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Soldatengesetz |
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(1) Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit endet mit dem Ablauf der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen ist. Das Dienstverhältnis endet auch mit Ablauf des Monats, in dem das Erlöschen des Rechts aus dem Eingliederungsschein (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Soldatenversorgungsgesetzes) unanfechtbar festgestellt worden ist.
(2) Das Dienstverhältnis endet ferner durch
1. Entlassung,
2. Verlust der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit entsprechend dem § 48,
3. Entfernung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit.
(3) Wenn zwingende Gründe der Verteidigung es erfordern, kann die für das Dienstverhältnis festgesetzte Zeit
1. allgemein durch Rechtsverordnung oder
2. in Einzelfällen durch das Bundesministerium der Verteidigung um einen Zeitraum von bis zu drei Monaten verlängert werden.
(4) Ein Soldat auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, kann auf seinen Antrag zu Übungen bis zu drei Monaten Dauer herangezogen werden.
(5) Auf einen früheren Soldaten auf Zeit, der nicht wehrpflichtig ist, finden die Bestimmungen des § 51a mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass er als Mannschaftsdienstgrad bis zum Ablauf des Jahres, in dem er das 45. Lebensjahr vollendet hat, zu den in § 51a Abs. 2 genannten Dienstleistungen herangezogen werden kann. Die Gesamtdauer der Übungen im Frieden beträgt bei Mannschaften höchstens drei Monate.