2 Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit 2.3 Beendigung des Dienstverhältnisses
2.3.a Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten
§ 52
Wiederaufnahme des Verfahrens
Wird ein Urteil mit den Folgen des § 48 im Wiederaufnahmeverfahren
durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen nicht hat, so gilt § 51 Abs.
1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.