1 Gemeinsame Vorschriften 1.2 Pflichten und Rechte der Soldaten
§ 6
Staatsbürgerliche Rechte des Soldaten
Der Soldat hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte
wie jeder andere Staatsbürger. Seine Rechte werden im Rahmen der Erfordernisse
des militärischen Dienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten
beschränkt.