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Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde. Abgeschlossen in Genf am 12. August 1949.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten der Regierungen, die an der vom 21. April bis 12. August 1949 in Genf zur Ausarbeitung eines Abkommens für den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten versammelten diplomatischen Konferenz vertreten waren, haben folgendes vereinbart:

Genfer Abkommen IV
Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten

Inhaltsübersicht


1 Allgemeine Bestimmungen 1 - 12
2 Allgemeiner Schutz der Bevölkerung vor gewissen Kriegsfolgen 13 - 26
3 Status und Behandlung der geschützten Personen
3.1 Gemeinsame Bestimmungen für die Gebiete der am
Konflikt beteiligten Parteien und die besetzten Gebiete
27 - 34
3.2 Ausländer auf dem Gebiet einer der am Konflikt beteiligten Parteien 35 - 46
3.3 Besetzte Gebiete 47 - 78
3.4 Vorschriften für die Behandlung von Internierten  
  3.4.1 Allgemeine Bestimmungen 79 - 82
  3.4.2 Internierungsorte 83 - 88
  3.4.3 Ernährung und Bekleidung 89 - 90
  3.4.4 Hygiene und ärztliche Betreuung 91 - 92
  3.4.5 Religion, körperliche und geistige Betätigung 93 - 96
  3.4.6 Persönliches Eigentum und Geldmittel 97 - 98
  3.4.7 Verwaltung und Disziplin 99 - 104
  3.4.8 Beziehungen zur Aussenwelt 105 - 116
  3.4.9 Straf- und Disziplinarmassnahmen 117 - 126
  3.4.10 Überführung von Internierten 127 - 128
  3.4.11 Todesfälle 129 - 131
  3.4.12 Freilassung, Heimschaffung und
Hospitalisierung in neutralen Ländern
132 - 135
3.5 Auskunftsbüros und zentrale Auskunftsstelle 136 - 141
4 Vollzug des Abkommens
4.1 Allgemeine Bedingungen 142 - 149
4.2 Schlussbestimmungen 150 - 159

 

Anhang I Entwurf einer Vereinbarung über Sanitäts-
und Sicherheitszonen und -orte
1 - 13
Anhang II Reglementsentwurf betreffend kollektive Hilfe an Zivilinternierte 1 - 8
Anhang III Internierungskarte, Brief, Korrespondenzkarte
Anhang IV Geltungsbereich


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