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Genfer Abkommen IV
Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten

Anhang II
Reglementsentwurf betreffend kollektive Hilfe an Zivilinternierte

Artikel 1 - 8


Artikel 1

Die Interniertenausschüsse sind ermächtigt, Kollektivsendungen, für welche sie verantwortlich sind, an alle administrativ ihrem Internierungsort zugeteilten Internierten, einschliesslich der in Spitälern oder Gefängnissen oder andern Strafanstalten befindlichen, zu verteilen.


Artikel 2

Die Verteilung der Kollektivhüfssendungen soll gemäss den Weisungen der Spender und einem von den Interniertenausschüssen aufgestellten Plan erfolgen. Die Verteilung von medizinischen Hilfssendungen hingegen soll vorzugsweise im Einvernehmen mit den Chefärzten vorgenommen werden; letztere können in Spitälern und Lazaretten von den genannten Weisungen in dem Mass abgehen, in dem es die Bedürfnisse der Kranken erfordern. Innerhalb des so bezeichneten Rahmens soll die Verteilung stets auf gerechte Weise erfolgen.


Artikel 3

Um die Qualität wie auch die Menge der erhaltenen Waren prüfen und darüber detaillierte Berichte zuhanden der Spender abfassen zu können, sollen die Mitglieder der Interniertenausschüsse ermächtigt sein, sich an die Bahnhöfe und anderen Ankunftsorte von Kollektivhilfssendungen zu begeben, die in der Nähe ihres Internierungsortes liegen.


Artikel 4

Den Interniertenausschüssen sind die nötigen Erleichterungen zu gewähren, damit sie überprüfen können, ob die Verteilung der Kollektivhilfssendungen in allen Unterabteilungen und Zweigstellen ihres Internierungsortes gemäss ihren Weisungen erfolgt.


Artikel 5

Die Interniertenausschüsse sind ermächtigt, Formulare oder Fragebögen, die für die Spender bestimmt sind und auf die Kollektivhilfssendungen (ihre Verteilung, die Bedürfnisse und Mengen usw.) Bezug haben, auszufüllen und durch Mitglieder der Interniertenausschüsse in den Arbeitsgruppen oder durch die Chefärzte der Lazarette und Spitäler ausfüllen zu lassen. Diese Formulare und Fragebogen sollen den Spendern ohne Verzug gebührend ausgefüllt übermittelt werden.


Artikel 6

Um eine geordnete Verteilung von Kollektivhüfssendungen an die Internierten ihres Internierungsortes zu gewährleisten und gegebenenfalls die durch die Ankunft neuer Interniertenkontingente hervorgerufenen Bedürfnisse zu befriedigen, sind die Interniertenausschüsse ermächtigt, ausreichende Lager von Kolektivhilfssendungen anzulegen und zu unterhalten. Zu diesem Zwecke sollen sie über geeignete Lagerhäuser verfügen. Jedes Lagerhaus ist mit zwei Schlössern zu versehen, wobei sich die Schlüssel des einen im Besitze des Interniertenausschusses und jene des anderen im Besitze des Kommandanten des Internierungsortes befindet.


Artikel 7

Die Hohen Vertragsparteien und insbesondere die Gewahrsamsstaaten sollen im Rahmen des Möglichen und unter Vorbehalt der Bestimmungen betreffend die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln alle Ankäufe erlauben, die auf ihrem Gebiete mit der Absicht getätigt werden, an die Internierten Kollektivhilfssendungen zu verteilen. Gleichfalls sollen sie die Überweisung von Guthaben und andere finanzielle, technische oder administrative Massnahmen erleichtern, die im Hinblick auf solche Ankäufe ergriffen werden.


Artikel 8

Die vorstehenden Bestimmungen bilden kein Hindernis für das Recht der Internierten, vor ihrer Ankunft an einem Internierungsort oder im Verlaufe der Verlegung kollektive Hilfe zu erhalten, noch beeinträchtigen sie für die Vertreter der Schutzmacht, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz oder jeder andern, den Internierten Hilfe bringenden und mit der Beförderung dieser Hilfssendungen beauftragten humanitären Organisation die Möglichkeit, deren Verteilung unter die Empfänger mit allen andern von ihnen als gegeben erachteten Mitteln sicherzustellen.


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