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Soldatengesetz

1 Gemeinsame Vorschriften
1.2 Pflichten und Rechte der Soldaten

§ 13

Wahrheit

(1) Der Soldat muss in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen.

(2) Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt.


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