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Genfer Abkommen IV
Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten

3 Status und Behandlung der geschützten Personen
3.4 Vorschriften für die Behandlung von Internierten
3.4.3 Ernährung und Bekleidung

Artikel 89 - 90


Artikel 89

Die tägliche Lebensmittelration der Internierten soll in Menge, Beschaffenheit und Abwechslung ausreichend sein, um ihnen einen normalen Gesundheitszustand zu gewährleisten und um Mangelerscheinungen zu verhindern. Den Ernährungsgewohnheiten der Internierten soll ebenfalls Rechnung getragen werden.

Ausserdem soll den Internierten die Möglichkeit zur Zubereitung der zusätzlichen Lebensmittel gegeben werden, über die sie unter Umständen verfügen. Trinkwasser soll ihnen in genügender Menge geliefert werden. Tabakgenuss soll gestattet sein.

Arbeitende Internierte sollen eine der Natur ihrer Arbeit entsprechende Zusatzration erhalten.

Schwangere Frauen und Wöchnerinnen sowie Kinder unter 15 Jahren sollen eine ihren physiologischen Bedürfnissen entsprechende Zusatzration erhalten.


Artikel 90

Den Internierten sind bei ihrer Festnahme alle Erleichterungen zu gewähren, um sich mit Kleidung, Schuhen und Leibwäsche auszustatten und sich auch späterhin nach Bedürfnis damit einzudecken. Wenn die Internierten keine für das Klima ausreichenden Kleider besitzen und sich solche auch nicht beschaffen können, soll sie der Gewahrsamsstaat unentgeltlich ausstatten.

Die den Internierten vom Gewahrsamsstaat gelieferten Kleider und die darauf angebrachten äusseren Kennzeichen dürfen weder entehrenden Charakter haben noch zur Lächerlichkeit Anlass geben.

Die Arbeiter sollen einen Arbeitsanzug erhalten, einschliesslich geeigneter Schutzkleidung, wenn immer die Art ihrer Arbeit dies erfordert.


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