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Pariser Grundakte Grundakte über Gegenseitige Beziehungen, Zusammenarbeit und Sicherheit zwischen der Nordatlantikvertrags-Organisation und der Russischen Föderation |
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Zur Umsetzung der Aktivitäten und Ziele dieser Akte und zur Entwicklung gemeinsamer Ansätze bei europäischen Sicherheitsproblemen und politischen Fragen werden die NATO und Russland den Ständigen Gemeinsamen NATO-Russland-Rat einrichten. Hauptaufgabe dieses Ständigen Gemeinsamen Rates wird es sein, immer mehr Vertrauen zu bilden, einheitliche Ziele zu formulieren und die Praxis ständiger Konsultation und Zusammenarbeit zwischen der NATO und Russland zu entwickeln, um die Sicherheit der jeweils anderen Seite und die aller Staaten im euro-atlantischen Raum zu verbessern, ohne die Sicherheit eines Staates zu beeinträchtigen. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten werden die NATO und Russland sich bemühen, diese auf der Grundlage des Prinzips des guten Willens und des gegenseitigen Respekts im Rahmen politischer Konsultationen beizulegen.
Mit dem Ständigen Gemeinsamen Rat wird ein Mechanismus für Konsultation, Koordination und, im grösstmöglichen Umfang, wo dies angebracht ist, für gemeinsame Entscheidungen und gemeinsames Handeln in bezug auf Sicherheitsfragen von beiderseitigem Interesse geschaffen. Die Konsultationen erstrecken sich nicht auf innere Angelegenheiten der NATO, der NATO-Mitgliedstaaten oder Russlands.
Das gemeinsame Ziel der NATO und Russlands ist es, so viele Gelegenheiten wie möglich für gemeinsames Handeln aufzuzeigen und zu verfolgen. Sie gehen davon aus, dass sich im Zuge des weiteren Ausbaus der Beziehungen weitere Möglichkeiten für gemeinsames Handeln ergeben werden.
Der Ständige Gemeinsame Rat wird das wichtigste Forum für Konsultationen zwischen der NATO und Russland in Krisenzeiten oder in bezug auf jede andere Situation bilden, die den Frieden und die Stabilität berührt. Zusätzlich zu den ordentlichen Sitzungen finden ausserordentliche Sitzungen des Rates statt, um in Notsituationen umgehende Konsultationen zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang werden die NATO und Russland umgehend Konsultationen innerhalb des Ständigen Gemeinsamen Rates durchführen, falls eines der Mitglieder des Rates eine Bedrohung seiner territorialen Unversehrtheit, politischen Unabhängigkeit oder Sicherheit zu erkennen glaubt.
Die Aktivitäten des Ständigen Gemeinsamen Rates werden sich an den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und der Transparenz ausrichten. Im Zuge ihrer Konsultationen und ihrer Zusammenarbeit werden die NATO und Russland einander über die jeweiligen sicherheitsbezogenen Herausforderungen, denen sie sich gegenübersehen, sowie über die Massnahmen unterrichten, die jede Seite zu treffen gedenkt, um ihnen zu begegnen.
Die Bestimmungen dieser Akte räumen der NATO oder Russland in keinerlei Hinsicht ein Vetorecht über die Handlungen der jeweils anderen Seite ein, noch beeinträchtigen oder beschränken sie die Rechte der NATO oder Russlands auf unabhängige Entscheidungsfindung und unabhängiges Handeln. Sie dürfen nicht als Mittel zur Beeinträchtigung der Interessen anderer Staaten dienen.
Der Ständige Gemeinsame Rat tagt auf verschiedenen Ebenen und in unterschiedlicher Zusammensetzung, je nach Thema und den Wünschen der NATO und Russlands. Der Ständige Gemeinsame Rat tagt zweimal jährlich auf der Ebene der Aussenminister und auf der Ebene der Verteidigungsminister sowie monatlich auf der Ebene der Botschafter/Ständigen Vertreter beim Nordatlantikrat.
Der Ständige Gemeinsame Rat kann, wenn angebracht, auch auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs tagen.
Der Ständige Gemeinsame Rat kann zu einzelnen Themen oder Gebieten der Zusammenarbeit ständige oder Ad-hoc-Ausschüsse oder -Arbeitsgruppen bilden, wenn dies angebracht erscheint.
Auch militärische Vertreter und Stabschefs tagen im Rahmen des Ständigen Gemeinsamen Rates; Sitzungen der Stabschefs finden mindestens zweimal jährlich statt, und die militärischen Vertreter tagen ebenfalls monatlich. Sitzungen von Militärexperten können gegebenenfalls einberufen werden.
Den Vorsitz im Ständigen Gemeinsamen Rat führen gemeinsam der Generalsekretär der NATO, ein nach dem Rotationsprinzip bestimmter Vertreter eines der NATO-Mitgliedstaaten und ein Vertreter Russlands.
Zur Unterstützung der Arbeit des Ständigen Gemeinsamen Rates werden die NATO und Russland die erforderlichen Verwaltungsstrukturen schaffen.
Russland wird eine Vertretung bei der NATO einrichten, die von einem Vertreter im Botschafterrang geleitet wird. Der Vertretung wird für die Zwecke der militärischen Zusammenarbeit ein hochrangiger militärischer Vertreter nebst Stab angegliedert. Die NATO behält sich die Möglichkeit vor, eine angemessene Präsenz in Moskau zu schaffen, deren Modalitäten noch festzulegen sind.
Die Tagesordnung für ordentliche Sitzungen wird gemeinsam aufgestellt. Für den Ständigen Gemeinsamen Rat werden organisatorische Vorkehrungen und eine Geschäftsordnung erarbeitet. Diese Vorkehrungen werden bis zur konstituierenden Sitzung des Ständigen Gemeinsamen Rates getroffen, die spätestens vier Monate nach Unterzeichnung dieser Akte stattfindet.
Der Ständige Gemeinsame Rat wird sich mit drei verschiedenen Tätigkeiten befassen:
• Konsultationen über die in Abschnitt III genannten Themen sowie jede andere im beiderseitigen Einvernehmen festgelegte politische oder sicherheitspolitische Frage;
• auf der Grundlage dieser Konsultationen Entwicklung gemeinsamer Initiativen, bei denen die NATO und Russland sich auf abgestimmte Sprachregelungen oder ein abgestimmtes Vorgehen einigen;
• nach Herstellung eines Konsenses im Zuge der Konsultation, von Fall zu Fall gemeinsame Entscheidungen und gemeinsames Handeln, darunter die angemessene Teilnahme an der Planung und Vorbereitung gemeinsamer Operationen einschliesslich friedenserhaltender Operationen unter der Autorität des VN-Sicherheitsrats oder der Verantwortung der OSZE.
Alle von der NATO oder Russland gemeinsam oder einzeln getroffenen Massnahmen müssen mit der Charta der Vereinten Nationen und den Leitprinzipien der OSZE im Einklang stehen.
In der Erkenntnis, dass es wichtig ist, die Kontakte zwischen den gesetzgebenden Körperschaften der Teilnehmerstaaten dieser Akte zu vertiefen, werden die NATO und Russland auch eine Erweiterung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen der Bundesversammlung der Russischen Föderation und der Nordatlantischen Versammlung anregen.