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Soldatengesetz |
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(1) Für die Berufssoldaten bildet das vollendete 61. Lebensjahr die allgemeine Altersgrenze.
(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten mit Ausnahme der Offiziere des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr werden festgesetzt:
1. die Vollendung des 60. Lebensjahres für Oberste,
2. die Vollendung des 58. Lebensjahres für Oberstleutnante,
3. die Vollendung des 56. Lebensjahres für Majore und Stabshauptleute,
4. die Vollendung des 54. Lebensjahres für Leutnante, Oberleutnante und Hauptleute,
5. die Vollendung des 53. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere,
6. die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, die Vollendung des 40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind.
(3) Die besonderen Altersgrenzen nach Absatz 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden.
(1) Beantragt ein Berufssoldat die Umwandlung seines Dienstverhältnisses in das eines Soldaten auf Zeit, kann dem Antrag bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses stattgegeben werden. Dies gilt auch, wenn die Dienstzeit abweichend von § 40 Abs. 1 bei einem Unteroffizier über dessen 40. Lebensjahr hinaus festgesetzt werden muss.
(2) Die Umwandlung ist ausgeschlossen, wenn eine Dienstzeit von 20 Jahren überschritten wird.
(3) Die Dienstzeit muss die zur Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung vom militärischen Dienst umfassen. Dies gilt nicht, wenn und soweit der Soldat auf seinen Anspruch auf Berufsförderung während der Dienstzeit unwiderruflich verzichtet.
(4) Bei der Umwandlung müssen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 nicht vorliegen.