Home Back List Next

Soldatengesetz

1 Gemeinsame Vorschriften
1.1 Allgemeines

§ 3

Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat oder Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Von einem Soldaten, der sich ohne grobes Verschulden

1. eine Wehrdienstbeschädigung durch eine Wehrdienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des Wehrdienstes im Sinne des § 81 Abs.1 des Soldatenversorgungsgesetzes,
2. eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
3. eine gleichgestellte gesundheitliche Schädigung im Sinne der §§ 63d, 81c und 81d des Soldatenversorgungsgesetzes zugezogen hat, deren Folge Zweifel an seiner Dienstfähigkeit begründet, kann bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei späteren Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen ein geringeres Maß an körperlicher Eignung verlangt werden.

Home Back List Next