung notwendig machen. Die Internierten können verlangen, dass ihre Kinder, die ohne elterliche Überwachung in Freiheit gelassen werden, mit ihnen interniert werden.

Wo immer möglich, sollen die internierten Mitglieder derselben Familie zusammen in den gleichen Räumen und von den andern Internierten getrennt untergebracht werden; es sollen ihnen ebenfalls die notwendigen Erleichterungen zur Führung eines Familienlebens gewährt werden.


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