1 Gemeinsame Vorschriften 1.2 Pflichten und Rechte der Soldaten
§ 26
Verlust des Dienstgrades
Der Soldat verliert seinen Dienstgrad nur kraft Gesetzes
oder durch Richterspruch. Das Nähere über den Verlust des Dienstgrades
durch Richterspruch regelt die Wehrdisziplinarordnung.