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Soldatengesetz

2 Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit
2.3 Beendigung des Dienstverhältnisses
2.3.a Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten

§ 52

Wiederaufnahme des Verfahrens

Wird ein Urteil mit den Folgen des § 48 im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen nicht hat, so gilt § 51 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.


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