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Soldatengesetz

2 Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit
2.3 Beendigung des Dienstverhältnisses
2.3.a Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten

§ 48

Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten

Der Berufssoldat verliert seine Rechtsstellung, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes erkannt ist

1. auf die in § 38 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen oder

2. auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen vorsätzlich begangener Tat.

Entsprechendes gilt, wenn der Berufssoldat auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.


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