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Haager Landkriegsordnung
Inhaltsübersicht

Präambel

Seine Majestät der deutsche Kaiser, König von Preußen,

Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika,

Der Präsident der Argentinischen Republik,

Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen u.s.w. und Apostolischer König von Ungarn,

Seine Majestät der König der Belgier,

Der Präsident der Republik Bolivien,

Der Präsident der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien,

Seine Königliche Hoheit der Fürst von Bulgarien,

Der Präsident der Republik Chile,

Der Präsident der Republik Kolumbien,

Der einstweilige Gouverneur der Republik Kuba,

Seine Majestät der König von Dänemark,

Der Präsident der Dominikanischen Republik,

Der Präsident der Republik Ekuador,

Der Präsident der Französischen Republik,

Seine Majestät der König des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland und der Britischen überseeischen Lande, Kaiser von Indien,

Seine Majestät der König der Hellenen,

Der Präsident der Republik Guatemala,

Der Präsident der Republik Haïti,

Seine Majestät der König von Italien,

Seine Majestät der Kaiser von Japan,

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau,

Der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko,

Seine Königliche Hoheit der Fürst von Montenegro,

Seine Majestät der König von Norwegen,

Der Präsident der Republik Panama,

Der Präsident der Republik Paraguay,

Ihre Majestät die Königin der Niederlande,

Der Präsident der Republik Peru,

Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien,

Seine Majestät der König von Portugal und Algarvien u.s.w.,

Seine Majestät der König von Rumänien,

Seine Majestät der Kaiser aller Reußen,

Der Präsident der Republik Salvador,

Seine Majestät der König von Serbien,

Seine Majestät der König von Siam,

Seine Majestät der König von Schweden,

Der Schweizerische Bundesrat,

Seine Majestät der Kaiser der Osmanen,

Der Präsident des Orientalischen Freistaats Uruguay,

Der Präsident der Vereinigten Staaten von Venezuela,

in der Erwägung, daß bei allem Bemühen, Mittel zu suchen, um den Frieden zu sichern und bewaffnete Streitigkeiten zwischen den Völkern zu verhüten, es doch von Wichtigkeit ist, auch den Fall ins Auge zu fassen, wo ein Ruf zu den Waffen durch Ereignisse herbeigeführt wird, die ihre Fürsorge nicht hat abwenden können,

von dem Wunsche beseelt, selbst in diesem äußersten Falle den Interessen der Menschlichkeit und den sich immer steigernden Forderungen der Zivilisation zu diesen, in der Meinung, daß es zu diesem Zwecke von Bedeutung ist, die allgemeinen Gesetze und Gebräuche des Krieges einer Durchsicht zu unterziehen, sei es, um sie näher zu bestimmen, sei es, um ihnen gewissen Grenzen zu ziehen, damit sie soviel wie möglich von ihrer Schärfe verlieren,

haben eine Vervollständigung und in gewissen Punkten eine bestimmtere Fassung des Werkes der Ersten Friedenskonferenz für nötig befunden, die im Anschluß an die Brüsseler Konferenz von 1874, ausgehend von den durch eine weise und hochherzige Fürsorge eingegebenen Gedanken, Bestimmungen zur Feststellung und Regelung der Gebräuche des Landkriegs angenommen hat.

Nach der Auffassung der hohen vertragschließenden Teile sollen diese Bestimmungen, deren Abfassung durch den Wunsch angeregt wurde, die Leiden des Krieges zu mildern, soweit es die militärischen Interessen gestatten, den Kriegführenden als allgemeine Richtschnur für ihr Verhalten in den Beziehungen untereinander und mit der Bevölkerung dienen.

Es war indessen nicht möglich, sich schon jetzt über Bestimmungen zu einigen, die sich auf alle in der Praxis vorkommenden Fälle erstrecken.

Andererseits konnte es nicht in der Absicht der hohen vertragschließenden Teile liegen, daß die nicht vorgesehenen Fälle in Ermangelung einer schriftlichen Abrede der willkürlichen Beurteilung der militärischen Befehlshaber überlassen bleiben.

Solange, bis ein vollständigeres Kriegsgesetzbuch festgestellt werden kann, halten es die hohen vertragschließenden Teile für zweckmäßig, festzusetzen, daß in den Fällen, die in den Bestimmungen der von ihnen angenommenen Ordnung nicht einbegriffen sind, die Bevölkerung und die Kriegführenden unter dem Schutze und der Herrschaft der Grundsätze des Völkerrechts bleiben, wie sie sich ergeben aus den unter gesitteten Völkern feststehenden Gebräuchen, aus den Gesetzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens.

Sie erklären, daß namentlich die Artikel 1 und 2 der angenommenen Ordnung in diesem Sinne zu verstehen sind.


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