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Protokoll II
Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte

5 Schlussbestimmungen

Artikel 19 - 28


Artikel 19

Verbreitung

Dieses Protokoll wird so weit wie möglich verbreitet.


Artikel 20

Unterzeichnung

Dieses Protokoll wird für die Vertragsparteien der Abkommen sechs Monate nach Unterzeichnung der Schlussakte zur Unterzeichnung aufgelegt; es liegt für einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten zur Unterzeichnung auf.


Artikel 21

Ratifikation

Dieses Protokoll wird so bald wie möglich ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden werden beim Schweizerischen Bundesrat, dem Depositar der Abkommen, hinterlegt.


Artikel 22

Beitritt

Dieses Protokoll steht für jede Vertragspartei der Abkommen, die es nicht unterzeichnet hat, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.


Artikel 23

Inkrafttreten

1. Dieses Protokoll tritt sechs Monate nach der Hinterlegung von zwei Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in Kraft.

2. Für jede Vertragspartei der Abkommen, die zu einem späteren Zeitpunkt dieses Protokoll ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es sechs Monate nach Hinterlegung ihrer eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.


Artikel 24

Änderung

1. Jede Hohe Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags wird dem Depositar mitgeteilt; dieser beschliesst nach Konsultierung aller Hohen Vertragsparteien und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, ob eine Konferenz zur Prüfung des Änderungsvorschlags einberufen werden soll.

2. Der Depositar lädt zu dieser Konferenz alle Hohen Vertragsparteien sowie die Vertragsparteien der Abkommen ein, gleichviel ob sie dieses Protokoll unterzeichnet haben oder nicht.


Artikel 25

Kündigung

1. Kündigt eine Hohe Vertragspartei dieses Protokoll, so wird die Kündigung erst sechs Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam. Ist jedoch bei Ablauf der sechs Monate für die kündigende Partei die in Artikel 1 genannte Situation eingetreten, so wird die Kündigung erst bei Beendigung des bewaffneten Konflikts wirksam. Personen, die aus Gründen im Zusammenhang mit dem Konflikt einem Freiheitsentzug oder einer Freiheitsbeschränkung unterworfen waren, geniessen jedoch bis zu ihrer endgültigen Freilassung weiterhin den Schutz dieses Protokolls.

2. Die Kündigung wird dem Depositar schriftlich notifiziert; dieser übermittelt sie allen Hohen Vertragsparteien.


Artikel 26

Notifikationen

Der Depositar unterrichtet die Hohen Vertragsparteien sowie die Vertragsparteien der Abkommen, gleichviel ob sie dieses Protokoll unterzeichnet haben oder nicht,

a) von den Unterzeichnungen dieses Protokolls und der Hinterlegung von Ratifikations- und Beitrittsurkunden nach den Artikeln 21 und 22,

b) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 23 und

c) von den nach Artikel 24 eingegangenen Mitteilungen und Erklärungen.


Artikel 27

Registrierung

1. Nach seinem Inkrafttreten wird dieses Protokoll vom Depositar dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung gemäss Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen übermittelt.

2. Der Depositar setzt das Sekretariat der Vereinten Nationen auch von allen Ratifikationen und Beitritten in Kenntnis, die er in bezug auf dieses Protokoll erhält.


Artikel 28

Authentische Texte

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Depositar hinterlegt; dieser übermittelt allen Vertragsparteien der Abkommen beglaubigte Abschriften.


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