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Soldatengesetz

1 Gemeinsame Vorschriften
1.2 Pflichten und Rechte der Soldaten

§ 16

Verhalten in anderen Staaten

Außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes ist dem Soldaten jede Einmischung in die Angelegenheiten des Aufenthaltsstaates versagt.


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