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Genfer Abkommen IV
Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten

3 Status und Behandlung der geschützten Personen
3.4 Vorschriften für die Behandlung von Internierten
3.4.7 Verwaltung und Disziplin

Artikel 99 - 104


Artikel 99

Jeder Internierungsort soll der Befehlsgewalt eines verantwortlichen Offiziers oder Beamten unterstellt werden, der aus den regulären Militärstreitkräften oder der regulären Zivilverwaltung des Gewahrsamsstaates ausgewählt wird. Der den Internierungsort befehligende Offizier oder Beamte soll den Text des vorliegenden Abkommens in der offiziellen oder einer der offiziellen Sprachen seines Landes besitzen und für dessen Anwendung verantwortlich sein. Das Überwachungspersonal soll über die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens sowie über die zu seiner Anwendung erlassenen Vorschriften unterrichtet werden.

Der Text des vorliegenden Abkommens sowie die Texte der gemäss dem vorliegenden Abkommen getroffenen besondern Abmachungen sollen innerhalb des Internierungsortes in einer Sprache, welche die Internierten verstehen, angeschlagen werden oder aber sich im Besitze des Interniertenausschusses befinden.

Vorschriften, Befehle, Ankündigungen und Bekanntmachungen jeder Art sollen den Internierten mitgeteilt und innerhalb der Internierungsorte in einer Sprache, die sie verstehen, angeschlagen werden.

Alle an einzelne Internierte gerichteten Befehle und Anordnungen sind gleichfalls in einer ihnen verständlichen Sprache zu erteilen.


Artikel 100

Die Disziplinarordnung in den Internierungsorten muss mit den Grundsätzen der Menschlichkeit vereinbar sein und darf auf keinen Fall Vorschriften enthalten, die den Internierten ihrer Gesundheit abträgliche körperliche Ermüdung oder Schikanen physischer oder moralischer Art auferlegen. Die Tätowierung oder Anbringung von Identifikationsmerkmalen oder -kennzeichen auf dem Körper ist verboten. Insbesondere sind verboten andauerndes Stehenlassen oder verlängerte Appelle, körperliche Strafübungen, militärischer Drill und militärische Übungen sowie Nahrungseinschränkungen.


Artikel 101

Die Internierten haben das Recht, den Behörden, in deren Gewalt sie sich befinden, ihre Anliegen betreffend das Regime, dem sie unterstellt sind, vorzubringen.

Sie haben ferner das unbeschränkte Recht, sich entweder durch Vermittlung des Interniertenausschusses oder, wenn sie es für notwendig erachten, direkt an die Vertreter der Schutzmacht zu wenden, um ihnen die Punkte zur Kenntnis zu bringen, über welche sie Beschwerden hinsichtlich der Internierungsbedingungen vorzubringen haben.

Diese Anliegen und Beschwerden sollen unverändert und mit aller Beschleunigung weitergeleitet werden. Selbst wenn sie sich als unbegründet erweisen, dürfen sie nicht Anlass zu irgendeiner Bestrafung geben.

Die Interniertenausschüsse können den Vertretern der Schutzmacht regelmässige Berichte über die Lage in den Internierungsorten und über die Bedürfnisse der Internierten zustellen.


Artikel 102

An jedem Internierungsort sollen die Internierten alle sechs Monate und in geheimer Wahl die Mitglieder eines Ausschusses frei wählen können, der beauftragt ist, sie bei den Behörden des Gewahrsamsstaates, bei den Schutzmächten, beim Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und bei jeder andern Organisation, die ihnen hilft, zu vertreten. Die Mitglieder dieses Ausschusses sind wieder wählbar.

Die gewählten Internierten sollen ihre Funktionen übernehmen, sobald ihre Wahl die Zustimmung der Gewahrsamsbehörden erhalten hat. Die Gründe für eine etwaige Weigerung oder Absetzung sollen den betreffenden Schutzmächten mitgeteilt werden.


Artikel 103

Die Interniertenausschüsse sollen zum körperlichen, moralischen und geistigen Wohlergehen der Internierten beitragen.

Namentlich wenn die Internierten beschliessen sollten, unter sich ein gegenseitiges Unterstützungssystem zu organisieren, soll diese Organisation zur Zuständigkeit der Ausschüsse gehören, ungeachtet der besonderen Aufgaben, die ihnen durch andere Bestimmungen des vorliegenden Abkommens auferlegt sind.


Artikel 104

Die Mitglieder der Interniertenausschüsse sollen nicht zu einer andern Arbeit gezwungen werden, wenn dies die Erfüllung ihrer Funktionen erschweren könnte.

Die Ausschussmitglieder können unter den Internierten die von ihnen benötigten Hilfskräfte bezeichnen. Alle materiellen Erleichterungen, vor allem eine gewisse für die Erfüllung ihrer Aufgaben (Besuche der Arbeitsgruppen, Inempfangnahme von Versorgungsgütern usw.) notwendige Freizügigkeit, sollen ihnen gewährt werden.

Für ihre postalische und telegrafische Korrespondenz mit den Gewahrsamsbehörden, den Schutzmächten, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und ihren Delegierten sowie mit den Hilfsorganisationen für Internierte soll den Ausschussmitgliedern gleicherweise jegliche Erleichterung gewährt werden. Die gleichen Erleichterungen sollen Ausschussmitglieder in Arbeitsgruppen für ihre Korrespondenz mit ihrem Ausschuss am Hauptinterniertenort geniessen. Diese Korrespondenzen sollen weder beschränkt noch als Teil des in Artikel 107 erwähnten Kontingentes betrachtet werden.

Kein Ausschussmitglied darf versetzt werden, ohne dass ihm die vernünftigerweise notwendige Zeit eingeräumt wurde, um seinen Nachfolger mit den laufenden Geschäften vertraut zu machen.


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