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Soldatengesetz |
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(1) Ein Berufssoldat, der wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist, bleibt bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres verpflichtet, Wehrdienst zu leisten. Er kann nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 herangezogen werden; unterliegt er der Wehrpflicht (§§ 1 bis 3 des Wehrpflichtgesetzes), bleiben die dafür geltenden Bestimmungen unberührt. Nach dem Ausscheiden aus der Wehrpflicht und für nicht wehrpflichtige frühere Berufssoldaten gilt § 51a Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
(2) Eine Heranziehung ist möglich
1. zu Übungen im Frieden bis zu einem Monat jährlich,
2. zur Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen und
3. zu Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet sind.
Der Soldat ist mit Ablauf der für die Dienstleistung festgesetzten Zeit aus der Bundeswehr zu entlassen. Eine besondere Auslandsverwendung im Sinne der Nummer 2 ist für jeweils höchstens sieben Monate zulässig. Soweit die Dauer drei Monate übersteigt, wirkt die für die Heranziehung zuständige Stelle auf die Zustimmung des Arbeitgebers oder der Dienstbehörde hin. Bei Entpflichtung von der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen kann der Soldat entlassen werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Ist er während einer besonderenAuslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist die Entlassung bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.
(3) Unter erneuter Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten ist eine Heranziehung möglich
1. zu einer Wiederverwendung von wenigstens einem und höchstens zwei Jahren, jedoch nur, wenn die Wiederverwendung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist, und nicht nach Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt in den Ruhestand,
2. im Verteidigungsfall zu zeitlich unbegrenzter Wiederverwendung.
In den Fällen der Nummer 1 tritt der Berufssoldat mit Ablauf der für die Wiederverwendung festgesetzten Zeit in den Ruhestand. In den Fällen der Nummer 2 ist er mit der Beendigung der Wiederverwendung in den Ruhestand zu versetzen. Die Wiederverwendung kann jederzeit beendet werden. Sie endet spätestens mit dem Ende der Verpflichtung zur Wehrdienstleistung. § 44 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend.
(4) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Berufssoldat wieder dienstfähig geworden, so kann er erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen werden, jedoch nicht nach Ablauf von fünf Jahren seit der Versetzung in den Ruhestand oder nach Überschreiten der allgemeinen Altersgrenze. Beantragt er vor diesem Zeitpunkt, ihn erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu berufen, so ist diesem Antrag stattzugeben, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. § 44 Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) In den Fällen der Absätze 3 und 4 endet der Ruhestand mit der erneuten Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten.
(6) Ein Berufssoldat, dessen Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, kann auf seinen Antrag zu Übungen bis zu drei Monaten Dauer herangezogen werden.
(1) Ein früherer Berufssoldat, der nicht wehrpflichtig ist und dessen Dienstverhältnis aus den in § 46 Abs. 3 genannten Gründen geendet hat, kann bis zum Ablauf des Jahres, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet hat, zu weiteren Dienstleistungen herangezogen werden, wenn er mindestens zwei Jahre in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit gestanden hat. Er ist verpflichtet, Änderungen seines ständigen Aufenthalts oder seiner Wohnung binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen.
(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 sind zeitlich befristete Übungen im Frieden, unbefristete Übungen, die als Bereitschaftsdienst von der Bundesregierung angeordnet worden sind, sowie unbefristeter Wehrdienst im Verteidigungsfall. Dienstleistung im Sinne des Absatzes 1 ist auch die Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen.
(3) Eine Übung im Frieden dauert höchstens einen Monat. Die Gesamtdauer der Übungen im Frieden beträgt bei Unteroffizieren höchstens fünf und bei Offizieren höchstens sechs Monate. Für die Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung gilt § 51 Abs. 2 Satz 3 und 4 entsprechend; sie ist auf die Gesamtdauer der Übungen nach Satz 2 anzurechnen. Für die Entlassung aus dem Wehrdienst gilt § 51 Abs. 2 Satz 2, 5 und 6 entsprechend.
(4) Ein nicht wehrpflichtiger früherer Berufssoldat wird auf Antrag von seinen weiteren Dienstleistungspflichten zeitlich befristet oder völlig befreit, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zwingende Interessen der militärischen Verteidigung nicht entgegenstehen.